Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 19.05.1965 – 2 StR 124/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Bruno EB ED zu: N. geboren am EEE 1954 in OH ,

wegen Zuhälterei u.a.

m

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

.Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Kirchhof

Meyer

Henning

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von EEE 2: GE

als Verteidiger,

Justizangestellter MEERE

für Recht erkannts

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. November 1964 äahin\abgeändert, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die

- Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil von 12. Dezember 1962 wegen Zuhälterei, wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu Gefüngnisstrafen von neun ]!cnaten, sieben Monaten und vier Monaten und unter Zusamnenziehung dieser Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von eincm Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt; ferner war Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden: Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden war, ferner im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Das Landgericht hat nun mit Urteil vom 9. Novenber 1964, nachden das Verfahren wegen schweren Diebstahls gemäß § 154 Abs. 3 StPO vorläufig eingestellt worden war, die wegen Zuhälterei und wegen Diebstahls ausgesprochenen ‚Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von elf Monaten zurückgeführt und wieder Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

I. Soweit die Revision sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Gesamtstrafe wendet, ist sie unbegründet.

1.) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die beiden Einzelstrafen von neun und vier Monaten Gefängnis waren mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1963 recht.kräftig geworden. Die Revision kann daher nicht mehr die diesen Einselstrafen zugrunde: liegenden Feststellungen als unzureichend angreifen und vorbringen, die Strafkammer wäre bei weiterer Aufklärung zu anderen Feststellungen &C-

kommen.

2.) Die ausgesprochene Gesamtstrafe, die sich in der Mitte zwischen der unteren und oberen Grenze des Zulässigen hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Begründung genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (BGHSt 8, 210).

Il. Dagegen kann der Ausspruch über die Zulässickeit der Polizeiaufsicht nicht bestehenbleiben.

Nach den der Bemessung der Einzelstrafen zugrunde liegenden Feststellungen ist der Angeklagte weder wegen Zuhälterei noch wegen Diebstahls vorbestraft gewesen. Die Strafkammer hat im Falle der Zuhälterei zwar als erschwerend erachtet, daß er sich über einen Zeitraum von acht Monaten aushalten ließ, aber zu seinen Gunsten angeführt, daß seine Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise beeinträchtigt war, daß er die Zeugin Ye nicht bestimmte, der Unzucht nachzugehen, und daß er eine echte Neigung su ihr hatte. Die Strafkeammer hat ihm daher mildernde Unstände zugebilligt. Der Angeklagte hat sich seit 1962 nicht mehr als Zuhälter betätigt. Das Urteil gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Gefahr in dieser Hinsicht besteht. Die Strafkammer hat offenbar auch keine Wiederholungsgefahr angenommen. Vielmehr hält sie die Anordnung vor allem für angebracht, weil der Angeklagte als Vertreter ein unstetes Leben führt und im Strafverfahr:n einige Zeit unauffindbar war. Wenn aber schon die Schwere ‚der Tat und das Vorleben des Angeklagten ihn nicht als gefährlich und die Polizeiaufsicht nicht für geboten crscheinen lassen, so kann sie nicht ausgesprüchen werden, weil der Angeklagte seinen Lebensunterhalt als Vertreter sucht, deshalb viel unterwegs ist und im Strafverfahren seili Aufenthalt einige Zeit unbekannt war; denn hieraus ergibt sich eine Gefährlichkeit des Angeklagten wegen drohender künftiger Straftaten nicht. |

Da nach der Sachlage weitere Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, kann der Senat von sich aus das Urteil dahin ändern, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit der Palizeiaufsicht wegfällt.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer | u Henning