Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.05.1965 – 4 StR 154/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2097 95;
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 154/65 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Baukaufmann Willi DEE zus Leiim-HE zeboren ar u 1904 ir So
wegen Betruges i. R. U. &
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme u
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ge vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. August 1964 a) im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der
Angeklagte im übrigen freigesprochen wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanl-
gerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und scchs Monaten Gefängnis, Ssowie zu zehn Geldstrafen von je 50,- IM, ersatzweise für jc 25,- IM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden. Seinc Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg. |
1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hätte jedoch im Falle 2 (MB) hinsichtlich der ersten Tat ausdrücklich freisprechen müssen. Dem Angeklagten war in Eröffnungsbeschluß fortgesetzter Betrug, begangen durch die Erschleichung einer Vermittlungsgebühr von 150,- DM und einer Mietvorauszahlung von 1000,- DM, zur Last gelegt worden. Da die Strafkammer den Angeklagten nur hinsichtlich der Forderung der Mietvorauszahlung eines Betrugs für schuldig befand, hätte sie ihn hinsichtlich der Forderung der Vermittlungsgebühr freisprechen müssen. Die Auffassung der Strafkamncr;, des Freispruchs habe es nicht bedurft (UA S. 59), ist rechtsirrig. Da bei Wegfall der ersten Betrugshandlung nur die Forderung der Mietvorauszahlung als Gegenstand des Schuldvorwurfs übrig blieb, lag keine fortgesetzte Handlung vor. Bleibt von einer dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Straftat aber nur eine Begehungshandlung übrig, so muß er hinsichtlich der wegfallenden Einzelakte ausdrücklich freigesprochen werden, da andernfalls der Eröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft werden würde (BGH NJW 1951, 726; 4119, A418: zu 2. 2; JZ 1951, 309; 4 StR 84/62 vom 4. Mai 1962; vel.
RGSt 57, 302, 304). Der Senat kann die danach erforderliche Ergänzung des Urteilsspruchs selbst vornehmen.
2. Aufzuheben war hingegen der Strafausspruch. Die Strafkammer hat trotz Zubilligung mildernder Umstände dic Verhängung von Geldstrafen für die Rückfallbetrügereien als zwingend vorgeschrieben angesehen (UA S. 63). Ob sie neben
den Freiheitsstrafen Geldstrafen auch dann ausgeworfen hätte, wenn sie richtig davon ausgegangen wäre, daß deren Verhängung in ihr Ermessen gestellt war (§ 264 Abs. 2 StGB), erscheint zumindest zweifelhaft. Da der Senat auch nicht nit Sicherheit ausschließen kann, daß zwischen der Höhe der aus gesprochenen Freiheitsstrafen und den für zwingend angeschenen Geldstrafen ein Wechselverhältnis besteht, erschien es _ obgleich die Strafzumessungsgründe an sich keinen Rechtsfehler erkennen lassen - angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Über das Berufsverbot muß das Landgericht ebenfalls neu entscheiden (EGHSt 7, 180, 182).
Krumme Mayr Sanders
Kersting Spiegel
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