Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 10.05.1965 – 5 StR 357/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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; stk_ 357/65 2098 040: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Oberwachtmeisterin im Justizvollzugsdienst
Pia-Sofia LE zeuoren: KO au: Se, geboren am ED 3265 in vB «reis oO 7
wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.
.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 5.0Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr m au: NEED
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Mai 1965 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da
die Sachrüge durchdringt.
II.
Zur Sachrüge:;
1. Dagegen, daß die Strafkammer die Angeklagte der Unzucht mit Abhängigen für schuldig befunden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Zutreffenderweise geht die Strafkammer davon aus, daß infolge der Amtsstellung der Angeklagten Sg in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stand. Das ergibt sich aus der im Urteil geschilderten praktischen Handhabung in der Untersuchungshaftanstalt; daß sie nicht den Anstaltsvorschriften entsprach, ist, entgegen:..der Auffassung der Revision, unerheblich.
Die Angeklagte hat Sg schon deshalb unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung zur Unzucht mißbraucht, weil der Zweck des § 174 Nr.1 StGB u.a. auch darin liegt, das Gewaltenverhältnis zwischen Gefängnisbeamten und Gefangenen von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten (BGHSt 2,93,94 f). Daß hier Täter eine Frau, Gefangener ein Mann war, ändert daran nichts.
2. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Darlegungen der Strafkammer zur schweren passiven Bestechung.
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Nach den Feststellungen lag die Dienstpflichtver-
| letzung der Angeklagten sowohl in ihrer Mitwirkung beim Geschlechtsverkehr als auch darin, daß sie SI Vorteile gewährte, die ihm nicht zustanden.
Die Gegenleistung des SGB also das Mittel, durch das die Angeklagte sich bestechen ließ, sieht das Urteil in der Mitwirkung des SW heim Geschlechtsverkehr.
Es ist rechtsirrig, daß die Strafkammer die Mitwirkung des SB beim Geschlechtsverkehr als Gegenleistung für die Mitwirkung der Angeklagten beim Geschlechtsverkehr ansieht. Vielmehr hat die Angeklagte, soweit ihre Pflichtwidrigkeit in ihrer Mitwirkung beim Geschlechtsverkehr lag, lediglich den Vorteil erhalten, der unmittelbar und notwendigerweise mit der pflichtwidrigen Handlung zusammenhing. Ein solcher Vorteil ist kein für die pflichtwidrige Handlung gegebener (BGHSt 1, 182,183 mit weiteren Nachweisen).
Soweit die Dienstpflichtverletzung der Angeklagten in den dem Gefangenen SW zewährten unzulässigen Vergünstigungen in der Haft besteht, fehlt es an der Feststellung, daß die Angeklagte Ss Mitwirkung beim Geschlechtsverkehr als Gegenleistung für diese Vorteile angenommen hat. Zwar stellt das Urteil (UA S.7/8) fest, daß WB die einmal aufgenommenen intimen Beziehungen mit der Angeklagten auch deshalb fortsetzte, um nicht der vielfachen persönlichen und materiellen Vorteile verlustig zu gehen, die sie ihm nach Aufnahme der intimen Beziehungen zukommen ließ. Die Angeklagte hätte aber die Mitwirkung SB beim Geschlechtsverkehr nur dann als Vorteil für die ihm gewährten Vergünstigungen angenommen, wenn sie sich dieses Motivs des Si rewust
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gewesen wäre. Daß das so war, stellt das Urteil nicht fest Die allgemeine Feststellung (UA S.21) über den Vorsatz der Angeklagten genügt hier um so weniger, als die Anregung zum Geschlechtsverkehr ursprünglich von Se ausgegangen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting