Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.03.1965 – 2 StR 73/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 73/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Techniker Peter E EEED :ı: va geboren an EB 13053 in kB zur Zeit in Unter-
suchungshaft, °
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning .als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Dezember 1964
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen männlichen Personen (§ 175 a Nr.. 3 StGB) wegfällt;
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aul-
gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
——
Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinhcit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.
Der Angeklagte hat aus Wollust zwischen die Beine des zehnjährigen Hans-Peter N :riffen und dessen - bedeckten - Geschlechtsteil gedrückt. Bei einer zweiten Begegnung kurz danach hat er ihm ins Gesäß gekniffen und wiederum den Geschlechtsteil gedrückt.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte, vie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Denn beide Male hat er mit dem Jungen unzüchtige Handlungen vorgenommen.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Annahme, er habe zugleich damit ein Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB begangen. Der Tatbestand setzt hier unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke oder Dauer voraus (vgl. BGHSt 1, 293, 296; 9, 111, 113), Ein kurzer Griff zuischen die Beine und ans Gesäß, ein kurzes Drücken des Geschlechtsteils, zudem über der Kleidung, reicht nicht aus: Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Berührungen an dem Jırzen nur von kurzer Dauer waren. Daß der Junge seiner Mutter gegenüber die "Knetbewegungen" des Angeklagten nachgeahnt hat, ist nicht die Feststellung einer länger dauernden Einwirkung. Demnach scheidet ein vollendetes Verbrechen nach § 175 aNr. 3 StGB aus.
Aber auch cine nur versuchte Verführung zur Unzucht ist nicht dargetan. Sie würde voraussetzen, daß der Ange-
klagte nach seinem Plane den Jungen verführen wollte, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Daß der Angeklagte aber anderes und mehr zum Ziele hatte als die kurzen Berührungen, ist nicht festgestellt und wird auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden können.
Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte nicht beschwert.
N
Die Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB muß deshalb wegfallen. Sie kann die Strafe beeinflußt haben, so daß nach Änderung des Schuldspruchs der Strafausspruch nicht bestcehenbleiben kann.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning