Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 03.06.1965 – 2 StR 480/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2075 024 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 480/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Versicherungsvertreter Maximilian van D )
aus SEM, iort getoren an 1959,
vegen versuchter Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bunäesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ge 2.: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter (EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. Juni 1965 in Strafausspruch mit den Feststellungen üazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihn die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Ferner hat sie den im Urteil näher ur-
schriebenen Personenkraftwagen eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Stral-
ausspruch Erfolg»
1.) Soweit die Verfahrensrügen allein gegen dic Anordnung der Einziehung des Personenkraftwagens gerichtet sind, brauchen sie nicht erörtert zu werden, weil die Maßnahme als Teil des Strafausspruches mit diesen aus sachlichen Gründen der Aufhebung unterliegt.
Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
2.) a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dafür, daß die Strafkammer Vorbereitungshanälungen und Beginn der Ausführung der Tat verwechselt haben könnte, fehlt jeder Anhalt. Ebensowenig hat sie den Begriff des Rücktritts vom Versuch verkannt. Nach den Sachverhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, war die Strafkammer nicht veranlaßt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob hier ein freiwilliger Rücktritt vorlag.
Die Folgerungen, die sie aus den von ihr getroffenen !Yeststellungen abgeleitet hat. sind möglich. Daß diese, vie die Revision meint, auch eine andere Auslegung zugelassen hätten, mag sein; deswegen sind aber dic Schlüsse, welche die Strafkammer gezogen hat, nicht als rechtlich
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fehlerhaft zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Würdigung des späteren Geschehens. Dieses läßt so, wie
es im Urteil dargelegt ist, sehr wohl die Annahne zu,
daß der Anzeklagte nach wie vor den Beischlaf mit lrika KB erzwingen wollte. Darüber, ob deren Haut besonders druckempfindlich sei, einen Sachverständigen zu hören, dessen Nichtbeizichung die Revision in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen § 244 StPO beanstandet, war die Strafkammer nicht gehalten.
b) Hingegen wendet sich die Revision zu Recht zegen den ıStrafausspruch. Allerdings ist das, was sie zur Höhe der Strafe unter dem Begriff "Übermaßstrafe" vorbringt, nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen. Die erkannte Strafe hält sich, auch bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB, in der unteren Hälfte des bei Zubilligung mildernder Umstände gegebenen Strafrahmens. Ebensowenig kann die Revision mit der Behauptung durchringen, die Strafkamer habe in rechtsirriger Weise strafschärfend berücksichtigt, daß Erika Kfßeien Angeklagten als dem Vetter ihres langjährigen Freundes Manfred REM ur Heimfahrt anvertraut worden sei, weil die nach 8 174 Nr. 1 StGB erforderlichen Voraussetzungen eincs "Anvertrautseins" nicht vorlägen. Mit der Erwägung,
Erika Knabe sich dem Angeklagten als Vetter ihres Freunäes anvertraut und sei davon ausgegangen, daß er dieses Vertrauen nicht mißbrauchen würde, ist nicht ein "Anvertrauen" im Sinne der hier gar nicht in Betracht konmenden Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB gemeint. Vielmehr hat die Strafkammer damit zum Ausdruck gebracht, daß
sich das Mädchen im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis ihres Freundes zum Angeklagten darauf verließ, von diesem auch in Abwesenheit ihres Freundes während der weiteren Heimfahrt nicht behelligt zu werden.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist angcsichts der Peststellungen zum Geschehensablauf auch die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, die Tataugsführung sei besonders intensiv und brutal gewesen.
Beizutreten ist der Revision jedoch darin, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallfiucht - auch im Zusammenhang mit der jetzt abzuurteilenden Tat - den Schluß der Strafkammer auf eine rücksichtslose und rechtsfeindliche Gesinnung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt. Abgesehen davon, daß es sich um dessen kisher einzige Verurteilung handelt, die zudem fast ? 1/2 Jahre zurücklag, ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, die wegen Verliehrsunfallflucht erkannte Strafe von zwei ‚ochen Gefängnis ausgesprochen gering. Ihre Höhe allein 1&ßt daher Folgerungen nicht zu, wie sie die Strafkammer aus der Verurteilung als solcher abgeleitet hat. Daß dieser aber ein Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegen habe, das entsprechende Schlüsse zulasse, geht aus dem Urteil nicht hervor. Unter diesen Umständen bildet der Hinweis auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht für sich allein keinen Gesichtspunkt, der es gestattcte, dem Angeklagten eine rücksichtslose und rechtsfeindliche Gesinnung zu bescheinigen und deren Vorliegen als strafschärfend bei der Bemessung der für den Notzuchtsversuch verwirkten Strafe heranzuziehen.
Deshalb kann das Urteil im Strafausspruch nicht kestehenbleiben, was zugleich zur Aufhebung der Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die kinziehung des Personenkraftwagens führt. Hierüber muß der Tatrichter -— ebenso wie über die Strafe - nochmals
befinden, so daß der Beschwerdeführer die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken in der neuen Hauptver-
handlung geltend machen kann.
Baldus Dotterweich Scharpenvecl
Kirchhof Meyer
Raul E een,