Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 24.03.1965 – 2 StR 11/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Friseurmeister A ius Hans N GEB zu: VE ; Ge 15:

dort geboren am

_ wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, Staatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer - Jugendschutzkammer - hat den An- ‚eklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen und 'egen vcrsuchter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu iner Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Aufklärungspflicht ist allerdings nicht verletzt. Die Vernchmung von Gisela TB, Elfriede Tggw Brigitte SB ini Marianne I als Zeugen drängte sich der Jugendkammer nicht auf, nachdem der Angeklagte in diesen Fällen den Sachverhalt in vollem Umfang zugegeben und überdies cbenso wie sein Verteidiger auf die Anhörung verzichtet hatte, Dafür, daß Giscla TE, iie übrigens zur Tatzcit (1960) erst etwa 16 Jahre alt war, Einzelheiten bekunden würde, dic auf eine nymphomanische Veranlagung schließen lassen konnten, bestand nach dem Inhalt ihrer Aussage vor der Polizci kcin hinreichender Anhaltspunkt, Daß sie dem Angeklagten Widerstand entgegensetzte, hat die Jugendkammer nicht angenommen, vicimehr festgestellt, daß er glaubte, Giscia sci einverstanden und komme ihm sogar entgegen. Die Tatsache allein,daß sie den Fall ais besonders schwer ansah, begründete ebenfalls keine Verpflichtung zur Vernehmung Gisclas, Daß die Anhörung der drei anderen Mädchen Anhaltspunkte für eine "Provozierung" des Angeklagten ergeben konnte, ist nicht ersichtlich,

Die Sachrüge — als solche ist die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO aufzufassen - dringt dagegen durch. Die Jugendkammer hat im Falle Gisela Scup (TEE) strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte erstmalig an einem seiner weiblichen Lehrlinge verging. Dabei ist sie, wie die weiteren Ausführungen ergeben, davon ausgegangen, daß er aus diesem Grunde größere Hemmungen habe überwinden müssen als in den sväteren Fällen. Diese

schon unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten kaum verständ-

liche Auffassung ist auch mit den Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Danach hatte der Angeklagte eine "gewisse" Zuneigung zu Gisela gefaßt und glaubte, sie sei einverstanden und komme ihm sogar entgegen. Zumindest in

seinen Augen handelte es sich um ein "gewisses" Liebesverhältnis. Wenn der Fall auch gleichwohl wegen der Dauer und der Intensität der Bezichungen sowie wegen der Jugend des Mädchens schver wiegt, so unterscheidet er sich damit doch wesentlich von den übrigen, in denen von einer echten Zuneigung des Angeklagten zu den Mädchen keine Rede sein kann. Dem entspricht der Hinweis der Jugendkammer, daß seine Beziehungen zu Gisela im Gegensatz zu seinem Verhalten gegenüber Elfricde IB - in den übrigen drei Fällen gilt nichts anderes - noch verständlich seien. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern den Angeklagten gerade im ersten Fall ein besonderer Schuldvorwurf deshalb treffen soll, weil er dem Anrciz zur Tat nicht widerstanden hat.

Der Einzelstrafausspruch im Falle Gisela Sc muß daher aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auf den gesamten Strafausspruch zu erstrecken; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Strafzumessung sich auch bei der Festsetzung der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning