Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 30.06.1965 – 2 StR 221/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESG ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der St:afsache

gegen

den Hilfsarbeiter Georg Vgl ;, ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1940 in EEE, zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls oder Hehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Heyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in ic: Verhandlung, Staatsanwalt WW vei der Yer!:indung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Januar 1965 dahin geändert, daß die Worte "als Hehler" und der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 19. lanuar 1965 erlittene Untersuchungshaft, „zweit sie drei Monate

übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts vegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei schuldig gesprochen unä "als Hehler" zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Schuldspruch auf wahldeuti;sr Grundlage ist im ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eindeutige Feststellungen nicht zu treffen vermocht. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte die Sachen aus dem Kaufhaus HD, wenn cr sie nicht selbst gestohlen haben sollte, doch in Kenntnis ihres strafbaren Vorer\werbs von einer dritten Person, und zwar nicht bloß zur Verwahrung, sondern zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten.

Die Strafe ist zu Recht dem mildesten Gesetz, nämlich dem § 259 StGB entnommen, Damit ist der Angeklagte indes nicht "als Hehler" verurteilt, so daß diese worte zu streichen waren.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann nicht bestehenblciben. Bei der Yahlfeststellung dürfen Nebenstrafen und Nebenfolgen nur ausgesprochen werden, wenn sie in allen für diese \ahlfeststellung in Betracht kommenden Gesetzen angedroht sinä (vgl. RGSt 68, 257, 263). Nach § 262 StGB kann zi;ar bei jeder Verurteilung wegen Hehlerci auf Zulässiskeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Bei einer Verurteilung wegen Dietstahls ist dies aber gemäß § 248 StGB nur möglich, wenn tatsächlich im Urteil eine Zuchthausstrafe ausgesprochen wurde. Das ist hier nicht geschehen. Daß die Strafkammer

auf Zuchthaus erkannt haben würde, wenn sie den Angeklagten allein wegen Diebstahls verurteilt hätte, genügt dafür nicht.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

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