Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 30.05.1965 – 4 StR 460/63

4. Strafsenat

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den Kraftfahrer Johann

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wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

a - un I. r A, Strafsenat

des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Jagusch

als Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter als

Vorsitzender,

Krumne

Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen Dr.

Börtzler beisitzende Richter,

Y"]itner

Bundesanwalt

als

Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als

für Recht erkannt:

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Inf die Ferision des Angeklasten wird das Urteii des hanügsrichts in Essen vom 2. Septemver 1963 im Strefausspruch samt den Paststellungen aufgehoben.

vd die Sache zu neues und Intsch eidung, auch über die Ko kechtsmittels, an das Landgericht

er erhandlung sten des zurückverwicsen:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Yen Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt Yordeno

Seinc Revieion ist zum Strafausspruch begrünäet,

zu rechtlichen Bedenken gibt es lediglich Anlaß, daß aAice Strafkammer bei der Strafzumessung unerörtert gelassen hat, ob die Yorausscetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.

Zwar mag bei anlagebedingten Homosexuellen, zu denen das Landgericht den Angeklagten nicht zählt, eine gewisse Zwanghaftigkeit des Handelns eher vorliegen können als bei anderen Straftätern, die ihren Hang erst durch Übung 3rworben haben, Daraus ist aber nicht zu folgern, daß bei dem letztgenannten Personenkreis jede auf die Einzelpersönlichkeit bezogene Untersuchung der Schuldfähigkeit zu unterbleiben hätte und allein die Zugehöriskeit zu disser

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üruppe schon ausreiche, um das Vorhandensein der voilen

1lzkeit anzunehmen (BGHSt 14, 30, 34)-

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ingcekilagte ist unverheiratet geblieben. Er hat nach den Urteilsfceststellungen zwar bis Ende 1947 intime Bezichungon zu Mädchen gchabt, danach aber nicht mehr, nachdem er "durch den Umgang mit vielen Jugendlichen zur gegenseitigen COnanic gekommen!" war. Er ist wiederholt wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestraft worden, das erste Mal im Januar 1949 wegen fortgesetzter Unzucht (88 174, 175, 175 a StGB) in 15 Fällen zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus, nach Teilverbüßung dieser Strafe bis 15. November 1952 während der Bewährungszeit im Mai 1955 erneut wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern zu einem Jahr Gefängnis, nach deren Verbüßung bis 15. Februar 1956 und nach Verbüßung der restlichen Zuchthaussträafe bis 50. August 1956 im März 1958 wiederun wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis, die er bis zum 17. Oktober 1959 verbüßt hat. Trotz dieser nahe aufeinander folgenden Verurteilung: die mindestens 19 Fälle gleichgeschlechtlicher YVerfehlungen ses Angeklagten zum Gegenstand hatten, und trotz voller Verbüdung der verhängten Strafen, darunter einer mehrjährigen Zuchthausstrafe, suchte der Angeklagte im Juli 1962 den "Löschzug", ein Lokal, in dem Homosexuelle verkehren, auf und ließ den 15jährigen Bernd EB, den er dort kennengelernt hatte, zwei Mal in seine Wohnung kommen. Am 30. Mai 19653 verführte er den fünfzehnjährigen Iutz Saw -u gleichgeschiechtlicher Unzucht, vollzog nit ihm den Mundverkehr und ist deshalb wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen llännern in diesen Verfahren verurteilt worden.

Nach alledem läßt es sich bisher nicht ausschließen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Arvondung des 8 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben könnten. Mögliche

weise gehört er zu denjenigen, die bereits infolge ZErvartung

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ihrer Forsönlichkeit, nicht mur mehr aus Willensschvächs oder wegen sonstiger Charaktermängel, die nicht selbst : krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, ihrer naturwlärigen seschlecht tlichen Triebhaftigkeit nur noch schwer derstehen können (BGHSt 14, 30 und Giese, Homosexucile Pehlhaltungen und FPerversionen in Beiträge zur Sexualfo

1963, Heft 28, S. 32, 38, 40).

Das Landgericht wird den Angeklagten daher durch einen scxualwissenschaftlich erfahrenen Sachverständigen untersuchen lassen müssen. Es wirä sich empfehlen, sich wegen der Auswahl des Sachverständigen an das Institut für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf, Mertinistraße 52 zu welden.

bt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte vermindert

Läßt

zurechnungsunfähig ist oder liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 5i Abs. 2 StGB einwandfrei vor, so wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß bei Straftaten gemäß § 175 a Nr. 3 StGB von der zulässigen Strafmilderung nur zurückhaltender Gebrauch zu machen sein wirä, um den notwendigen Schutz der Jugend zu gewährleisten. Auch wird dem Angeklagten die Unrechtmäßiskeit seines Handelns eindrücklich zum Bewußtsein gebracht werden müssen. Ist verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festzustellen, so wirä vor ailem zu prüfen sein, ob neben der Verhängung

der Strafe die Unterbringung anzuordnen ist (§ 42 b Abs. 1

;c, soweit möglich unü angebracht, mit geeigneten ursthon lMeßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse der \illscmeinheit und des Angeklagten entgegenzutreten.

Jagusch Krumne Lang-Hinrichsen

itner Börtzier

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