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BGH Urteil vom 29.04.1965 – 1 StR 125/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Max S EEE zus Ve zeboren am ED 1295 ir TE; zu: Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit Kindern.

Bu

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. April 1965, an der teilgenommen haben:

für

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ge in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. Januar 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

Gründe§

I, Die Revision des wegen Unzucht mit Kindern zu Ge-

fängnis verurteilten Angeklagten ist zulässig auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt. Denn sie wendet sich gegen die Anwendung des

% 51 Abs. 2 StGB nur als Voraussetzung der Unterbringungs-

verfügung, selbstverständlich aber nicht gegen sie als Strafmilderungsgrund,

II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag der Verteidigung abgelehnt, ein Obergutachten der (Universitäts-) Nervenklinik in Würzburg darüber einzuholen, der 66 Jahre alte Angeklagte werde infolge rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Abbaus nach seiner Entlassung aus der Stralhaft die Allgemeinheit wahrscheinlich nicht mehr durch Sittlichkeitsverbrechen gefährden.

Das beanstandet die Revision vergeblich.

Der Senat legt den Antrag zwar nicht so aus, als hätte mit ihm die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers erforderlich sei, unzulässig in die Hand eines Gutachters gelegt werden statt dem Gericht überlassen bleiben sollen. Er versteht ihn vielmehr als die -— sachverständiger Begutachtung zugängliche - tatsächliche Behauptung rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Verfalls des Angeklagten. Indes hat die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisamtrags entgegen der Meinung der Revision weder gegen Abs. 4 noch gegen Abs. 2 des § 244 StPO verstoßen.

Die Revision greift die Beschlußannahme, durch das frühere Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, - an sich zulässig - mit der Begründung an; der Sachverständige, Regierungsmedizinaldirektor Dr. Castorph> sei als praktischer Arzt nicht in der Psychiatrie sachkundig;

jedenfalls besitze die Universitätsnervenklinik überlegene Forschungsmittel, deren sich die Jugendkammer habe bedienen müssen - schon, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen. Indessen ist Dr. Castorph Landgerichtsarzt und als solcher nicht nur in Fragen der Psychiatrie ausgebildet, sondern auch - wie im Urteil festgestellt ist - seit langen Jahren erfahren. Die von der Verteidigung gegen sein (schriftliches) Gutachten gerichteten Bemängelungen treffen nicht zu, würden für sich allein auch gar nicht auf allgemein fehlende Sachkunde schließen lassen. Deswegen, weil die medizinischtechnischen Einrichtungen der Universitätsnervenklinik Würzburg den Forschungsmitteln des Sachverständigen schlechthin überlegen seien, wie die Revision meint, brauchte das Landgericht nicht das beantragte Obergutachten einzuholen. Dazu wäre es, wie es richtig erkannte, nur dann verpflichtet gewesen, wenn gerade im gegebenen Fall Forschungsmittel anzuwenden waren, über die zwar die Klinik, nicht aber der Landgerichtsarzt verfügte. Hierzu legt die Revision nichts Zurcichendes dar, wie etwa daß der Gutachter zu gewissen Testuntersuchungen oder zu einer elektrischen Hirnstromaufzeichnung mangels gehöriger Einrichtungen nicht in der Lage ‘gewesen sei. Da cin früheres Hirnstrombild etwa drei Jahre zuvor keinen krankhaften Befund ergeben hatte, dennoch aber drei in anderen Strafverfahren erstattete Gutachten den Angeklagten wegen seiner Triebenthemmung für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärt hatten, durfte die Jugendkammer angesichts nun vier übereinstimmender sachkundiger Äußerungen sich der Einholung eines fünften Gutachtens für enthoben halten. Sie verstieß dadurch um so weniger gegen ihre Aufklärungspflicht, als sie sich durch Befragen des Landgerichtsarztes ausdrücklich davon vergewissert hatte,

daß keine klinische Beobachtung und Untersuchung des Angeklagten zur Beurteilung seines Geisteszustandes erfor-

derlich sei.

2. Auch sachlichrechtlich ist die auf die Triebenthemmung des Angeklagten gegründete Urteilsannahme erheblicher Becinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand der Revision, die öffentliche Sicherheit erfordere es nicht, den Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, ist im Ergebnis unbegründet. In den. letzten zehn Jahren wegen gleichartiger Sittlichkeitsverbrechen schon zweimal bestraft, einmal untergebracht und nun zum dritten Mal verurteilt, bei unaufhaltsamem Altersabbau sich seiner Triebhaftigkeit überlassend, in der Widerstandskraft gegen sie weder durch klinische Behandlung noch durch Strafen noch. auch durch "Milieuveränderung" zu stärken, wird er nach der rechtlich einwandfreien Überzeugung der Strafkammer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach der Strafverbüßung cine Gefahr für die Allgemeinheit bilden. Daß ihr nicht. durch seine nach einer Wahrannahme des Landgerichts zu erwartende Einweisung in ein Altersheim begegnet werden kann, hat das Urteil mit Recht angenommen; zwar nicht schon deswegen, weil nicht verhütet werden könnte, daß er sich an kimllichen Besuchern im Altersheim verginge; wohl aber deshalb, weil er, wie ausdrücklich festgestellt ist, Gelegenheiten zur Annäherung an kleine Mädchen sucht und sick der Aufsicht wie überhaupt dem Aufenthalt im - offenen - Altersheim jederzeit entziehen könnte, Daher bleibt in der Tat

keine andere Wahl, als ihn in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen - solange, wie ihr Zweck es erfordert (§ 42 £ Abs. 1 StGB).

Seibert Dotterweich Hübner

Fischer Mai

u.