Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.06.1965 – 4 StR 651/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 651/65 URTEIL
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Agnes Paula PB zcvorene Se zus OWEEEEB. geboren au EEE 915 in za:
wegen Begünstigung.
TA - 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung ‘om 4. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident. Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter ‘ Dr. Flitner Bundesrichter Mayr | - Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel ı Bundesrichter Hürxthal “ | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt W in der Verhandlung, _ Bundesanwalt GE pei der Verkündung j als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justizangestollter ip .. als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer "Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des, Landgerichts zurückverwiesen. “
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Begünstigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
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Die Verfahrensrüge braucht an sich nicht erörtert zu wer. den, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Urteil die Anklage nicht erschöpft. Darin war der Angeklagten zur Last gelegt worden, sich der fortgesetzten gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Sachhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Personenhehlerei schuldig gemacht zu haben, und zwar sollte sie von ihrer Schwiegertochter Anna fortgesetzt gestohlene Kleidungsstücke und Haushaltsgegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft teils als Geschenke zu eigenem Gebrauch: oder. zur Verwertung, teils zur Verwahrung angenommen haben, ferner sollte sie es zugelassen haben, daß ihre minderjährige Tochter Christel in der elterlichen Wohnung gestohlene Kleidungsstücke in ihrem Schrank aufbewahrte. Verurteilt hat das Landgericht die Angeklagte aber nur wegen zwei selbständiger sachlicher Begünstigungen, indem es annimnt, die Angeklagte habe für ihre Schwiegertochter. Anna einen Koffer mit gestohlener Bekleidung in ihrer Wohnung verwahrt und habe es geduldet, daß ihre Tochter Christel in ihrem Zimmer Kleider aufbewahrte, die sie und ihre Schwester Renate gestohlen hatten. Das Urteil erfaßt demnach nur einen Teil der in der Anklage: ‚chrift zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten. Einzelhandlungen. Die Angeklagte hätte daher im übrigen freigesprochen werden müssen, wenn ihr insoweit eine Schuld nicht nachzuweisen war.
. Die Sachrüge ist begründet.
1. Im Fall der Tochter Christel sieht das Landgericht ein Beistandleisten der Angeklagten in einer Unterlassung. Da - gegen ist an sich rechtlich nichts einzuwenden; denn als Mutter war.die Angeklagte rechtlich verpflichtet . dagegen einzuschreiten; daß ihre minderjährige Tochter Diebesgut in die Wohnung »rachte und dort aufbewahrte (RG DR 1943,
234). In den Ur':eilsgründen fehlen jedoch Ausführungen darüber) durch welche bestimmten ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Angexlagte ihre Tochter daran hätte hindern
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. können, gestohlene Sachen- in die Wohnung zu bringen, und, Soweit das ohne Wissen der Angeklagten geschehen war, was sie hätte unternehmen können und sollen, damit die Sachen wieder aus der Wohnung entfernt wurden. Feststellungen hierüber sind deswegen erforderlich, weil die Unterlassung der Angeklagten nur dann für den tatbestandsmäßigen Erfolg ursächlich war, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihn zu verhindern, und wenn außerdem die zu fordernde Handlung den Erfolg mit Sicherheit verhindert hätte. Insoweit wird daher die Verur- ‚teilung wegen sachlicher Begünstigung von den Feststellungen ‚nicht getragen.
: Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer in diesem Fall unvollständig. Zwischen ihr und.der Feststellung, die Angeklagte habe gewußt, daß die Sachen in Christels Schrank zum Teil gestohlen waren, klafft eine gedankliche Lücke. Die Angeklagte hat zu ihrer Verteidigung vorgebracht, sie habe von den im Schrank ihrer Tochter enthaltenen Kleidermengen nichts gewußt. Diese Einlassung hält die Strafkammer für unglaubwürdig; sie widerspreche der Lebenserfahrung; zudem sei die Angeklagte besonders deshalb am Garderobebestand ihrer Tochter interessiert gewesen, weil sie ihr monatlich 100 bis 150 DM gegeben habe, die die Tochter im wesentlichen zur Anschaffung von Kleidern habe verwenden können. Damit ist zwar dargetan, daß die Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer über die Anzahl der Bekleidungsstücke unterrichtet war, die Christel in ihrem Schrank hatte. Das besagt jedoch nichts für die Kenntnis der Angeklagten davon, daß ein Teil dieser Sachen von Christel und Renate gestohlen worden war. Diese Annahme bedarf vor allen deswegen näherer Begründung, weil sich Christel von dem verhältnismäßig hohen Betrag, den ihr die Angeklagte monatlich gab, im Laufe der Zeit eine größere Anzahl Kleider hätte anschaffen können.
2, Im Falle der Schwiegertochter Anna PB sina die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt unklar. Sie ergeben
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nicht, ob die Angeklagte den ohne ihr Zutun in ihre Wohnung gelangten Koffer dort nur duldete, oder ob sie ihn in Verwahrung genommen hat. Im ersteren Falle hätte erörtert werden müssen, ob für die Angeklagte eine Rechtspflicht bestand, dafür zu sorgen, daß der Koffer mit Diebesgut wieder aus der Wohnung entfernt wurde. Eine solche könnte sich aus der Stellung der Angeklagten als Haushaltungsvorstand und Mitinhaberin der Wohnung ergeben (s. Schönke-Schröder,
12. Aufl. Vorbem. 135 vor § 1 StGB und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere aber hätte dargetan: werden müssen, welche Möglichkeiten die Angeklagte gehabt hätte, zu verhindern, daß der Koffer in ihrer Wohnung blieb. Da Ausführungen hierüber fehlen,: kann die Verurteilung wegen Begünstigung auch im Fall Anna Pf nicht bestehen bleiben.
IN
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch des näheren prüfen müssen, ob die Angeklagte ihre Tochter und ihre Schwiegertochter nicht etwa nur deswegen begünstigt hat, um sie der Bestrafung zu entziehen (siehe BGHSt 11, 343). Besonders im Fall Anna PM ist aiese Möglichkeit nicht ohne
weiteres auszuschließen.
Scharpenseel BR Dr. Flitner ist Mayr infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Scharpenseel
Spiegel Hürxthal