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BGH Entscheidung vom 14.06.1965 – 4 StR 175/63

4. Strafsenat

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2161 078

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm K ED zu: VB. dort schboren am EEE 914,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Februsr 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahriässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körpcerverletzung in zwei Fällen und mit fahrlässiger Verkcehrsgeführdung, ferner wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fohrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.

I. Die Verfahrensrüszge ist offensichtlich unbegrün-

dct, II. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung (Johannes FR in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Eheleute TED und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung schuldig befunden hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat ausgeführt, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses, der einen Blutalkoholgehalt von 2,00 %0 herbeigeführt hatte, und außerdem auch wegen “cs Gehgipses an scinem rechten Bein daran gehindert wur, einen Kraftwagen im Verkehr sicher zu führen, Dic Feststellung, der Gehgips habe es dem Angeklagten unmöglich scmacht, das Gas- und das Bremspedal in verkehrserforderlicher

Weise sicher und rasch zu bedienen, widerspricht nicht dor Erfahrung. Sie ist für das Revisionsgericht bindend.

Wenn die Revision meint, ein Kraftfahrer dürfe auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße bei Dunkelheit mit abgeblendetem Licht schnell fahren, auch wenn ihn cin Anhalten vor einem innerhalb der Lichtkegel seiner Schceinvwerfer auftauchenden Hindernis nicht mehr möglich sei, so setzt sic sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechun dcs Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 145).

2. In erster Linie wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Unfallflucht. Jedoch kann das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte rechtlich nicht beanstandet werden.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, an der Stello des Zusammenstoßes habe cine von dem am Kraftwagen eingek).cnnten Moped herrührende Schleifspur begonnen, die sich über eine Strecke von zusammen etwa 62,80 m hinzog. 5,50 m nach dem Ende dieser Schleifspur setze die vom Wagen des Angeklagten stammende Bremsspur ein. Am Ende dieser 16 m langen Bremsspur sei der Körper des verunglückten Rausch, der bei dem Anprall auf die Motorhaube geschleudert worden war und dadurch die Zersplitterung der Windschutzscheibe des Kraftwagens des Angeklagten bewirkt hatte, vom Kraftwagen heruntergefallen. Das Landgericht hat den verspäteten Boginn der Bremsspur damit erklärt, daß der Angeklagte "nach Aufnahme des Unfallgeschehens" erst die Schrecksckunde "überwinden" mußte, bevor er durch das Umsetzen äcs eingegipsten Fußes vom Gas- auf das Bremspedal und dessen Nicderdrücken reagierte.Nachdem Rausch vom Wagen herabgefallen war, also nach dem Ende der Bremsspur und "ca, 80

nach der Unfallstelle", sei der Angeklagte mit wieder cerhöhter Geschwindigkeit weitergefahren, um seine Feststeliung als Unfallbeteiligter zu verhindern, Dabci sci cr, und zwar jetzt erst, zunächst in einer Schlangenlinie gefehren.

Im Anschluß an das "überzcugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt" hat das Landgericht seine Über-- zeugung davon betont, daß der Angeklagte, che er sich zun Davonfuhren entschloß, erkannt hatte, daß er soeben einen schweren Verkehrsunfall verursacht hatte, und daß er bcwust und gewollt unä nicht "instinktiv" davonfuhr.

Angesichts dieser bindenden Feststellungen, die keinen Rechtsfehler aufweisen, gehen die Einwände des Angcklagten fchl. Der Angeklagte hat, wie das angefochtene Urteil betont, scine Geschwindigkeit nicht ctwa crhöht, um seinen angeblich schlceudernden Wagen abzufangen. Er ist vielmehr erst nach dem Ende der Bremsstrecke und nachdcen er seine Geschwindigkeit bereits wieder erhöht hattc, von seiner bisher geraden Fehrtrichtung in eine Schlangenlinic geraten, Er hat sich auch nicht in "möglicherweisc noch nicht cinmal ciner Sekunde", "im Bruchteil einer Sckunde!" zum Davonfahren entschlossen. Nach Wahrnehmen dcs Unfuils hatte cr, wie festgestellt, zuerst die Schrecksekunäc zu überwinden, In der dann einsetzenden Reaktionszcit het cr sich zum Bremsen entschlossen, die Fußbrense sodann bcwätigt und nach der Bremsansprechzeit über einc Strecke von mindestens 16 m gebremst. Erst dann, nach dem Ablauf von mehreren Sekunden also, nachdem er seine Beteiligung an dem Verkehrsunfall erkannt: hatte, hat er den Entschluß zum Gasgeben und Davonfahren gefaßt und in die Tat umgesetzt.

b) Bei seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht den Rauschzustand des Angeklagten berücksichtigt. Es hat im Anschiuß an das für überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt dargelegt, daß dic von dem Angeklagten tagsüber eingenommenen Tabletten auf den Blutalkoholgcehalt keinen Einfluß hatten, daß sie jedoch "den durch den Alkohol hervorgerufenen Rauschzustand in scinen Auswirkungen noch verstärkt und zu einem Zustand geführt haben, der als intensiver Rausch angesehen werden kann", Vas der Sachverständige und das Landgericht unter den an sich mcehrdeutigen Begriff eines "intensiven" Rauschcs in dcr vorliegenden Sache verstanden haben, hat das Landgcerick; ausdrücklich klargestellt: einen Rausch, der "das Hoemmungsvermögen des Angeklagten bei Beginn der Fahrt und nach dem Zuscmmenstoß mit Rausch erheblich gemindert" hat. Daß dcr Angeklagte sich in eincm "übermäßig großen Rauschzustand" befunden habe, hat das Landgericht unter Verwertung weitercr Beweisanzeichen ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beurteilung stcht mit der Erfahrungstatsache in Einklang. daß Bewußtsceinsklarheit und Zurechnungsfähigkeit eines erwachsenen Mannes bei einem Blutalkoholgehalt von 2,00 50 noch nicht erheblich herabgesetzt zu sein brauchen.

c) Das Landgericht hat schließlich, ebenfalls im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt; einen "Dämmerzustand" des Angeklagten für die Zeit unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit dem Mopeäfahrer ausgeschlorsen:

Nach allem bestehen gegen die Überzeugung des Lonägerichts, daß dem Angeklagten unmittelbar nach dem Zusanmenstoß bewußt gewesen sei, daß ein Verkehrsunfall von erheblicher Bedeutung geschehen war, und daß sich der Angcklagte,in seiner Hemmungsfähigkeit lediglich erheblich

beeinträchtigt, zum Verlassen der Unfallstelle entschlessen habe, um seine Mitwirkung an dem Unfall zu verschleiern, keine rechtlichen Bedenken. Dic Beweiswürdigung und die Tatfeststellungen sind frei von Widersprüchen; sie haben keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer Betracht sgclassen und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen dic Erfahrung. Die Feststellungen binden daher das Revisionsgericht,

a) Die Urtoilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Unfallflucht.

Ohne Rechtsirrtum hat das Lanägericht ausgeführt, daß der Angeklagte dadurch, daß er die Unfallstelle in Kenntnis sciner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich in Verdeckungsabsicht verlassen hat, den Tatbestand des § 142 StGB rechtlich vollendet hat. Eine strafbefreiende tätige Reue sieht das Gesetz bei Unfallflucht nicht vor. Daß sich der Angeklagte nachträglich entschlossen hat, un dic Unfallstelle zurückzukehren, ohne dies aber zu tun, und daß er sich nach cinigen Stunden bei der Polizci gcstellt hat, konnte ihm das Landgericht, wie es das gctan hat, nur bei der Strafbemessung zugute halten. Hätte dcr Angeklagte nicht diese tätige Reue bekundet, so hättc

die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallfiuchz nahegelegen (BGH NJW 1958, 836; VRS 22, 276, 278; BGHSt 1e, 9, 12).

3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.

Jagusch Lang-Hinrichsen Hübner

Flitner Börtzler