Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.05.1965 – 5 StR 471/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 471/65 (alt: 5 StR 287/64) 2169 047
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Direktor a.D. Henry PT Ep zu: DUMM, dort geboren am EEE '539,
wegen Beihilfe zur handelsreehtlichen Untreue
Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21,Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ME a. ‚(EEEEEEND
als Verteidiger,
Justizangestellt (>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Mai 1965 mit den. Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat (Fall Gelfertstraße).
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
‚ Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtemittels.
_ Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
I.
Die von der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten im Falle Gelfertstraße freigesprochen hat.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:
"In der Strafsache Henry Timm
beantrage ich
hilfsweise,
als Zeugen zu hören:
1. den Kfm. Dir. MeEiiEBlE>
2. den Buchhalter Sg beide: Beton u. Monierbau AG, Zweignieder]l .. Bgm
str. 3. den Dipl. Volkswirt ‚ Treuhand AG, Wirtschaltsprüfungsgesellschaft, X W37C jy 1
Beweisthema: . Verbuchung bzw. Kontierung der Provisionszahlung von 12.000 DM an Georg EEE lt. dessen Rechnung v. 5.1.1959:und der fingierten Honorarrechnung
des Arch. ZUBE ib 10.300 DM v. 5.12.
betr. 'Bauvorhaben Geifertstr.36, Mg>- ', die Henry auf das Bauvorhaben Gelfertstr.3 verbuchen und der AG mit in Rechnung stellen ließ und es sich um keinen 'irrtümlichen Kontierungs-.bzw. Buchungsvorgang'. gehandelt hat, denn hat nicht ein anderes Konto belasten können.. Ist eine Geldentnahme des Angekl. P
‘aus Mitteln der Fa. Beton u.Monierbau AG aufgrund .der fing. Rechnung des Arch, rum v. 5.12.59 über 10.300 DM festzustellen und wurde der Betrag von der Fa. UM wieder ausgeglichen (auf
Grund einer fing. Rechnung)?"
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Die Strafkammer hat diesen Antrag mit folgender im Urteil mitgeteilter Begründung abgelehnt:
"Nach den gutachtlichen Ausführungen der Wirtschaftssachverständigen Bonk stehen lediglich die fingierten Rechnungen und die Verbuchung der Beträge bei der Beton- und Monierbau AG fest, so daß aus der Kontierung bei der Beton- und Monierbau_AG allein kein Rückschluß auf die tatsächlich dem UWVerias in Rechnung gestellten Beträge gezogen oder deren Identität mit den verbuchten Summen angenommen werden kann. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Beton- und Monierbau AG nur Zuschläge von 68% auf den Arbeitslohn verbucht. hat, um die Provisionen für G
und ZU unterbringen zu können, während in Wirklichkeit aber die bis zu 110% zulässigen Zuschläge höher angesetzt wurden, ohne daß dies in dem Buchwerk der Beton- und Monierbau AG zum Ausdruck kommt. Die Kammer hat sich diesen gutachtlichen Ausführungen
in vollem Umfange angeschlossen."
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Wie die Revision mit Recht beanstandet, verstößt diese Ablehnungsbegründung gegen § 244 Abs.3 StPO, weil sie die im ersten Satz des Hilfsamtrages angegebenen Beweistatsachen übergeht.
Der Antrag ist zwar im ganzen wenig klar und übersichtlich ‚gefaßt. Insbesondere ist das Beweisthema seines zweiten Satzes nicht als bestimmte Tatsachenbehauptüung formuliert, sondern in die Form einer Frage gekleidet. Gleichwohl läßt der Hilfsamtrag in seiner Gesamtheit deutlich genug erkennen, daß die Zeugen nicht nur für 'die Kontierung innerhalb der Beton- und Monierbau AG' benannt waren. Vielmehr war der Hilfsamtrag erkennbar gegen die Einlassung des Angeklagten gerichtet, wonach die Beträge von 12 000 DM (Provision eo — ) und 10 300 DM (fingierte Honorar-
quittung Zw) dcr Firma UlWe niemals in Rechnung
gestellt,. sondern bei der Beton- und Monierbau AG nur
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zufällig auf dem UÜB-Konto "Bauvorhaben Gelfertstraße 36! verbucht worden seien (UA S.34). Demgegenüber sollten die benannten drei Zeugen bekunden, daß die Verbuchung der beiden Beträge auf diesem Konto keineswegs zufällig geschehen, sondern von dem Angeklagten (bewußt) veranlaßt worden sei und er sie der Firma UM auch tatsächlich habe in Rechnung stellen lassen. | | |
Zur Ablehnung des dahingehenden Hilfsamtrages durfte das Landgericht sich nicht darauf berufen, daß nach dem Gutachten der Wirtschaftssachverständigen Bonk "lediglich die fingierten Rechnungen und die: Verbuchung der Beträge bei ‘der Beton- und Monierbau AG feststehen' (UA S.35). Denn die Beweisbehauptung, daß die Verbuchung der beiden Beträge von 12 000 und 10 300 DM zu Lasten der Firma iurch
den Angeklagten veranlaßt war und er darüber hinaus auch ihre Inrechnungsteillung gegenüber. dieser Firma veranlaßt hatte, betraf weitergehende tatsächliche Vorgänge, die
der außenstehenden Wirtschaftssachverständigen nicht bekannt sein konnten. Für dieses weitere tatsächliche Geschehen kamen vielmehr nur die mit ihm befaßt gewesenen Personen, insbesondere die benannten beiden. Angestellten der Beton- und Monierbau AG als Beweismittel in Betracht.
"Indem das landgericht den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit einschränkenderweise nur auf die Kontierung der beiden Beträge innerhalb der Beton- und Monierbau AG bezogen hat, hat es den Sinn. des von der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsamtrages verkannt und sein .Beweisthema nicht ‚erschöpft.
Auf diesen Verfahrensverstoß kann der ‚Freispruch des Angeklagten im Fall 'Gelfertstraße'! beruhen. Denn sein in dem Hilfsamtrag behauptetes Vorgehen bezüglich der insgesamt 22 300 DM hätte, wenn es bewiesen worden wäre, der Strafkammer als Beweisanzeichen dafür dienen können,
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daß er die in der Handlungsweise des Zeugen Maurer liegende Untreue zum Nachteil der Firma EB erkannt und bewußt gefördert hatte (UA S.33). Es läßt sich nicht ausschließen, sondern erscheint sogar naheliegend, daß die Strafkammer bei verfahrensgerechter Behandlung des Hilfsamtrages einen solchen Rückschluß auf den Beihilfevorsatz des Angeklagten gezogen und ihn auch im Falle 'Gelfertstraße' wegen Beihilfe zur handelsrechtlichen Untreue verurteilt hätte,"
Der Senat tritt diesen Ausführungen im vollen: Umfange bei.
Il.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist dagegen ohne Erfolg.
1. Die Strafkamner hat die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor ihr am 13.Mai 1965 gestellten Hilfsbeweisamträge unter Nummer 1 und 2 laut Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können. Die so begründete Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Das Urteil läßt auch an keiner Stelle.erkennen, daß die .Strafkammer sich bei ihrer Entscheidung im Falle Ho, in dem allein sie den Angeklagte n verurteilt hat,.zu.den als.wahr - unterstellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte. Daß sie aus diesen ‚Tatsachen nicht die von. der Revision: gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist kein Rechtsfehler.
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2. Den Hilfsbeweisamtrag unter 4 a und b hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe in der Erwägung ‚abgelehnt, daß die Beweistatsachen für die Entscheidung im Fall Holzkirchen ohne Bedeutung sind. Auch diese Entscheidung entspricht dem Gesetz .(§ 244 aa0). Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall Holzkirchen ist es in der Tat ohne Bedeutung,.ob die Firma Beton- und Monierbau AG sämtliche Gelder, die. sie. für dieses Bauvorhaben von der Firma, UM srhielt, an diese zurückgezahlt hat, als Unregelmäßigkeiten behauptet wurden, und ob sie zu einer solchen Rückzahlung von: vornherein bereit war.
3. Daß das Urteil nicht ausdrücklich sagt, aus welchen Grunde die Strafkammer dem Hilfsbeweisamtrag unter 3 nicht stattgegeben hat, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Das Urteil. geht erkennbar davon aus, daß die Firma Beton- und Monierbau AG das Bauvorhaben Holzkirchen auf der Grundlage eines Selbstkostenerstattungsvertrages in jeder Hinsicht korrekt und preisgünstig abgerechnet hat.
Die Unterlagen "Cm" und "Su betreffen nur den Fall Gelfertstraße, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist.
4. Die. §§ 265, .260 Abs.4 und 267. StPO sind nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung am 13.Mai 1965 laut. Sitzungsniederschrift. darauf hingewiesen , worden, daß er möglicherweise in Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluß wegen "fortgesetzter" Beihilfe zu handelsrechtlicher Untreue in zwei Fällen ‚bestraft werden könne. Die Strafkammer.hat ihn demgemäß im Fall, Holzkirchen wegen fortgesetzter Beihilfe verurteilt. Daß die fortgesetzte Tat,
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derentwegen der Tatrichter den Angeklagten verurteilt, auch im Urteilsspruch als "fortgesetzte" Straftat bezeichnet wird, verlangt das Gesetz nicht. Es genügt, daß die Urteilsgründe dies erkennen lassen. So liegt es hier. Das Urteil sagt auf UA S.19 ausdrücklich, daß der Angeklagte sich der fortgesetzten Beihilfe schuldig gemacht hat. Diese Auffassung der Strafkammer findet auch in den Feststellungen auf
UA S.8 unten bis 10 oben eine hinreichende Stütze.
5. Es ist kein Widerspruch in den Feststellungen, daß die Strafkammer im Fall Holzkirchen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe erkannt, daß Maurer ohne Einverständnis der satzungsmäßigen Organe des Ullstein-Verlages und zu dessen Nachteil handelte, im Fall Gelfertstraße dagegen eine entsprechende Überzeugung nicht hat gewinnen können. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
6. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Entscheidung der Strafkammer über die Kosten der (ersten) Revision.
Die Kostenentscheidung des neuen Strafkammerurteils lautet wörtlich:
"Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist; im übrigen fallen sie der Iandeskasse Berlin zur last,
Die Kosten für das Revisionsverfahren werden dem Angeklagten auferlegt."
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Dabei gehören zu den Kosten, die nach Absatz 1 der Iandeskasse Berlin zur last fallen, auch die Kosten der ersten Revision, soweit sie den Fall Gelfertstraße' betreffen. Der zweite Absatz bezieht sich nur auf die Kosten der Revision im Fall Holzkirchen. Die' 50 verstandene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei.
Sarstedt. Koffka “ Siemer Schmitt Kersting