Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.03.1965 – 5 StR 83/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2099 022
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Günther RD au: >euiiiEEED. geboren am EEE 1923 in vw,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R.
BE
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka "Bundesrichter Schmidt - Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr El»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw | | " als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23.November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Mit Recht rügt die Revision, daß dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet. worden ist. Die Strafkammer hat den Rückfallbetrug des Angeklagten als eine so schwere Tat angesehen, daß sie deswegen .eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten gegen ihn verhängt hat. In solchen Fällen ist gemäß § 140 ,Abs.2 StPO ‚wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte bis zuletzt seine Schuld bestritten; nach der Sitzungsniederschrift hat er in seinem Schlußwort milde. Strafe beantragt.. Aus diesem Widerspruch ist ersichtlich, daß er sich selbst nicht sachgemäß verteidigen konnte. Das Bestreiten der Schuld macht es einem Angeklagten regelmäßig unmöglich, Tatsachen vorzutragen, in denen Milderungsgründe liegen könnten.
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker