Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 13.04.1965 – 1 StR 74/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2067 028

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_74/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

. den Bankbeanten Albert Tr cc :.: VB zeboren am EEE 1905 ir Su

. den Versicherungskaufmann Werner MOB zus Tan

geboren am EEE 1905 ir aD,

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben;

für

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzonde Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. September 1963 im Strafuusspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Dic Sache wird insoweit - und ferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Kostenpunkt - zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die andere Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten vervorfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die - jetzt von dem Beschwerdeführer MW nit der Revision wiederholten — Einwendungen der Angeklagten gegen den Vorwurf der Untreuc nach § 266 StGB nicht gelten lassen: die dienstliche Anordnung, nichts zu Protest gehen zu lassen, habe sic ermächtigt, einem Bankkunden gegen ungedecktc Schecks einen Kredit von mehreren hunderttausend DM cinzuräumen; jedenfalls habe die Bankinhaberin die Kreditgcwährung stillschweigend genchmigt, weil sic Unstimmigkeiten der ihr monatlich mitgeteilten Rohbilanzen widerspruchslos hingenommen habe. Selbst wenn sie diese bemerkt hätte, wäre dio Feststellung irgendeiner Unregelmäßigkeit nicht gleichbedeutend mit der Genehmigung des bestimmten, in den Bilanzen gerade verschwiegenen Kredits. Abwegig ist auch der Gedanke, die Angeklagten hätten der Bank gar keinen Nachteil zugefügt, da diese wegen ihrer Forderung durch Verkauf von Holzbeständen des Schuldners befriedigt worden sci. Ein solcher nachträglicher Schadensausgleich hat für den Tatbestand des § 266 StGB keine Bedeutung. Dieser war, wie das Landgericht ebenfalls richtig annimmt, schon mit der Einräunung des Kredits an den zusehends mehr und mehr verschuldenden Kunden verwirklicht.

Dagegen hat die Strafkammer den Schuldumfang nicht zutreffend beurteilt. Wie sie feststellt, wurden sich die Angeklagten ihrer Pflichtwidrigkeit spätestens zu der Zeit bewußt, als der dem Kunden auf dem Zwischenkonto 419 nittels Kinlösung ungedeckter Schecks gewährte Krodit die Grenze von 100 000 IM überschritt. Mithin trifft sie ein Schuldvorwurf nur wegen des Hohrbetrags von rund 170 000 DU.

Denn für weitere Deckungszusagen von 80 000 DM ist üngeklärt geblieben, ob sie von der Bankinhaberin genehmigt worden waren, und demgemäß zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß die Genehmigung erteilt var.

Da das Landgericht der Strafzumessung eine veruntreute Summe von 300 000 IM zugrundegelegt hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß cs bei zutreffender Beurtcilung des Schuldumfangs mildere Strafen verhängt hätte. Er hebt daher das Urteil im Strafausspruch auf.

Das gibt der Strafkammer Gelegenheit, der vom Gencralbundesanwalt aufgenommenen Revisionsrüge der Staatsanvwaltschaft entsprechend die Kostenentscheidung nachzuholen, und ferner die Strafaussetzung zur Bevährung, wie bisher schon in den Gründen, auch im Urteilsspruch auf die beiden Frceiheitsstrafen zu begrenzen.

Willms Scharpenseel Hübner

Fischer Mai