Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.06.1965 – 1 StR 177/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2067 018 f\ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_171/63 URTEIL
In der Strafsache
gegen
dcn Maurer Erich T EEE zus ED, zcvcrcn cn EEE 1920 ir VE
wegen Unzucht mit einem Kind.
- 2 _ Ö:
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Lundesrichter Dr. Scibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai. Bundesrichter Fikart
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. mp
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dic Revision des Angcklagten gegen das Urteil des endgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsnmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
m ne ne nn an nn ae en knme
Das Lendgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten .egen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung der Aufklürungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision cirgelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1) Die Revision meint, die Strafkammer hätte bei der Früfung der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben Heidi ZU, dic
zur Tatzcit 7 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 9 Jahre
N,
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„lt var, einen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzichen rüsuen. Dicse Ansicht trifft nicht zu. Das Landgericht ist sich der Schwierigkeiten bei der Bewertung der Bekundungen des verletzten kKüdchens bewußt gewesen. Ursprünglich hat es deshalb einen Kinderpsychologen zu Rate ziehen wollen. Dieser hätte das „ädchen jedoch nur in der Hauptverhandlung beobachten und dann dessen Glaubwürdigkeit begutachten können, da Heidi ZU Vater seine Tochter aus Gründen ihrer ungestörten Entwicklung nicht untersuchen lassen wollte (vgl. BGHSt 13, 394, 398; 14, 21, 23). Zur Verwendung eincs Gutachtens, das auf einer so schmalen Grundlage und keinen anderen Beobachtungen als denen beruht hätte, die sie sclbst während der Hauptverhandlung machen konnte, brauchte sich die in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrene Jugendzermer nicht gedrängt zu sehen. Das gilt auch dann, wenn die Poli - zci, wie die Revision behauptet, die erste Gegenüberstellung zwischen dem Beschveerdeführer und dem ihn belastenden Mädchen in zorn einer Einzclgegenüberstellung vorgenommen haben sollte und nicht in Form cincer Wahlgegenüberstellung, wie ces zur Vermeidung iner fehlerhaften suggestiven Wirkung enpfchlenswert ist (Hellwig, Psychoiogie und Vernchmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen, 4. Aufl. S. 293 f; Kl, StPO 4. Aufl. § 58 Anm. 3; vgl. ferner EGHSt 16, 204). Denn die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Verwechslung gesehen. Sie hat sic aber für ausgeschlossen gehalten, weil Heidi ZW von Anfang an, schon vor der ersten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten, stets den Mann als den Täter engegeben hattc, der mit der Kindergartenhelferin Ho ver- | schrägert war und kurz vor der Tat mit ihr und Fräulcin Hase zusammengesessen hatte, und weil dieser Mann der Angeklagte var, wie er sclbst nicht bestritten und die Zeugin HB z1aurwürdig bestätigt hat. Außerdem hat er bezüglich der Benutzung @cr Padekabine dic Unwahrheit gesagt.
2) Auf dic Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Dabci ist kein Rechtsfehler zutage getreten, Entgegen der .nsicht der Revision ist auch die Bewceiswürdigung des Tat-
n
richters rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem Urteil angeschbenen Gründe, die das Landgericht von der Täterschaft des Be-Schrwerdeführers überzeugt haben, sind widerspruchsfrcei und enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetzc oder dic Lebenserfahrung.
-A-
Seibert Hübner Fischer
Hai Bundesrichter Pikart ist durch VUrlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
Seibert