Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 144/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 209 T 059

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

aus

den Gaststättenangestellten Abram 9 (in

E geboren an 1915 in W R 8

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:

Eundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Eundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt den EEE

als Verteidiger,

Justizungestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1964 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden ist.

In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an einc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicsen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit "fahrlässiger gemeingefährlicher Straßenverkehrsgefährdung" infolge Alkoholeinwirkung zu einer Gefängnisstrafe von neun NWonaten verurteilt. Die Vollstrekkung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, Die Tahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren

ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts beanstandet, hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Rüge, die von der Strafkammer angeführten Gründe für die Schuld des Angeklagten seien "nicht zwingend", kann nicht durchgreilen. Es ist nicht erforderlich, daß der Schluß des Tatrichters logisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, daß er möglich ist. Nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluß ist auch rechtsfehlerhaft (EGH MDR 1951, 117). Die Beweiswürdigung der Strafkamner hält sich jedoch sowohl von Denkfehlern frei wie von Verstößen gegen ürfahrungssätze.

2, Auch die Strafzumessungsgründe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung lassen kcinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

3, Aufzuheben ist jedoch die Entziehung der Fahr-

erlaubnis.

Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, weil es sich um ein ein- und erstmaliges Versagen handle und weil es überzeugt war, daß "keine \YWiederholungsgefäahr" besteht. "Dagegen", so meint es, könne es "keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat". Diese Ausführungen erwecken den Anschein, daß das Landgericht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 23 und des § 42 m StGB -— jedenfalls in ihrem wechselseitigen Verhältnis - unbeachtet gelassen hat.

Die Stralaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB ist, wie das Landgericht irrtumsfrei darlegt, an die Voraussetzung geknüpft,.daß unter der Einwirkung der Aussetzung weitere Verkehrsstraftaten des Angeklagten nicht mehr ZU erwarten sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters und setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftauten des Angeklagten voraus (EGHSt 7, 165, 168). Zwar ist es -— unter eng begrenzten Voraussetzungen - trotz des scheinbaren Gegensatzes nicht ausgeschlossen, beide Maßnahmen zugleich anzuordnen (EGHSt 15, 316, 319, BGH VRS 25, 426, 428). Hat der Tatrichter aber, wie im vorliegenden Falle, gewichtige Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung angeführt, sc ist er verpflichtet zu erläutern, warum trotz Erwartung seines gesetzmäßigen und geordneten Lebens (§ 23 Abs. 2 StGB) Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl notwendig ist (EGH VRS 19, 192, 197). Daran ermangelt es dem vorliegenden Urteil. Die außerordentlich knappen Ausführunsen, vor allem zur EntZiehung der Fahrerlaubnis,

lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die beiden Maßnehmen in ihrem Zusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat.

Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung, etwa wegen der für die Qat ursächlichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten, wiederum die Pahrerlaubnis entzichen (vgl. EGH VRS 17, 21, 25; 23, 438, 443), so bedarf auch die Festsetzung einer langdäauernden Sperrfrist ceingehender Eegründung (EGH VRS 23, 438, 443).

Krunmme Flitner Bundesrichter Mayr und Kersting sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

Krumme

Spiegel