Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 09.04.1965 – 1 StR 73/63

1. Strafsenat

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2168 067 fl

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Verkaufsleiter Günter Heinz _ O0 aus B bei To, zeboren am 1931 in

"vegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 1962

1. im zweiten Untreuefall (Warenbestellungen) dahin scändort, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs wegfällt und der Angeklagte allein der Untreue schuldig ist;

2. im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dic weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Verfahrensrügen.

1. Widerlegt ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer gründe Feststellungen über frühere richtcerliche Geständnisse des Angeklagten auf nicht verlesene Vernehmungsnicderschriften, Allerdings verleiten Hinweise im Urteil. auf Aktenstellen zu einer solchen Annahme. Ihr steht jedoch außer den schon von der Revision selbst angeführten Bedenken vor allem entgegen, daß der Angeklagte nach sciner im Urteil wiedergegebenen Einlassung (UA 8 Abs. 2) in der Hauptverhandlung bestätigte, die früheren Geständnisse abgelegt zu haben.

Irrig ist die Meinung der Revision, das Urteil müsse die früheren Geständnisse im Wortlaut anführen. Die Entscheidung BGH NJW 1954, 361 Nr. 19%= BGHSt 5, 278 besagt nichts dergleichen. Vielmehr spricht sie aus, daß ein Schriftstück seinem Wortlaut nach im Urteil nur dann als Beweismittel verwertet werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben,

2. Dic Beanstandung cines Verfahrensverstoßes gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StPO und die Aufklärungsrüge können auf sich beruhen, weil sie beide nur für den ersten Untreuefall (Scheckveruntreuungen) Bedeutung haben und das Urteil insoweit auf die Sachrügce hin aufgehoben wird. Die Aufklürungsrüge betrifft allerdings die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Km. die - im zweiten Untreuefall -

als Vertreterin ihres Mannes nach der Verteidigung des Angeklagten damit einverstanden war, daß er namens der Firma Waren für sich bestelle. Insoweit hat die Strafkammer jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, das Vorbringen dcs Beschwerdeführers durch andere Zeugen und insbesondere wegen der Heimlichkeit seines Vorgehens für widerlegt angeschen. Mithin beruht das Urteil insoweit nicht auf der Aussage der Frau Ye.

II. Sachrüge, 1. Untreue in Tateinheit zit Unterschlagung.

Der Angeklagte war Verkaufsleiter der Firma N] GEB-Leuchtröhren-GmbH. Er bearbeitete auch den Einkauf und hattc zusammen mit dem kaufmännischen Leiter der Gesellschaft Bankvollmacht. Die Posteingänge wurden teils von beiden gemeinsam durchgesehen und verteilt, teils von jedem allein, teils auch von Frau Kg. der Gattin des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters. Der Angeklagte entnahm verschiedentlich Briefen Verrechnungsschecks, die Kunden der Firma zur Bezahlung ihrer Rechnung einsandten, und ließ sie seinem eigenen Bankkonto gutbringen. |

In diesen Feststellungen sind zwar alle Merkmale der Untreue - übrigens auch des Mißbrauchtatbestandes - nachgewiesen. Dagegen ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung nicht zu halten, Das Urteil verliert über die Gewahrsamsverhältnisse kein Wort, Unterschlagung beging der Angeklagte nur dann, wenn

er an den Posteingängen Alleingewahrsam hatte. Nach der Art, in der sie den bisherigen Feststellungen zufolge erledigt wurden, scheint das nicht der Fall gewesen zu sein» Verhielte es sich so, dann wärc der Beschwerdeführer des Diebstahls in Tateinheit mit Untreue schuldig. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten - cinheitlichen - Schuldspruchs im ersten Untrcucfüil.

2. Untreue in Tateinheit mit Betrug.

Der Angeklagte bestellte, wie schon erwähnt, namens der Firma NgEB-Leuchtröhren-GmbH, aber in seinem privaten Interesse, verschiedene Gegenstände des Hausgebrauchs. Er beging dadurch, wie das Landgericht zutreffend annimmt, gegenüber dieser Gesellschaft Untreue. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß es ihn zugleich des Betrugs - gegenüber den Lieferfirmen - schuldig befunden hat, Er mißbrauchte zwar’seine Vertretungsmacht für die Gesollschaft, täuschte aber den Lieferfirmen keine solche Vollmacht vor; denn er war den Feststellungen zufolge befugt, die Gesellschaft zu vertreten. In der Sachdarstellung des Urteils verlautet nichts, daß er bei den Bestellungen ausdrücklich behauptet habe, die Waren seien für die Firma bestimmt, bei dieser ordnungsmäßig gebucht und würden von ihr anstandslos bezahlt werden. Demnach würdigt das Landgericht die Bestellungen nur rechtlich in diesem Sinne. Dafür besteht jedoch kein tatsächlicher Anhalt. Handelsüblich sagt der Käufer einer Ware durch die Bestellung allein nichts darüber aus, für ven die Ware bestimmt ist. Das legt die Revision zutreffend dar. Mit der Feststellung, daß der Angeklagte sich die Waren "auf

Kosten der Firma NED verschaffen wollte, schließt die Strafkammer es ferner aus, daß er den Vorsatz hatte, die Lieferfirmen zu schädigen. Mithin entfällt der Betrugstatbestand. Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß geändert und insoweit den Strafausspruch deshalb aufgehoben, weil dieser durch die rechtlich unrichtige Betrachtungsweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt scin kann. Demnach bleibt nur der Schuldspruch wegen Untreuc im Fallc der Warenbestellungen bestehen. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.

III. Hinweise,

1. Die Strafkammer hat es für widerlegt erachtet, daß Frau Kl nit dem Angeklagten gemeinsame Sache gemacht habe oder gar die Urheberin der Veruntreuungen gewesen sci, und daß cr aus Not gehandelt habe, Sie hat sein ungetreues Verhalten nicht als eine einzige fortgesetzte Tat, sondern - wegen der verschiedenen Ausführungsart _ zutreffend als zwei selbständige Handlungen beurteilt. Dennoch erwägt sie, wie es anzusehen wäre, wenn Frau Ks ED “ittüterin des Angeklagten wäre, wenn dieser sich in Not befunden hätte und welche Strafe er verdient hätte, falls in seinem Verhalten eine einheitliche Untreuetat zu finden wäre. Solche Hilfserwägungen sind unzulässig. Der Tatrichter hat nur dasjenige Verhalten des Angeklagten nach strafrechtlicher Schuld und verdienter Strafe zu würdigen, das er feststellt. Wer ausführt, daß er einen anacren Sachverhalt, wenn er vorläge, nicht anders beurteilen würde, beweist damit nicht, daß er den für vorliegend erachteten Sachverhalt zutreffend beurteilt hat, sondern weckt höchstens Zweifel, ob er von dem Sachverhalt; den er als festgesteilt bezeichnet, wirklich überzeugt ist:

2, Die Strafkammer hat die von der Revision vermißtc Aufklärung als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Entscheidungsbedeutsam können jedoch auch solche Unstände sein, die mit der Tat nur mittelbar zusammenhängen, demnach vor allem Beweisamträge zur Glaubwürdigkcit eincs Zeugen. Die Strafkammer wird daher unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen prüfen müssen, ob ein solcher Zusammenhang der unter Beweis gestellten Behauptungen mit dem Schuldvorwurf besteht.

Bundesrichter Fischer befindet sich im Ur-

Dr. Geier Hübner laub und ist dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier

Mai Sanders