Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 15.06.1965 – 5 StR 196/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_196/65
BUNDESGERICHTSHOF
2098 080
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Wilfried KO, ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1925 in rl (Pommern),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht, Körperverletzung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 15.Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt: iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gg... iin
als Verteidiger,
Justizangestelltc ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Oktober 1964
l. dahin geändert, daß die Schuldsprüche wegen schwerer Kuppelei wegfallen und der Angeklagte insoweit nur wegen Kuppelei in drei in sich fortgesetzten Fällen verurteilt wird,
2. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden ist,
3. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird wegen der Strafen und wegen der Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verfahrensrügen und die meisten sachlichrechtlichen Einzelangriffe der schriftlichen Revisionsbegründung sind entweder offensichtlich unbegründet oder - soweit sie sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als Solche wenden - unzulässig.
Mit Recht aber beanstandet die Revision, daß das Landgerieht den Beschwerdeführer jeweils wegen Schwerer Kuppelei verurteilt hat. Die Strafkammer begründet dies damit, daß der Angeklagte "hinterlistige Kunstgriffe" angewendet habe, indem er die Mädchen "durch irreale Versprechungen, falsche Berufsbezeichnungen der beteiligten Männer und sonstige Vorspiegelungen in Situationen lockte, in denen es er- . fahrungsgemäß zu Unzuchtshandlungen kommen mußte" (UA 8.72).
"Kunstgriffe" sind aber nur dann im Sinne des 8 181 Abs.1 Nr.1 StGB "hinterlistig", wenn sie verschleiern, daß, das Opfer zu unzüchtigem Tun veranlaßt oder mißbraucht werden soll; "die Hinterlist muß sich auf die Ausschaltung des Widerstandes gegen die Unzucht beziehen" (Schönke/Schröder, StGB 12.Aufl. § 181 Anm.4). Es genügt also nicht, wenn der Täter einem zur Unzucht bereiten Mädchen lediglich falsche Angaben über die zu erwartende Gegenleistung macht, ohne darüber zu täuschen (und täuschen zu wollen), daß es zu unzüchtigen Handlungen kommen werde.
a) Bei mehreren Kuppeleifällen ergibt das Urteil deutlich und widerspruchsfrei, daß die Mädchen zur ‚Unzucht . bereit waren (hierüber weder getäuscht worden sind noch getäuseht werden sollten) und nur über die Vorteile (berufliche Förderung) geirrt haben, die sie für ihr Entgegenkommen auf Grund der Vorspiegelungen des Angeklagten ernofft hatten.
aa) Im Falle II ı (St) stellt das Landgericht für den ersten Vorfall ("zwei Mädchen") fest, beide "wären
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wohl auch bereit gewesen, mit den beiden Männern geschlechtlich zu verkehren". Beim zweiten Teilakt dieser fortgesetzten Kuppelei "war dieses Mädchen zum Geschlechtsverkehr so geneigt, daß Stamm selbst sich nicht. so schnell ausziehen konnte, wie das Mädchen es tat" (UA Ss. .33).
bb) Enteprechendes gilt für. ‚den ersten Teilakt (Dörte Ver) des zweiten Kuppeleifalles (II, 2 - IB. Dieses Mädchen hatte bereits im Kraftwagen "während der Fahrt bei IB den Munäverkehr ausgeführt" (UA S.34) und ist.auch danach gegen. "ein Filmangebot oder Dementsprechendes" zur. Unzucht mit IMEBB bereit gewesen (UA Ss. 35).
cc) Schließlich ergibt das Urteil im Falle: IT, 3 Tas für die Teilakte "die Unbekannte" und "Barbara Da; daß beide Frauen (- ohne insoweit. getäuscht . worden zu sein -) von ‚Anfang an wußten, was von ihnen erwartet wurde, und sich dann auch später - zum Teil sogar hemmungslos (Barbara DT - zum Geschlechtsverkehr bereitfanden.
b) In allen übrigen Fällen sind die Mädchen entweder getäuscht worden (und haben dann ihre Mitwirkung am unzüchtigen Tun verweigert),oder es fehlt an genauen Feststellungen zu diesem Punkte. Jedoch besteht auch hinsichtlich dieser Kuppeleihandlungen nach dem Urteilszusammenhang kein Zweifel, daß der Angeklagte jeweils von Anfang an erwartet hatte, die Mädchen würden von sich aus wegen der von ihnen erhofften Vorteile zur Unzucht bereit sein; denn ohne diese (zwar erfolgsbedachte, jedoch freiwillige) Mitwirkung der Frauen | hätte es - wie dem Angeklagten im Hinblick auf die beteiligten Männer klar gewesen war - zu unzüchtigen Handlungen nicht kommen können. Für alle diese Vorwürfe ergeben also die erschöpfenden Urteilsfeststellungen, daß es zumindest am inneren Tatbestand der schweren Kuppelei fehlt.
Der Angeklagte ist daher mit Unrecht wegen fortgesetzter
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schwerer Kuppelei in drei Fällen verurteilt worden. Der erkennende Senat hat von sich aus die angefochtene Entscheidung entsprechend geändert (§ 354 Abs.1 StPO).
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel der anderen Schuldsprüche aufgedeckt. Dem Senat erschien es lediglich angezeigt, den Urteilsspruch "wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen" dahin zu berichtigen, daß es sich - wie die Entscheidungsgründe ergeben -— jeweils um vorsätzliche Körperverletzungen handelt.
Der Strafausspruch mußte in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen war, daß die - notwendig aufzuhebenden -— Einzelstrafen für die drei Kuppeleifälle die Höhe der anderen Strafen beeinflußt haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Es empfiehlt sich in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker