Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 16.03.1965 – 5 StR 66/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2138 g8C
5 StR_66/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Verzinker Klaus CD zus vu. geboren am EEE 1954 ir um,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, “Bundesrichterin Dr.Koffka ‘"Bundesrichter Siemer “- "Bundesrichter Schmitt * ‘Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, "Bundesanwalt Dr © © -äls Vertreter der Bundesanwaltsehaft, Justizangestellte we „als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.0Oktober 1964 wird verworfen.
„Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. | ‘ Ihm’ wird die nach dem 27.Oktober 1964 in dieser
Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei ' "Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
U f
or.
Die Revision des Angeklagten ist unbegrünäct, I.
Das Landgericht verwertet innerhalb der Beweiswürdigung die Tatsache, daß der Verteidiger im Schriftsatz vom 12.Juni 1964 vorgetragen habe, der Angeklagte sei am Tattage gegen 181? Uhr .nach Hause gekommen. Das - so meint die Revision - ‚verstoße gegen §§ 261 StPO, weil der angeführte Schriftsatz in der Hauptverhandlung weder verlesen worden, noch sonst Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei.
'Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
die Strafkammer den Umstand, daß der Verteidiger in dem Schriftsatz vom 12.Juni 1964 selbst den Zeitpunkt der Rückkehr nach Hause auf 181? Uhr verlegt hatte, nur als eine überflüssige Hilfserwägung verwendet, auf der das Urteil nicht beruht.
I.
Urteil seinem gesamten Umfange Nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch den Einzelvortrag des Verteidigers nicht aufgedeckt. Er richtet sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Bewsiswürdi.gung, die nicht zu bean-
standen ist.
1. Daß die Aussage der kindlichen Zeugin Daniela ME im Urteil nicht erwähnt ist, trifft zu. Das war aber auch nicht erforderlich und ist keinesfalls ein sachlicher Fehler des Urteils, zumal weil Daniela, wie die Revision selbst vorträgt, den Angeklagten jetzt nicht
als Täter wiedererkannt hat. Dies sprach auch bei einem so kleinen Kinde nicht gegen die Richtigkeit seiner Bekundungen vor der Polizei unmittelbar nach der Tat.
2. Soweit die Revision sich auf das bezieht, was sich "aus den Akten" ergibt, ist ihr Vortrag im Revisions- ‚verfahren unzulässig. Es kann auf die Sachrüge nicht berücksichtigt werden.
3. Die Revision will alsdann darlegen, daß die Beweiswürdigung der: Strafkammer von offenkundig falschen Tatsachen ausgehe, nämlich von einer unrichtigen Lage des Tatortes. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Allerdings ist es nicht richtig, wenn das landgericht als "Stadtrandsiedlung Marienfelde" (nicht, wie es an mehreren Stellen der Urteilsgründe auf Grund eines offensichtlichen Versehens heißt: Mariendorf) das Gebiet zwischen der Marienfelder Allee und dem Kronstadter Weg bezeichnet. Nach dem Stadtplan erstreckt sich die Siedlung vielmehr über die Marienfelder Allee nach Südosten hinaus bis zum Diedersdorfer Weg. Hiervon geht aber ersichtlich die Strafkammer auch aus, wie sich deutlich. daraus ergibt, daß in den Urteilsgründen (UA S.7) der am südöstlichen Teil der Stadtrandsiedlung gelegene He meroder Weg noch als ein Teil derselben bezeichnet wird.
b) Im übrigen kann sich aus dem Versehen hinsichtliah der anfänglichen Beschreibung des Tatortes eine offenkundige Unrichtigkeit schon deshalb nicht ergeben, weil die "Schuttkippe" auf dem Stadtplan nicht verzeichnet ist. Es mag zwar sein, daß bei der "Augenscheinseinnahme des Stadtplanes" die Lage in der Hauptverhandlung ermittelt worden ist. Damit ist sie aber nicht offenkundig, d.h. offenkundig auch für das Revisionsgericht, das höchstens den Plan selbst als Quelle der Offenkundigkeit verwerten kann.
=
4. Richtig ist, daß kein Beweggrund ersichtlich ist, aus dem der Angeklagte auf der Rückfahrt von Lichtenrade den Umweg über die Schuttkippe gemacht haben sollte. Unmöglich ist das aber ebensowenig wie die Tatsache, daß ein Zeitraum von nur zehn Minuten für die Tat ausgereicht . haben würde. Das stellt auch die Revision selbst nicht in Abrede; sie meint nur, dem ständen die "offenkundigen" Unrichtigkeiten hinsichtlich des Tatortes entgegen.
5. Schließlich ist auch der Grundsatz, daß Zweifel
im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, nicht verletzt worden. Die 'Strafkammer ist auf: Grund der Bekundungen von Zeugen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Wenn sie den Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in seine. Wohnung nicht sicher feststellen konnte, sö wurde hierdurch ihre Überzeugung. - und nur darum geht es. zu diesen“ Pünkte - nicht erschüttert.
2: Die. Entscheidung entepricht dem Antrage' der Bundesanwaltschaft.
. Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker