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BGH Urteil vom 16.03.1965 – 5 StR 63/65

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Betriebsschlosser Gerd MV EEE zu: zEEEEED. dort geboren an EEE 1942,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Verschleppung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.März 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundes anwalt Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts- "mittels.

Den Angeklagten wird die nach dem 1.Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

« Kung,

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

1. Zu Unrecht meint die.Revision, daß den Feststellungen der Strafkammer eine Beweiswürdigung zugrunde liege, die rechtsfehlerhaft sei. .

a) Die Überzeugung der Strafkammer davon, daß SCEEEEEEEB , Sen der Angeklagte und PB in einem Pkw von Berlin (West) nach Berlin (ost) verschleppten, gegen seinen Willen über die Sektorengrenze gebracht wurde, beruht laut den Darlegungen des Urteils u.a. auf Schlüssen, die die Strafkammer aus "dem objektiven Ablauf des Geschehens selbst" gezogen hat (vergl. UA S.11 unten). Diese Schlüsse sind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

‘Daß das Urteil bei der anschließenden Schilderung des Geschehensablaufs neben der Hinderung Vs am Einsteigen in den Pkw und dem Niederdrücken des angetrunkenen SCHE surch reg vor dem Überqueren der Sektorengrenze außerdem den Umstand erwähnt, daß der Angeklagte bei der Einfahrt in den Ostsektor Berlins von dem östlichen Grenzpolizisten weder angehalten noch kontrolliert wurde, und daß der Schlagbäum bereits geöffnet war, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der erwähnte Umstand gestatt ne Schluß, daß die Tat zwischen dem Angeklagten und der östlichen Grenzpolizei vereinbart war, sowie den weiteren Schluß, daß Sommerlatte gegen seinen Willen nach Berlin (Ost) gebracht wurde. Daß das Urteil jenen ersten Schluß (Zwischenschluß) nicht ausdrücklich mitteilt, ist kein Rechtsfehler, zumal da das Urteil an anderer Stelle ausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte das Lokal, in

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dem er, Pu: SCHE un: Ve sich unmittelbar

vor der Fahrt in den Ostsektor von Berlin aufhielten, für eine knappe Stunde verlassen hatte. Alles dies gilt um so mehr, als die Feststellung der Strafkammer, daß SD gegen seinen Willen nach Berlin (Ost) gebracht wurde, ausweislich der Urteilsgründe außerdem auf der Erwägung beruht, daß es bei einer freiwilligen Rückkehr SE : in den Ostsektor von Berlin nahegelegen hätte, die. S-Bahn "zu benutzen, und daß der Angeklagte nach seiner eigenen Rückkehr in den Ostsektor von Berlin nicht wegen "Republik-

flucht" zur Rechenschaft gezogen wurde.

b) Die Schlüsse, die die Strafkammer laut der Darstellung auf Seite 13/14 UA aus der Bekundung des Zeugen FB sowie aus der Tatsachc gezogen hat, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren mehrmals "von: sich aus" Sommerlatte als einen ehemaligen Volkspolizisten bezeichnete, sind ebenfalls denkgesetzlich möglich und’ daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Schlüsse nicht zwingend. sind, ist kein Revisionsgrund.

2. Die Anwendung des § 2 Abs.i und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (Berliner FreiheitsschutzG) vom 14.Juni 1951 - GVBl 8.417 - auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist im Schuld- und. Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Die dagegen gerichteten Einzelausführungen der Revision sind unbegründet.

a) Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Angeklagte den verschleppten SCHE ier Gefahr aussetzte, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinen

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Vermögen, seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Sie hat dabei den Eintritt einer solchen Gefahr aus dem Umstand 'gefolgert, daß SEE 21sidann tatsächlich wegen "Republikflucht" und Desertion zu einer Zuchthausstrafe von mindestens acht Jahren verurteilt wurde.

Daß. eine Verurteilung wegen "Republikflucht" rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHSt 14,104, 106-108 entschieden. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Sie meint nur, für eine Verurteilung wegen Desertion könne das gleiche nicht gelten, weil Desertion auch in Rechtsstaaten bestraft

werde.

Der Senat vermag dieser Auffassung für eine "Desertion" ‘ der hier in Rede stehenden Art nicht beizutreten. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß die "Truppe", die SCHERE durch Flucht verließ, die Östliche Grenzpolizei war. Er

war, als er floh, an der Mauer eingesetzt, die die östlichen Machthaber an der Grenze zwischen dem Östlichen und westlichen Sektor von Berlin errichtet: haben, um die ihnen Unterworfenen gegen deren Willen und unter Verstoß gegen deren Grundrechte als freie Einzelmenschen zum Verbleiben in ihrem Machtbereich zu zwingen. Die dort eingesetzten Grenzpolizisten sind durch Schießbefehl angehalten, auf jeden Menschen zu schießen, der aus jenem Machtbereich in einen Teil des freien Deutschland dadurch zu gelangen versucht, daß er die Mauer durchbricht.

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Dieser Schießbefehl und seine Ausführung sind rechtswidrig,. Es läßt sich daher sehr wohl die Auffassung vertreten, daß einem Grenzpolizisten, der in Ausführung des genannten Schießbefehls einen Menschen getötet und damit den äußeren und inneren Tatbestand des Mordes, des Totschlags oder der Beihilfe hierzu verwirklicht hat, in Fällen, in denen es ihm möglich und zumutbar war, sich dem Konflikt zwischen Befehls- und Rechtsgehorsam durch Flucht (=Desertion) zu entziehen, als Schuld vorgeworfen werden muß, daß er:nicht geflohen ist. Der Senat braucht diese Rechtsfrage indessen hier nicht zu entscheiden. Es widerspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß ein Grenzpolizist, der sich jenem Konflikt durch Flucht entzogen hat, auf Grund dieser Flucht wegen Desertion bestraft wird.

b) Das Urteil legt auf Seite 19/20 UA rechtsfehlerfrei dar, daß die Voraussetzungen des § 105 Nr.1 und 2 JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht vorgelegen haben, Dafür, daß die Strafkammer hierbei den "abenteuerlichen Charakter" der Tat übersehen hätte, besteht kein Anhalt.

c) Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum als strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte sein Opfer kaltblütig "aus rein egoistischen Motiven!" den östlichen Machthabern in die Hände gespielt hat (vergl.

UA S.20). Die Befriedigung seiner auf UA S.4 festgestellten Sehnsucht nach der Familie war auch ein "rein egoistisches Motiv".

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d) Auch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt "Koffka " 7° Siemer |

-Schmitt Börker