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BGH Urteil vom 06.04.1965 – 5 StR 84/65

5. Strafsenat

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5 StR 84/65 Zzi88 042 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tankwartlehrling Wolfgang M (EEEEEEEEEEEEND

aus BEE, geboren am EEE 1944 in nun

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Ä J 1,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr ED als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-- mittels.

Ihm-wird die nach dem 3.Dezember 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils lassen erkennen, daß sich die Jugendkammer auf “ Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr.Rommeney die nötige Sachkunde zur Beurteilung des Angeklagten angeeignet hatte. Sie hat sich außerordentlich eingehend mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinandergesetzt, aus denen eine Entwicklungsverzögerung bei dem Angeklagten möglicherweise in Betracht gekommen wäre, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine wesentliche Reifeverzögerung bei dem zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alten Angeklagten keinesfalls vorliege

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Monika Br» vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich die vorher an ihr begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Notzucht, zu verdecken.

2. Auch die Ausführungen, mit d.nen die Jugendkammer 4: Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG in seinen beide Absätzen ablehnt, halten sachlichrechtlicher Nachprüfung st

3. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessung. Die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten den $. 106 JGG angewandt. Sie hat de auf 15 Jahre Zuchthaus, also die zulässige zeitige Höchstst erkannt, obgleich sie eine Reihe von Milderungsgründen anfi die für den Angeklagten sprechen: Der Angeklagte ist nicht bestraft, hat bisher ein sozial eingeordnetes Leben geführist stets fleißig gewesen, ist noch jung, war durch den vo: der Tat genossenen Alkohol leicht enthemmt und hat ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt. Wenn sie trotzdem auf Grund der Art der Tatausführung zu dem Ergebnis kommt, die

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Schuld des Angeklagten wiege so schwer, daß eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren erforderlich sei, um ihm ausreichend Gelegenheit zur Sühne zu geben, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie bereits der 3.Senat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGH NJW 1955,1196 ausgesprochen hat, ist der Richter schon bei Prüfung der Frage, ob er überhaupt gemäß § 106 JGG anstelle der lebenslangen Zuchthausstrafe eine zeitige treten lassen will, nicht gehindert, bei besonders schweren Taten dem Sühnezweck den Vorrang vor dem der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu geben. Die Jugendkammer hat die Momente, die sie bei der Strafzumessung als Milderungsgründe ansieht, bereits bei der Prüfung der Frage berücksichtigt, ob überhaupt anstelle der lebenslangen Zuchthausstrafe eine zeitige treten soll. Es

ist daher kein Rechtsfehler, wenn sie bei der Bemessung der zeitigen Zuchthausstrafe nunmehr diese Milderungsgründe hinter den Sühnezweck zurücktreten läßt,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker