Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 30.06.1965 – 2 StR 212/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2074 096 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Eugen DE zus SB, dort geboren am EEE 1907,

vegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht.

Der 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1965, an der teilgenomzen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Heycer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Win der Verhandlung, Staatsanvalt BD vci dcr Verkündung

als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizangsestelltcr (Em,

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen von 16. Februar 1965

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurtcilung wegen Beleidigung vegfüllt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des

Rechtsmittcels, an eine andere Strafkomner des Land-

gerichts zurückvervwiesen.

Dic weitergehende Revision wird vervorfen.

Yon Rechts wegen

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Dice Strafkanmer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht in Yatcinheit mit Beleidigung zu acht Monaten Gefängnis verurtcilt. Scinc Revision hat teilvceisc Erfolg.

Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sic sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB richtet.

Dice Verurteilung wegen Belcidigung kann dagegen nicht bestehenblceiben. Sie beruht auf der Annahme, der Angeklvr habe sich durch die festgestellten zweideutigen Redenrarsen .'. und dadurch, dals cr den Oberschenkel des in Kinc neben ihm sitzenden 16jährigen Jungen streicheltc, aufer der versuchten Verführung des Minderjährigen zur Unzucht sowohl diesem als auch den Eltern gegcnüber der Eeleidigung schuldig gemacht. Wierbei hat die Strafkarmer jedoch überschen, daß der in den Verführungshandlungen enthaltene Angriff auf die Geschlechtschre des Jungen von der 3cstrafung wegen des versuchten Sittlichkeitsverbrechens miterfeßt wird, insoweit also Gesetzeskonkurrenz besteht (RG Ii 1936, 2553; vgl. auch RGSt 71, 376 und 73, 211).

Da das gesamte Verhalten des Angeklagten, in den der Tatbestand des § 1§ 5 StGB gefunden werden kann, nur den Ziel diente, den Minderjährigen zur Unzucht geneigt zu machcn, ist somit für einc Verurteilung wegen Beleidigung des Jungen kcin Raum.

Aber auch die Auffassung, daß die Eltern belcidist seien, ist rechtlich nicht halttar. Wie der iundersgerice:.te-

hof in Übercinstimmung mit dem Reichsgericht schon nchrfach ausgesprochen hat, kann nicht allein deswcgen, weil cin minderjähriges, im Haushalt der Eltern lcbendes Kind unter deren besonderem Schutz steht, in einen Angriff auf seinc Geschlechtschre zugleich eine Beleidigung der Eltern gesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukonmen, die einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen lassen (vgl. RGSt 70, 245, 248; RG JW 1936, 2555 und 1937, 1331). Solche Umstände sind im Urteil nicht dargeten und licgen ersichtlich auch nicht vor. Dice von der Strafkenner anseführten allgemeinen Gesichtspunkte, die regelmäßig für Fälle dieser Art zutreffen, reichen dafür nicht aus.

Dice hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruches kann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO sclbst vornehmen. Hingegen muß das Urteil im Stralausspruch aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dic Verurteilung wegen Beleidigung die Strefhicke zun Nachtcil des Angeklagten beeinflußt hat.

Dotterveich Scharpensccl Kirchhof Meyer Henning