Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 08.05.1965 – 2 StR 64/63

2. Strafsenat

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2172 087

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Rudolf Erich K EEE zus Yu geboren am EEE 1291 ir rm.

wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9, November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt voorden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht - Verbrechen nach den 88 175 a, 43 StGB - unter Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der erkannten Strafe richtet. Insoweit werden auch keine Einzclbeanstandungen erhoben.

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Versagung von Stralaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung hat die Jugendkammer damit begründet, daß der in § 23 Abs, 3 Nr, 3 StGB enthaltene Versagungsgrund vorliege, im übrigen die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben keine Gewähr für eine künftige straffreie Führung böten (§ 23 Abs. 2 StGB). Zu der erstgenannten Vorschrift ergibt sich aus

dem Urteil nur, daß der Angeklagte im November 1955 eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verbüßt hatte, die aus zwei am 7. September 1953 und 27. März 1954 ausgesprochenen Strafen gebildet worden war,.und daß er

den ersten Tceilakt der jetzt abgeurteilten fortgesetzten

Tat im Herbst 1960 begangen hat. Wie die Revision zutreffend geltend macht, bleibt bei diesen unbestimmten Feststellungen offen, ob die neue Dat wenigstens teilweise noch in die nach § 23 Abs. 4 StGB zu berechnende Fünfjahresfrist fällt. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sind somit nicht dargetan.

Die weitere Begründung rechtfertigt die Entscheidung ebenfalls nicht. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig, ob sichere Gewähr für cin gesetzmäßiges Leben gegeben ist; es genügt viclmehr die begründete Erwartung, ohne daß jeder Zweifel beseitigt scin müßte (BGHSt 7, 6, 10). Bei der Ausdrucksweise des Urteils ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer dies verkannt hat. Abgesehen davon hätte sie angesichts der Besondcrhei-

‘ten des Falles - hohes Alter des Angeklagten, beginnende Cerebral

sklerose, scine aufrichtige Reue, scine straffreie Führung während eines Zeitraumes von etwa fünf Jahren seit Verbüßung der

-4A- letzten Strafe und seine zukünftige intensivere Betreuung durch scine Tochter - ihre Auffassung näher darlegen müsscn,

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning