Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 20.05.1965 – 4 StR 614/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF!83 054

IM NAMEN DES VOLKES

BE URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrzeugschlosser Reinhard CB :::

DEE EEE. => or cn =: GEN 19.17

2. den Arbeiter Siegfried R aus D-

GE. zevoren an 1945 in GE :

wegen schweren Diebstahls u.a.

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AG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt

als Vertreter der Bundesamvaltschäft,

Justizangestelltcr >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1,

Die Revision des Angeklagten Ge gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1965 wird verworfen,

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten RW vira das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten GB vegcen schweren Diebstahls in sechs Fällen, Diebstahls in fünf Fällen

und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugend- “ strafe von unbestimmter Dauer im Mindostmaß von einem Jahr

und ini Höchstmaß von drei Jähren unter Anrechnung der Untersuchungshaft je zur Hälfte auf das Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe verurteilt, den Angeklagten RE» wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von cinem Jahr und sechs Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt öhne Erfolg, das des Angeklagten Ritter ist zum

‚Strafausspruch begründet.

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1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten Ge hat

die zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision in der

Revisionsbegründung auf das Strafmaß beschränkt. Diese Beschränkung war unwirksam, da es an einer ausdrücklichen Ermächtigung fehlt. Indessen hat der Verteidiger das Rechtsmittel nur zum Strafausspruch begründet und die Begründung innerhalb der Rovisionsbegründungsfrist nicht. erweitert. Es ist daher, soweit es den Schuldspruch bctrifft, unzulässig (BGH IM Nr. 1 zu § 302 StPO).

Im übrigen ist es unbegründet. Was die Revision in

. einzelnen vorbringt, ist tatsächlicher Art und daher in

Revisionsrechtszuge unbeachtlich. Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Bei dem Angeklagten RW, iücr unbeschränkt Revision eingelegt hat, gibt der Schuldspruch keinen Anlaß zu Beanstandungen; jedoch kann der Strafausspruch nicht : bestehen bleiben.

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß "sogar Jugendstrafen bislang nicht vermocht haben, ihn vom Weg eines Rechtsbrechers abzubringen" (UA 37): Dabei hat es übersehen, daß die Taten des Angeklagten in die Zeit vom Sommer 1963 bis Ende 1963 fallen. Er ist aber erst am 26. Februar 1964 unter Einbeziehung’ eines früheren auf Jugendstrafe lautenden Urteils zu cincr Jugenstrafe von neun Monaten verurteilt worden; die cr bis zum 3. Oktober 1964 verbüßt hat (UA 8). Wann die - cinbezogene - Verurteilung (vgl. UA 8 und 16) ausgesprochen worden ist, läßt das Urteil nicht erkennen. Jedenfalls kann die damals erkannte Strafe im Zeitpunkt der Begehung der hier dem Angeklagten zur Last gelegten Taten noch. nicht voll verbüßt gewesen sein (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die irrigen Erwägungen des Landgerichts das Strafmaß

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zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Das führt

zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Scharpenseel Mayr Sanders Spiegel Hürxthal