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BGH Urteil vom 04.05.1965 – 5 StR 122/65

5. Strafsenat

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5 StR 122/65 2098 089 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schaustellerarbeiter Kurt rE (EEE aus Ku,

geboren am EEE 1929 in TED Kreis TO (Ostpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a,

to

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ‘als Vorsitzender, "Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker “ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EB aus En

als Verteidiger,

: Justizangestellte (ED

als. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 11.Januar 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 11.Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen die Angeschuldigten re, TE un: CB zur Verhandlung "ninzuziehen" müssen. Der Aufenthalt der angeschuldigten Rp und zn war unbekannt und konnte trotz Ausschreibung im Fahndungsbuch nicht ermittelt werden. Der Angeschuldigte Gm aber ist in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden.“ Ze on

Ebenfalis offensichtlich unbegründet ist die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Rüge, die Strafkamner habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie die Aussage des Zeugen Lllpnicht durch eihe Ortsbesichtigung überprüft habe. .Das brauchte sich dem Tatrichter ohne entsprechenden Beweisamtrag nicht aufzudrängen.

2. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, es Sei unzulässig gewesen, eG ] "als Zeugen zu ' vernehmen, solange er Mitangeklagter war".

. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zugleich auch gegen CB Ankiage erhoben, jedoch konnte die Anklageschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Angeschüldigten GE ::fänslich unbekannt war. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer das Verfahren nur gegen den Beschwerdeführer eröffnet, der. schon mehrere Monate in Untersuchungshaft war, so daß die Verhandlung gegen ihn nicht mehr hinausgeschoben werden:durfte (das Verfahren gegen Glasow ist gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden). Erst verhältnismäßig kurz vor der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer ist der Aufenthalt von CB - nach Ausschreibung im Deutschen Fahndungsbuch -— ermittelt worden. Dieser konnte daher nur als Zeuge gehört werden, weil

A:

anderenfalls der Termin gegen den Beschwerdeführer hätte aufgehoben werden müssen.

Es war also durchaus sachgerecht, daß der Tatrichter zunächst nur gegen 'den Beschwerdeführer verhandelt hat. CWikonnte aann aber in dieser Hauptverhandlung nur als Zeuge - und nicht als Angeschuldigter oder gar als Angeklagter -— gehört werden. Denn die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung Zeuge oder Beschuldigter ist, hängt allein davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden ist oder nicht; auf die Anklageschrift kommt es insoweit für diesen Verfahrensabschnitt nicht mehr an (BGHSt 10,8,11; RGSt 27,312,314).

3. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, daß die Gewaltanwendung auch nach dem Entschluß des Angeklagten, die Geldbörse wegzunehmen, noch fortdauerte.

4. Die Revisionsangriffe gegen den Strafausspruch sind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu, verwerfen.

Sarstedt . Koffka ' Schmidt Schmitt _ . Börker