Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 19.04.1965 – 2 StR 62/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
gu 2 StR 62/63 2172 080
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Ministerialrat Josef S 5 geboren am ED 19306 in
wegen einfacher Bestechlichkeit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. (GW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. März 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittcls zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Bcstechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zu 200 DM Geldstrafe verurteilt. 32 753,97 DM hat es für dem Staat verfallen erklärt. In vier weiteren ihm zur Last gclegten Fällen von Bestechlichkeit hat es den Angeklagten teils freigesprochen, teils das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Der Verteidiger hat die Revision in zulässiger \Weise wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bcschränkt; er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Tas Rechtsmittel ist unbegründet, da die Entscheidung auf Grund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer ist zwar überzeugt, daß der Angeklagte auch bei bedingter Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, hält aber im öffentlichen Interesse die Vollstreckung der Strafe für erforderlich,
Zur näheren Begründung führt sie aus, der Angeklagte habe als höherer Ministerialbeanter bei der Hersaie 3 Millionen öffentlicher Gelder mitzuwirken gehabt; er habe sich von Leuten, denen solche Gelder für ihre Unternehmen zugeflossen seien, Jahre hinduch mit recht beträchtlichen Werten bestechen lassen; dadurch habe er das Anschen seines Ministeriums und das allgemeine Vertrauen in die ordnungsmäßige Verwendung Öffentlicher Gelder schwer erschüttert. In einem solchen Fall die Strafvollstreckung bedingt auszusetzen, hieße geradezu einen Anreiz zu Bestechungsdelikten geben und die Forderung nach unbestechlicher Amtsführung ba-
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gatellisieren.
Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer in diesen Erwägungen weder Merkmale des Bestechungstatbestandes verwertet noch auf die mit jedem Bestechungsfall verbundene Ansehensminderung der Behörde abgehoben; sie hat auch nicht den Grundsatz vertreten, höheren Ministerialbeanmnten sei Strafaussetzung schlechthin zu versagen. Vielmehr sind ihre Überlegungen dahin zu verstehen, daß sich aus den besonderen, von ihr dargelezten Umständen des Falles die Schwere der Tat und der Schuld des Täters ergebe, daß daraus die Schiädigung des Ansehens des Bundesarbeitsnwinisteriums und die Erschütterung des allgemeinen Vertrauens folge, und daß dennach aus Sühne- und Abschreckungsgründen die Vollstreckung der Strafe geboten sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. ‘
Unbedenklich ist auch, daß die Strafkammer hier nicht noch einmal auf die Verdienste des Angeklagten um die wirtschaftliche Stabilisierung in den norddeutschen Notstandsgebieten, insbesondere in Wilhelmshaven, zu sprechen gekommen ist. Sie hat die erforderliche Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und war nicht verpflichtet, die an anderer Stelle des Urteils, so bei der Strafzumessung, e’” wähnten Umstände hier erneut aufzuführen.
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Im übrigen sei bemerkt, daß die Meinung, besondere Verdienste um die Allgemcinheit könnten kriminelle Taten eines Beamten und deren Folgen "aufwiegen'", als abwegig und mit den recht verstandenen Beamtenpflichten unvcerein-
bar abzulehnen ist.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning