Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 29.06.1965 – 5 StR 214/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SuR244 1 CH (nu : ' (alt: 5 StR 503/62) ı 2098 070° ri
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schreibbüroinhaber Johann > GEEEEEEEEEEED aus Dim, geboren am EEE 1920 in rag
wegen Anstiftung zum Meineid
2 J
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au:
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.0ktober 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Einzelvorbringen der Revision ist überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Unzutreffend sind die Behauptungen zur ersten Verfahrensrüge, wie sich bereits aus dem Tatsachenvortrag der Revision zur zweiten Verfahrensrüge ergibt.
Näherer Erörterung bedarf allenfalls die Rüge, das Landgericht habe Feststellungen seines früheren (aufgehobenen) Urteils "in das jetzige Urteil übernommen". Es mag dahinstehen, ob dieser Verfahrensangriff, der sich bei den Ausführungen zur Sachrüge befindet, zulässig erhoben worden ist (der Beschwerdeführer spricht nur von einer "Möglichkeit"). Jedenfalls ist ein Verstoß gegen §§ 261 StPO nicht erwiesen. Die jetzige Aufzählung der Palschbekundungen unterscheidet sich nämlich von der des aufgehobenen Urteils in zweifacher Hinsicht: Die Darstellung zu Punkt 3 ist eingehender als die frühere, außerdem ist - wie das Rechtsmittel einräumt - die zu Punkt 9 erwähnte Falschaussage im früheren Urteil nicht enthalten gewesen. Schon im Hinblick auf diese Verschiedenheiten kommt der wörtlichen Übereinstimmung der anderen Aufzählungen keine entscheidende Bedeutung bei. Dies um so weniger, als beide Aufzählungen sich an den - auch im jetzigen Urteil wiedergegebenen -— Wortlaut der damaligen Niederschrift der Aussage anlehnen.
.- Id
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollen Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Kersting