Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 28.06.1965 – 2 StR 503/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 025
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Stadtsekretär Werner Karl 8 mE» aus Ri.
dort geboren am EB 911, 2.) die Sekretärin Else S geborene R aus TOD, zeboren am 1911 in
wegen schwerer Kuppelei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Februar 2964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt up in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung. els ertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Tr unfsbeanter der Geschäftontelie,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Juni 1965, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Werner Sg» wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche sowie seine Ehefrau, die Angeklagte Else Sg. wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde
erheben.
Die Rechtsmittel haben Erfolg, weil die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.
Beide Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung die gegen sie erhobenen Beschuldigungen bestritten und die Angaben der Zeugin Rosemarie SED, auf denen jene im wesentlichen beruhßanı als unrichtig bezeichnet. Dabei hat der Angeklagte Werner Sg u.a. vorgebracht, er sei zu der hier fraglichen .
-3.
Zeit wegen einer Entzündung an seinem Geschlechtsteil impotent gewesen; schon deshalb könnten sich die beiden Vorgänge nicht ereignet haben, bei denen er nach der Aussage der Zeugin EB deren Körper mit seinem erigierten Geschlechtsteil berührt und nachher Samenerguß gehabt habe. |
Zur Bekräftigung dieser Einlassuag, mit der die Glaubwürdigkeit der Rosemarie EM schlechthin in Zweifel gezogen werden sollte, hat der Verteidiger, der beide Angeklagte vertrat, am ersten Verhandlungstage anäßlich der Vernehmung des Angeklagten Werner Sep zur Sache zwei ärztliche Bescheinigungen und am letzten Verhandlungstage eine äritte ärztliche Bescheinigung überrcicl Nach den beiden am ersten Verhandlungstage vorgelegten Zeugnissen, die ebenso wie das dritte verlesen wurden, war Werner EP zunächst im September/Oktober 1961 wegen eine! Entzündung am Geschlechtsteil und sodann im Mai 1962 aus dem gleichen Anlaß erneut in ärztlicher Behandlung. Die Diagnose des zweiten Arztes, der auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes Zucker als Ursache für die Entzündung ansah, erwies sich als zutreffend, was auch in dem äritten Zeugnis durch einen Facharzt für innere Krankheiten vestätigt wurde, der Werner Sggpseitäem wegen der Zuckerkrankheit fortlaufend behandelt hat. Über die Auswirkungen ‘der Erkrankungen auf die geschlechtliche Aktivität hat sich der Arzt, in dessen Behandlung der Angeklagte: im Septenber/Oktober 1961 war, dahin geäußert, daß eine Erektion nicht möglich gewesen sei, während der Arzt, den Werner SB im Mai 1962 aufsuchte, erklärt hat, es sei kaun anzunehmen, daß ein Geschlechtsverkehr habe ausgeführt werder können. Schließlich hat der Internist bemerkt, daß sogar bei leichten Formen der Zuckererkrankung eine Impotenz sehr oft vorkomme, und hat hierbei für den gegebenen Fall
12 Pete
auf eine Rücksprache mit der Angeklagten Elise Sg in Sommer 1962 verwiesen, in deren Verlauf sich diese über die Impotenz ihres Mannes beklagt habe.
Demnach stimmen die drei ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen der Krankheit Werner SgBs auf dessen Fähigkeit, sich geschlechtlich zu betätigen, weitgehend überein und lassen, insgesamt gesehen, eine Impotenz und als deren Folge die Unmöglichkeit einer Erektion und eines Samenergusses zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Einlassung des Angeklagten, die beiden — oben näher umschriebenen - ‚Begebenheiten zwischen ihm und Rosemarie ED hätten sich nicht so abspielen können, wie diese sie geschildert habe, stand somit der
Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Diese
hätten daher, wenn man sie, wie. es die Strafkanmer ersichtlich getan hat, als Teil der gesamten Einlassung der Angeklagten ansah und würdigte, nicht zur Widerlegung jenes
Einwandes herangezogen werden dürfen. Die ärztlichen Zeug-
nisse waren auch nicht im Wege des Urkundenbeweises ververtbar, weil sie keine nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbaren Atteste bildeten. Unter diesen Umständen wäre die Strafkammer, wenn sie die Behauptung Werner E53 über seine Impotenz und deren Auswirkungen nicht zu seinen Guusten als richtig unterstellen wollte, auf Grund der ihr gemäß
§ 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten
gewesen, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich eine Impotenz vorgelegen und ob diese eine geschlechtliche Betätigung ausgeschlossen hat, wie sie von Rosemarie ED to<undet worden war. Sich hierüber als Zeugen und, gegebenenfalls,
. als Sachverständige zu äußern, waren die Ärzte berufen,
die Verner Sg venandelt haben. Sie zu vernehmen, war daher naheliegend und hätte sich deshalb der Strafkamner
als notwendig aufdrängen müssen. Daß sie das nicht getan hat, wird daher von der Revision zu Recht als ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beanstandet.
Daß hierauf die Verurteilung der beiden Angeklagten beruhen kann, läßt sich nicht verneinen. Zwar bezieht sich der Einwand, um den es hier geht, an sich auf zwei Vorgünge, die allein den Angeklagten Werner Sp und den gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffen, Rosemarie 1 | zur Unzucht mißbrauchtzu haben. Indessen war der Einwand hierauf nicht beschränkt; er sollte vielmehr erkennkar dazu dienen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich aller die Angeklagten belastenden Angaben zu erschüttern, also auch derjenigen, welche die Beschuldigung der schweren Kuppelei betrafen. Demnach muß die Rüge, die Strafkammer habe bei der Behandlung dieses Einwandes ihre Aufklärungspflicht verletzt, zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es gegen die Angeklagten Werner und Else SEE gerichtet ist. | |
Da die Aufklärungsrüge durchgreift, bedürfen die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Sachteschwerde keiner Erörterung.
Baldus Dotterweich E Scharpensecel:
Mayr oo. Henning