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BGH Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 142/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_142/65

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Chemicarbeiter Paul 7 EEE :u:s N (Nicderrhein), geboren am CE :9 14 ir PER.

wegen Unzucht mit einem Kinde u.2A.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:

für

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recat erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20, November 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andcre Strafkamner des Landgerichts zurückverviesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit cinem Kinde und wegen fortgescetzter Beleidigung zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,

Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweisc begründet,

1. Soveit das Landgericht den zur Zeit der Tat 50jährigen Angeklagten der fortgesetzten Unzucht mit der 5jährigen Anita Ne (Sittlichkeitsverbrechen nach 8 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB) für schuldig erklärt hat, hat er keinerlci Einzcleinvendungen vorgebracht, sondern nur die allgemcince Sachrügce ernoben. Die Nachprüfung des Urteils hat insowcit keinen Rechtsfchler ergeben.

2, Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte sich der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau wegen ihrer Erkrankung schon scit längerer Zeit keinen ehelichen Verkehr mehr hatte, mindestens dreimal bei offener Zimmertür völlig nackt auf das Bett, um so von der mit ihrer Femilie im gleichen Hausc wohnenden 33jährigen Ehefrau Hermine Nggp; Anitas ltutter, gesehen zu werden und sie auf sich aufmerksam zu machen, Nachden er sich außerdem mehrfach ("in mindestens 7 Fällen") vor ihr im Garten entblößt und an seinen Geschlechtsteil "onaniert" hatte, stellte or sich schlicßlich im Hause beim Näherkommen der Ehefrau Mg rackt

in die offenc Zimmertür und rieb dort vor ihren Augen an

scinem Geschlechtsteil. In diesem schamlosen Verhalten hat dag Landgericht ohnc Rechtsirrtum eine fortgesetzte vorsützliche Beleidigung der Zeugin Vecrblickt. Wenn jemand einem anderen eine unsittliche Handlung ansinnt, wie hier das Anschauen des entblößten männlichen Geschlechtsteils durch einc Frau, so verletzt er damit die Geschlechtsehre des anderen (vel. BGHSt 1, 288, 290 £; 7, 129, 131; BGH

2 StR 391/62 vom 10. Oktober 1962, angeführt bei Schwarz/ Dreher, StGB, 26. Aufl.,§ 185 Anm. 1Cb:.

Vergeblich macht die Revision geltend, das Verhalten des Angeklagten sci nicht rechtswidrig gewesen, weil die Ehefrau Nass mit diesem Tun cinverstanden gewesen sci (vgl. BGH NT 1951, 368). Der Angeklagte wendet sich damit. unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgcrichts, nach denen üic Zeugin NE ücm Angeklagten nicmals Anlaß zu Anniherun@sversuchen gegeben und, wie schon die Lebenserfahrung nahelogt, an seinem Verhalten jeweils Anstoß genommen hat und sich abgestoßen fühlte.

Ebenso unzulässig ist seine Berufung darauf, daß die Zeugin durch ihr Schweigen gegenüber dem Treiben des Angceklagten den Anschein der Zustimmung erweckt habe. Die Revision stellt sich damit in Gegensatz zu den tatrichterlichen Feststellungen, Danach wußte der Angeklagte, daß Frau Tg an scincm Tun Anstoß nahm, weil sie sich immer abvwandte, wenn sie ihn in dieser Weisc sah (UA S. 4, 7}.

3. Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht den Angeklagten der tätlichen Beleidigung der Ehefrau N für schuldig erklärt hat. Das ist zwar nicht in

dcr Urteilsformel zum Ausdruck gekommen, geht aber aus den Urtceilsgründen hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist nur bei unmittelbarer Einwirkung auf den Körper des Beleidigten die Boleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen (vgl. RGSt 67, 173, 174; 70, 245, 2505 BGH-NIW 1951, 368). Hieran fehlt

es nach den Urtceilsfeststellungen im vorliegenden Falle, Da dic Urtceilsformel im Schuldspruch zutrifft, bedarf er

keiner Änderung.

4, Dice Möglichkeit, daß die rechtsirrige Annahme einer tätlichen Belcidigung die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, kann im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit muß daher das Urteil aufgehoben werden. Die Höhe der wegen Beleidigung festgesetzten Strafe kann sich auch auf dic wegen Unzucht mit einem Kindo verhängte Strafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Deshalb war auch dicsc aufzuheben, Zugleich fällt die festgesetzte Gesamtstrafce wog.

Die Verweisung an eine andere Strafkammer berunt auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

Krumnme Flitner Mayr

Kersting Spiegch