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BGH Urteil vom 29.04.1965 – 4 StR 548/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

A_StR 548/65 URTEIL

_.—— un.

in der Strafsache

gegen

den Polizeihauptwachtmeister Horst Ss t ef aus DW, zchoren am EEE 1936 ir Ha,

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 19. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. April 1965, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

en

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger {örperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er als Polizeibeanter im Einsatz den Dekorateur VE durch einen Schlag mit dem Gummistock verletzt, als dieser in Gegenwart einer wegen der Testnahne eines anderen Mannes erregten und gegen die Polizeibeamten aufgebrachten Menschenmenge laut schreiend und mit erhobenen

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Händen auf den bei seinen Streifenwagen stehenden Angeklagten zustürzte. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich

in dieser Lage zwar bedroht und zum Gebrauch des Schlagstockes für berechtigt halten, jedoch bei genügender Anspannung seiner Verstandeskräfte erkennen können und müssen, daß der betrunkene und nicht bewaffnete Verspohl für ihn keine ernste Gefahr darstellte.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Sie sieht mit Recht schon darin einen sachlichen Mangel, daß das Landgericht scine Auffassung, das Verhalten Verspohls, das den Angeklagten zu dem Schlag veranlaßte, sei nicht als rechtswidriger Angriff anzuschen, der Angeklagte habe sich also gegen einen nur vermeintlichen Angriff verteidigt, nicht näher begründet und mit Tatsachen belegt hat. Die Urteilsgründe geben nur über das äußere Verhalten Verspohls Auskunft‘, hicht aber über seine Absichten und den Zweck seines Vorgehens gegen den Anscklagten. Feststellungen hierüber waren hier unentbehrlich geviesen, weil das äußere Geschehen mehrere Deutungen zuläßt und nicht die Möglichkeit ausschließt, daß Verspohl den Angeklagten wirklich. angreifen wollte, mochte er nun im Sinn haben, unmittelbar zu Tätlichkeiten überzugehen oder den Angeklagten und die anderen Beamten :.7s® durch Drohungen einzuschüchtern und sie zur Aufgabe ihres Vorhabens zu nötigen. In beiden Fällen hätte sich der Angeklagte in einer wirklichen Notwehrlage befunden.

Indessen kann dies alles dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß es sich nur um einen Scheinangriff handelte, so ist jedenfalls die Annahme, daß der Irrtum des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruhe, durch die Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltsvpflicht des Angeklagten und leitet diese von falschen Voraussetzungen ab. Der betrunkene VglB ist dem Angeklagten, der socben erlebt hatte, wie sein Kollege KB von einen

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anderen betrunkenen Mann ganz erheblich bedrängt worden war, in unmittelbarer Nähe einer erregten Menge in einer Haltung dicht auf den Leib gerückt, die einen unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriff als möglich erscheinen ließ. Unter diesen Umständen konnte dem Angeklagten nicht zugemutet werden, zu warten, ob Ville nun sogleich zu Tätlichkeiten übergehen werde, Davon abgesehen kann der Umstand, daß dieser betrunken war, nicht zur Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit dienen; denn gerade Betrunkene neigen, wie

die Erfahrung lehrt, bei Auseinandersetzungen mit der Polizei eher zu Tätlichkeiten als Nüchterne, Dieser Vorwurf wird auch nicht von der Erwägung gestützt, daß - wie die Strafkammer anführt — der Angeklagte vor dem Eintreffen der Verstärkung durch weitere Polizeibeamte noch keine Veranlassung gesehen hatte, von dem Schlagstock Gebrauch zu machen. Denn er selbst hatte sich nach den Feststellungen vorher noch nicht in

einer vergleichbar bedrängten Lage befunden.

Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte mit der Benutzung des Schlagstocks über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist. Der auch nur vermeintlich rechtswidrig körperlich Angegriffene braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger wirksame Mittel abzuwehren, wenn er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hat, daß diese Mittel nicht genügen werden, um den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH Urt. vom 18. Juli 1961 - 5 StR 185/61; Urt. vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62; Urt. vom 28. April 1959 - 1 StR 58/59; Urt. vom 26. Hai 1964 - 1 StR 90/64). So war es hier. Der Angeklagte durfte sich Verspohl, der durch sein Verhalten mindestens den Anschein erweckte, angriffsbereit zu sein, mit geeigneten Mitteln vom Leibe halten und brauchte es nicht erst auf ein Handgemenge ankommen zu lassen. Der Sinn der Ausrüstung der Polizeibeamten mit Schlagstöcken liegt nicht nur darin, ihnen den nur für äußerste Not vorgesehenen Gebrauch der Schusswaffe zu ersparen, sondern auch darin, daß es ihnen ermög-

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licht werden soll, allen gegenwärtig drohenden Tätlichkeiten ohne unmittelbare körperliche Berührung mit dem Angreifer

zuvorzukommen.

Nach alledem ist der Angeklagte, da eine veitere Aufklärung des Sachverhalts zu seinem Nachteil nicht zu erwarten ist, auf Grund der Feststellungen des Landgerichts

freizusprechen.

Willms Flitner Mayr

Sanders Spiegel