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BGH Urteil vom 06.04.1965 – 5 StR 81/65

5. Strafsenat

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5 StR 81/65 | 2099 09, BUNDESGERICHTSHOF 21

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Elektroinstallateur Rolf DB (EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am GEMEEEEED 1952 in Tamm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

2

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haber;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker - als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt un

als Verteidiger,

Justizangestellte 000)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Dezember 1964 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt, eine Gesamtstrafe gebildet ist und ihm die Kosten der Verurteilung wegen Betruges auferlegt sind.

Das Verfahren wegen des Betruges wird gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Landeskasse.

Die nach dem 8.Dezember 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die verbleibende Strafe von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus für den schweren Diebstahl angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die auf die Verurteilung wegen Betruges beschränkte Revision hat Erfolg.

In Übereinstimmung mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers stellt der Senat das

Verfahren wegen des Betruges nach 8 154 Abs.2 StPO vorläufig ein.

Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Es verbleibt bei der für den schweren Diebstahl festgesetzten Einsatzstrafe von. zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker