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BGH Beschluss vom 15.06.1965 – 5 StR 96/65

5. Strafsenat

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} 2099 017 ‘, 5 StR_96/65 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl-Heinz x EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren anB 1332 ir rn

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30.November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer

des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

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Gründe§

Mit Recht rügt die Revision, daß dem Angeklagten für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Da es sich um die Frage der Glaubwürdigkeit von Kindern handelte, war wegen Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker