Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 12.05.1965 – 2 StR 546/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schriftscetzerlehrling Willi Gerhard Y (EEEREEEEEEED aus Kr: :cvoren or ED 1947 in Kae,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensecl Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. April 1964, soweit cs ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu ncuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverviesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

ee u

Die Jugendkamncer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Dice Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-

zusctzen, hat sie abgelehnt.

1.) Mit der Revision greift der Angeklagte scine Verurteilung im vollen Umfang an. Die Revisionsbegründungsschrift

enthält, obwohl sic Einzcelausführungen nur zur Versagung der Strafausscetzung bringt, kceinc cindeutige Erklärung einer Beschränkung dcs Rechtsmittels. auf diese Entscheidung.»

2.) Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils

auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben, Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer aus dem Verhalten des Angeklagten vor und bei Ausübung des Geschlechtsverkchrs durch einen der - früheren - Mitangeklagten gefolgert hat, er habe die Nötigung zur Duldung des Beischlafs als Mittäter begangen.

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Zvar hat die Jugendkammer ohne

Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG

bejaht und auf Jugendstrafe erkannt. Durchgreifenden Bedenken unterliegen jedoch die Strafzumessungserwägungen; sowcit zugunsten des Angeklagten "nur scin bisher im wesentlichen tadelsfreies Leben" angeführt wird; das jedoch, wie es weiter heißt, für einen jungen Mann, der cs einmal zu etwas bringen möchte, eine Sclbstverständlichkeit scin sollte. Schon der zusätzliche Hinweis auf

die Selbstverständlichkeit einer entsprechenden Lebensführung kann nicht gebilligt werden; denn mit dieser Begrün-

-4-

dung würde allen an sich ordentlichen und strebsanen jungen Leuten, die einmal straffällig geworden sind, bci der Strafbemessung der in ihrem sonst einwandfreien Verhalten liegende Milderungsgrund versagt bleiben.

Im übrigen findet die einschränkende Wertung, die den Worten "im wesentlichen!" zukommt, in den Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten keinc Stütze. Danach stammt er aus einem guten Elternhause, in dem er aufgewachsen ist und sich auch heute noch befindet. Die Volksschule hat er bei guten bis befriedigenden Leistungen ordnungsgemäß bcsucht. Nach der Schulentlassung hat cr sogleich cinc Lehre als Schriftsetzer begonnen; mit seinen Leistungen ist die Lehrfirma zufrieden. Sein sonstiges Verhalten hat - jedenfalls ist nichts Gegenteiliges festgestellt - zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben; lediglich im Jahre 1963 ist er cinmal wegen Überschreitung der Polizeistunde in cinem Lokal mit einer Geldbuße belegt worden. Das ist aber eine so geringfügige und daher nicht ins Gewicht fallende Verfehlung, daß sie angesichts der im übrigen einwandfreicn Lebensführung des Angeklagten die einschränkende Wertung nicht rechtfertigt, wie sie in den Worten "im wesentlichen" zum Ausdruck kommt.

3.) Demnach kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben, so daß insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvervicsen werden muß. Dieses erhält damit zugleich Gelegenheit, auch überadie Aussetzung der Vollstreckung nochmals zu belinden. Deshalb braucht auf die Einwendungen der Revision gegen die eine Aussetzung versagende Entscheidung im cinzelnen nicht eingegangen zu werden. Jedoch sci hierzu folgendes benerkt:

Dic Jugendkammer hat geglaubt, die Aussetzung ablehnen zu müssen, weiik die Erwartung, der Angeklagte werde schon infolge dieser Maßnahme und unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen, auf Grund scines Vorlcbens in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat und auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gerechtfertigt sei. Daß das Vorlcben des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat gegen diese Erwartung sprechen könnten, trifft nicht zu, weil es, wie schon oben des näheren erörtert ist,nach den Feststellungen des Urteils tadelsfrci war. Aber auch die Schilderung seines Auftretens in der Hauptverhandlung 1ö5t erhebliche Zweifel aus, ob es die Folgerungen zuläßt, welche dic Jugendkammer daraus gezogen hat. Schon die einleitende Wendung, nicht nur sein lang andauerndes hartnäckiges Leugnen, sondern vor allem dic Tatsache, daß er während der gesamten Verhandlungsdauer trotz des massiven gegen ihn erhobenen Vorwurfs gleichsam unbeteiligt gcwirkt habe und keinerlei Reue habe erkennen lassen, habe "gegen ihn eingenommen",gibt zu Bedenken Anlaß. Die Wendung könnte dahin verstanden werden, die Jugendkammer sei bei der Würdigung dieses Verhaltens nicht unvoreingenommen gewesen: Zudem kann, was die Jugendkammer wohl übersehen hat, ein Angeklagter, der leugncet, keine Reuc zeigen. Bedenken begegnet aber vor allem die weitere Erwägung, das Verhalten lassc sich nur so erklären, daß sich der Angeklagte in der Gewißheit gewähnt habe, ihm könne nichts passieren, weil auf Grund seines bisherigen Lebenswandels mit einer Strafausscetzung zu rechnen sci. Diese Begründung ist nicht gecignct, den daraus von der Jugendkammer gezogenen Schluß auf das Vorhandensein einer inneren Einstellung zu rechtfer-

tigen, mit der cine Aussetzung der Strafe zur Bewährung unvereinbar sci. Einer solchen Erwartung mag sich der Angcklagtce, dem ihr Eintritt möglicherweise von dritter Scite als sicher in Aussicht gestellt worden war, hingegeben haben. Es bleibt aber zu beachten, daß das unkluge Auftreten trotzdem scine Ursache in der jugendlichen Unreife und jugendlichen Unerfahrenheit des erstmals vor Gericht stehenden und letztlich doch geständigen Beschwerdeführers haben konnte, ohne daß cs seiner wirklichen inneren Einstellung zu entsprechen brauchte. Gerade Jugendliche in einem Alter wie der Angeklagte - er war zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre alt - geben sich, wenn sie wegen cines sie belastenden Vorganges zur Verantwortung gezogen werden, sei es, um den für sie unangenehmen Folgen zu entgehen, sci es aus einer gewissen Trotzrceaktion oder gar aus Dummheit, nicht sclten anders, als sie in Wahrheit sind. Deshalb erscheint es zumindest zweifelhaft, ob ein

so unvernünftiges Auftreten, wie es hier der Angeklagte in der Hauptverhandlung gezeigt hat, für sich allein einen

sicheren Schluß auf das Vorliegen einer mit der Aussetzung - einer Strafvollstreckung unvereinbaren inneren Einstellung erlaubt.

Baldus Dotterweich Scharpensecl Meyer Henning