Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.04.1965 – 1 StR 87/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2067 029 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_87/65 URTEIL Ayir
in der Strafsache
gegen
_ den kaufmänniuchen Angestellten Anton K
aus EG. dort geboren um m 912;
wegen Meineids u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt me 2:
als Verteidiger,
Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
DT TR
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte uuf drei Jahre aberkannt, ferner ausgesprochen, daß cr dauernä unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger cidlich vernommen zu werden.
Mit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Einen Betrug sicht das Landgericht darin, daß der Angeklagte durch die bewußt unwahren Behauptungen über seine frühere Tätigkeit als Werbefachmann in einer Lebkuchenfabrik die Eheleute TB zum Abschluß des Anstellungsvertrages vom 13. August 1963 bestimmt hat. Einen Vermögensschaden findet es allerdings nicht darin, daß die Eheleute DEE einen Vertrag überhaupt abgeschlossen haben - das hätten sie möglicherweise auch ohne die Täuschung getan - sondern in der Höhe der vereinbarten Vergütung. Für die Höhe der Vergütung war nach der Feststellung des Landgerichts dic Art der früheren Betätigung des Angeklagten uls Werbefachmann ausschlaggebend. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts "hätten sie - die Eheleute DEEEB- keinesfalls einer Vergütung in der schließlich vertraglich festgesetzten Höhe zugestimmt". Das Landgericht fährt dann fort: "Ihr Vermögen wurde damit mit einer geldlichen Verpflichtung belastet, die die vom Angeklagten zugesagte Dienstleistung übersticeg."
Diese Ausführungen sind unzureichend, sie erwecken außerdem Bedenken, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Der Vermögensschaden beim Betrug ist durch Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach der durch die Täuschung veranlaßten Verlügung festzustellen. Beim Anstellungsbetrug sind hierzu, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, die geldlichen Leistungen des Dienstherrn mit den Dienstleistungen des Dienstpflichtigen zu vergleichen (vgl. EGHSt 1, 14; 17, 254; BGH NJVY 1961, 2027 Nr. 18). Der Dienstberechtigte ist geschädigt, wenn dic Dienstleistungen dem Werte nach die dafür versprochene Vergütung nicht erreichen. Das bejaht hier zvar das Landgericht, es begnügt sich jedoch hierbei mit dem oben angeführten, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnommenen ganz allgemein gehaltenen Satz, der noch dazu nach seiner Fassung ("damit") die Möglichkeit offen läßt, daß das Landgericht einen Schaden schon deshalb bejaht hat, weil die Eheleute Doohne die Täuschung der schließlich vereintarten Vergütung nicht zugestimmt hätten. Der Schaden ist Jedoch unabhängig von Täuschung und Kausalzusammenhang nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei allerdings die besonderen Verhältnisse des Getäuschten berücksichtigt werden können.
Es hätte hiernach zunächst erörtert werden müssen, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten die von ihm im neuen Beschäftigungsverhältnis geforderten Dienste hätte leisten können. Die Verneinung dieser Frage ist nicht selbstverständlich, zumal das Landgericht an anderer Stelle (S. 19 UA) bemerkt, daß ein einigermaßen gewandter Vertreter innerhalb kurzer Zeit sich auch in eine ihm zunächst noch fremde Branche einarbeiten könne, Mit Recht bemängelt die Revision; daß die Strafkammer in dieser Hinsicht sich nicht mit der
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vom Angeklagten bercits entwickelten Tütigkeit, insbesondere mit den entworfenen Werbebildern und -texten befaßt hat.
War der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht imstande, die nach dem Vertrag vorausgesctzten Dienstleistungen zu erbringen, so wäre weiter zu fragen, welche Vergütung nach der tatsächlichen früheren Vorbildung und Tätigkeit des Angeklagten angemessen gewesen wäre; Auch hierüber teilt das Landgericht nichts mit. Die Höhe des Schadens ist also nicht ersichtlich. Zwar ist in manchen Betrugsfällen, insbesondere bei Vermögensgefährdung, die zahlenmäßige Feststellung der Schadenshöhe nicht immer möglich und daher auch nicht erforderlich. Hier aber kann und muß sie wenigstens annähernd festgestellt werden. Das ist schon deshalb nötig, weil anderenfalls der Schuldumfang, von dem das Landgericht ausgeht, ungewiß bleibt. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, daß der von dem Angeklagten erlangte Vermnögensvorteil für ihn erheblich gewesen sei und für die nicht gut gestellte Firma Tg eine ziemliche Belastung bedeutet habe, ohne daß auch hier zu erkennen iut, wie hoch denn der Vorteil des Angeklagten und der Schaden der Eheleute DB war:
Hiernach kann die Verurteilung wegen des Anstellungsbetrugs nicht bestehenbleiben, da sie auf Rechtsirrtum Leruhen kann.
Damit kann aber auch der Schuldspruch wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug nicht aufrecht erhalten werden. Die Eheleute DW haben den Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 1253 Abs. 1 EGB). Dicse Anfechtung setzt weder eine Vermögensschädigung des Getäuschten noch einen Schädigungsvorsatz auf
Sciten des Täuschenden voraus (EGH IM BGB §§ 123 Nr. 9;
RG dir 1938, 2007 Nr. 7). Die Rechtowirksamkeit der Anfechtung hängt also nicht davon ab, ob in dieser Hinsicht dic Tatbestandsmerkmalc des Betrugs gegeben sind. Insoweit ist hiernach der Anstellungsbetrug keine Voraussetzung für die Verurteilung wegen fortgesetzten (Prozeß-) Betrugs und Meineids. Diese hängt aber im übrigen mit der ersten Tat und den dazu neu zu treffenden Feststellungen so eng zusammen, daß das angefochtene Urteil auch in diesem Teil nicht bestehen bleiben kann. Es ist viclnehr auf die Revision in vollen Umfang aufzuheben.
Villms Scharpensccel Hübner
Fischer Mai