Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 25.06.1965 – 2 StR 209/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES | 2_StR_209/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Schleifer Volker Philipp W BD zus iii».
(2. Wonnsite: EEE , genoren ar ME 1540 in Ku .
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Heyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt We» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ii»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Darmstadt vom 15. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an eine andere Strafikammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkanmmer hat den Angeklagten wegen schveren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei lionaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt, sie jedoch später auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung auf die Verurtcilung wegen schweren R-ubes beschränkt, so daß die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig geworden ist. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, da die Strafkermer arnılrı!. za sei in Tateinheit mit dem schweren Raub begangen; insoweit ist daher die Beschränkung unwirksan (üGSt 65, 125, 129).
Der Angeklagte hatte mit sciner Geliebten einc Campingfahrt unternommen unä erwartete von ihr wie bei irüheren gemeinsamen Vergnügungen einen finanziellen Beitrag. Als er sich entschloß, die Beziehungen zu lösen, hatte sie den erhofften Betrag noch nicht bezahlt. Nach mehreren Wochen traf er sie auf der Straße und rief ihr zu, er wolle jetzt endlich Gelä haben. Dann stürzte er sich auf sie, schlug auf sie ein und versuchte ihr die Handtasche zu entreißen. Als ihn dies nicht gelang, nahm er schließlich aus der geöffneten Tasche den Gelübeutefi. mit etwa 60 LH weg.
Die Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte habe geglaubt, auf das Gelä, das er mit Gewalt an sich brachte, "einen gewissen Anspruch" zu haben, mist den aber für die Beurteilung seiner Tat als schweren Raub
keine Bedeutung bei; sie führt nur zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung an, daß er bei dem Versuch, nit seiner Geliebten zu einer Klärung zu kormen, im Übereifer den falschen Weg gewählt habe.
Zu Recht beanstandet die Revision Gie Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite als unzulänglich.
In der Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums anerkannt, daß keinen Diebstahl begeht, wer einen anderen cine bestimmte Sache, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat, wegnimmt; denn er handelt nicht in Widerspruch zur Eigentumsorädnung, somit nicht in der Absicht einer rechtswidrigen Zueignung. Dics ist auch der Fall, wenn der Täter irrigerwcise glaubt, einen solchen Anspruch zu haben, da dieser Irrtum nach § 59 StGB beachtlich ist. |
Daß der Täter seinen Eigentunsanspruch eigennmächtig und mit unerlaubten Mitteln, wie die strafkammer meint "auf dem falschen Weg", verwirklicht, macht die Zueignung nicht rechtswidrig; denn für dicscs Merkmal der inneren Tatseite kommt es nicht auf dic Rechtswidrigkeit der Art und \cise der Zueignung, sondern allein auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst an. Für die Beurteilung kann daher nichts anderes gelten, wenn der Täter seinen vermeintlichen Eigentunsanspruch mit Gewalt durchsetzt. Der Tatbestanä des Raubes scheidet in diesem Fall aus (RGSt 64, 210; EGHSt ;, 150; 17, 87; BGH MDR 56, 10; Schröder 12.Aufl. § 242 Arm. 57, § 59 Ann. 95 f; IK 8. Aufl. vor § 242 Ann. D VIII).
\n7
Der Angeklagte wollte sich allerdings üurch die Wegnahme des Geldes für eine Geldforderung, deren liöhe das Urteil nicht angibt, bezahlt machen. Bei einer derartigen Gattungsschulä gibt die Rechtsordnung dem Gläubiger nicht äas Recht auf eigenmächtige Auswahl und damit auf Konkretisierung der Schuld. Inwieweit dies bei einer Wahlschuld möglich sein kann, bedarf hier kciner
Brörterung.
Der 4. Strafsenat hat nun in sciner Entscheidung BGHSt 17, 87 ff die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtuns auch für den Fall bejaht, daß der Täter meint, er habe seinem Schuldner gegenüber von Gesctzes wegen einen Anspruch auf Übereignung des gerade in dessen Bositz befindlichen mitgeführten Geldes. Insoweit läyt aber das Urteil nicht ersehen, welche Vorstellungen der Angeklagte bei seinem Vorgehen hatte. Selbst wenn er nicht in ?Tatbestandsirrtum handelte, ist die Möglichkeit eines Verbotsirrtums, und zwar eines entschuläbaren, nicht ausgeschlossen. Das Urteil kann daher im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben.
Ein Diebstahl oder schwerer Raub hinsichtlich der Geläübörse selbst entfällt nach der Sachlage, da der Angeklagte offenbar diese nicht behalten, sondern nur deren Inhalt sich zueignen wollte (BGHSt 16, 190).
Falls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung verneinen oder
einen entschuläbaren Verbotsirrtum annehmen sollte, hat sie zu prüfen, ob der Angeklagte sich nicht nur einer gefährlichen Körperverletzung, sondern auch einer Nötigung schuldig gemacht hat.
Baldus Dotterweich Bundesrichter Ücharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus
Kirchhof Meyer