Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.03.1965 – 2 StR 81/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_81/65 URTEIL | _
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Hans Otto HE zu: ei. .
geboren ar MED 1331 in SB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Dicbstahls im Rückfall.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben;
Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen, außer denjenigen zum Rückfall, aufgehoben. |
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Dic Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall
in zwci Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs !lonaten Zuchthaus verurtcilt und die Si.cherungsverwehrung angcordnct. Scinc Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsnicderschrift hat der Angeklagte keinen Antrag gestellt, die Wirtin "Zur flotten Theke" als Zeugin zu
verncehnen.
2.) Dic Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler
ergeben.
3,) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestchenblciben, Zwar sind dic Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB und dic formellen Voraussetzungen der Strafschärfung nach
§ 20 a Abs. 1 StGB (gefährlicher Gewohnhceitsverbrecher) nachgewiesen. Dice Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten enthält aber eine Erwägung;
die zu durchgreifenden Bedenken Anlaß gibt.
Nach der Darstellung der Strafkammer hat sich der Angeklagte vom 10. Juli 1959 bis zum 14. Oktober 1962 - abgeschen von cincer Verurteilung wegen eincs Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz - straffrei geführt. Dies entlaste ihn aber, so führt dic Strafkammer aus, keineswegs; im Gegenteil: daraus erweise sich, in welchem laß er der "Stehlsucht" verfallen sei, so daß er selbst nach längerer Zeit der Beherrschung eines Tages der Versuchung goch nicht habe widerstehen können.
Mit dieser Erwägung setzt sich die Strafkammer zu der gesetzlichen Regelung der sog. "Rückfallverjährung" (§ 20 a Abs. 3 StGB) in Widerspruch. Als Voraussetzung der Strafschärfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift kommen
Verurteilungen oder Taten nicht in Betracht, wenn zwischen ihnen und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das Gesetz geht also davon aus, daß längere Zwischenräume zwischen den Verurteilungen oder Taten
gegen einen verbrecherischen Hang sprechen. Wer sich längere Zeit straffrei geführt hat, zcigt damit, daß er den Versuchungen widerstehen konnte und seine verbrecherische NMcigung beherrscht hat, daß sein Wille stärker war als scin Hang zum Verbrechen.
Der fehlerhaften Erwägung der Strafkammer wird der Boden nicht dadurch entzogen, daß sich der straffrcie Zeitraum, von dem die Straikammer ausgegangen ist, in Wahrhcit um ctwa cin Jahr und drei Monate verkürzt (der Angeklagte hat vom 31. Juli 1959 bis zum 1. November 1960 dic Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Septenber 1957 zum größten Teil verbüßt).
Deshalb wird die Strafkammer neu zu prüfen haben, ob die nach der straffreien Zeit vom Angeklagten am 14, oder 22. Oktober 1962 begangene Tat kennzeichnend ist für seine "Stehlsucht".
Bei dem Mopcddichstahl vom 22. Juli 1957 (Verurtcilung vom 2.September 1957), den die Strafkammer als weitere Tat in die Gesamtwürdigung nach § 20 a Abs. 1 StGB einbezogen hat, ist nach der Sachverhaltsschilderung nicht von vornherein auszuschließen, daß es sich um eine bloße Gelegenheitstat unter Alkoholeinfluß gehandelt haben -. Kann.
Mit dem Strafausspruch entfällt die Anordnung der
.‚Sicherungsvervahrung. Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning