Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.04.1965 – 5 StR 655/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_655/64 2098 099 BUNDESG ERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr.Hans T (EEEEEEED aus KEEEED Krcis Lo. geboren am 1905 in riED ve: Lu.
wegen Beihilfe zum Totschlag und versuchter Verleitung zum Falscheide
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter:
Bundesrichter
Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc
. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 8.Mai 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten durch
die Revision entstanden sind.
- Von Rechts wegen -
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Verfahrensrüge ist unbegründet.
In der Hauptverhandlung fragte der Staatsanwalt den Angeklagten laut Sitzungsniederschrift "nach der politischen Einstellung seiner jetzigen, also. der dritten Ehefrau". Auf den Widerspruch: des Verteidigers wurde die Frage durch Beschluß des Schwurgerichts "zurückgewiesen, weil sie nicht zur Sache gehört; denn. die dritte Ehefrau des Angeklagten hat mit. dem Tatgeschehen 1942 nichts zu tun".
Die Revision beanstandet dies als rechtsirrig. Um einen Zusammenhang der zurückgewiesenen Frage mit dem Gegenstande des Verfahrens darzutun, weist sie darauf hin, daß das Schwurgericht den Vorsatz der Beihilfe zum Totschlage unter anderem deshalb nicht als erwiesen ansicht, weil der Angeklagte zur Tatzeit als überzeugter Nationalsozialist geglaubt haben könne, Nein Gericht des Dritten Reiches setze kein Unrecht und begehe weder Rechtsbeugung noch Totschlag" (UA S.31). Die Revision entnimmt jedoch den Urteilsgründen "Hinweise darauf, daß er (der Angeklagte) möglicherweise gar kein überzeugter und dadurch verblendeter Nationalsozialist war, sondern lediglich auf- die politische Lage opportunistisch sich eingestellt hatte". Er sei nämlich im Jahre 1928 bei schlechten beruflichen Aussichten in Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika gegangen, sei im Sommer 1933 nach Deutschland zurückgekehrt und im Jahre 1937
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ed,
nach dem Assessorexamen in die NSDAP eingetreten. "Dieses Bild des Angeklagten wäre", so fährt die Revision fort, "durch die Feststellung ergänzt worden, daß seine dritte - jetzige -— Ehefrau ein Opfer des NS-Regimes ist. Auf diese Feststellung zielte die nicht zugelassene Frage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wie dieser dem Gericht auch in der Begründung. für die beanstandete Frage darlegte."
Damit behauptet die Revision nicht, der Staatsanwalt. habe dem Schwurgericht den ganzen jetzt vorgetragenen und hier wiedergegebenen Gedankengang mitgeteilt, sondern nur, er habe erklärt, mit seiner Frage wolle er feststellen, daß die jetzige Frau des Angeklagten ein Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft sei. Daraus allein war für das Schwurgericht aber kein Zusammenhang mit der Sache erkennbar.
Selbst wenn man aber mit dem Generalbundesanwalt der Revisionsbegründung die Behauptung entnähme, der Staatsanwalt. habe dem Schwurgericht auch die beabsichtigten Folgerungen aus der erwarteten Antwort des Angeklagten dargelegt, und wenn man dies weiter für erwiesen hielte, dann hätte das Schwurgericht durch die Zurückweisung der so begründeten Frage ausgedrückt, daß es sich in tatsächlicher Beziehung außerstande sah, aus den etwaigen politischen Schicksalen und Ansichten der Frau, die der Angeklagte erst im Jahre 1953 geheiratet hat (UA S.6), etwas über seinen Charakter und seine innere Einstellung im Jahre 1942 herzuleiten und darin ein entscheidendes Beweisanzeichen für den Vorsatz
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der Beihilfe zum Totschlage zu finden. Das. Urteil könnte, also auf der Zurückweisung der Frage nicht beruhen,
II.
Die Ausführungen der vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Sachbeschwerde geben dem. Senat keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, nach der es in Fällen der vorliegenden Art zum Vorsatze des Teilnehmers am Totschlage gehört, daß er die Rechtswidrigkeit des erwarteten: Todesurteils . erkennt oder sie für möglich hält und billigt (BGHSt 3; 110,122-125; BGHSt 4,66,71 und mehrere unveröffentlichte Entscheidungen).
Die Feststellungen rechtfertigen auch die nur mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Freisprechung von der Anklage der versuchten Verleitung zum Falscheide in zwei Fällen,
Es ist angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind; gemäß § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Tandeskasse aufzuerlegen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil des Schwurgerichts insoweit - aufzuheben, als es den. - Angeklagten vom Vorwurfe ‘der Beihilfe zum Totschlage
freispricht, die Sache in diesem Umfange zurückzuverweisen und die weitergehende Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker
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