Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 16.03.1965 – 1 StR 19/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_83R 19/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
aen landwirtschaftlichen Arbeiter Franz Time
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE | 93€ in AU iosc1, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Tischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
N
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
dcs Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, dic Einzelstrafen wegen Beleidigung und wegen zweier Sachbeschädigungen ausgenommen.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
A m un ei er a a
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung - unter Einbeziehung ciner früheren Verurteilung -— zu drci Jahren und acht Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe und wegen ciner weiteren gefährlichen Körperverletzung
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in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und zwei Sachbeschädigungen, wegen Beleidigung und wegen zvcier weiterer Sachbeschädigungen zu einer zweiten Gesamtstrafe von cinem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurtcilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, Sie beanstandet mit der Sachrüge, daß die Strafkammer in den Füllen der Körperverletzung die Strafen nicht nach § 20 a Steg geschärft und demzufolge auch die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung nicht geprüft habe. Das Rechtsmittcl ist begründet,
1. Der Schuldspruch und die Bemessung der wegen Beleidigung und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verhängten Einzclstrafen sind nicht mehr nachzuprüfen. Insoweit ist das Urteil rechtskrüftig, da die Revision wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs im übrigen und auf die Nichtanwendung des § 42 e StGB beschränkt ist (BGH NJW 1951, 893).
2. Die Strafkammer hat die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB bejaht. Sie hat den Angeklagten aber nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen, obwohl er vor Begehung der ersten hier behandelten Tat bereits wegen sicben vorsätzlicher, teilweise gefährlicher Körperverletzungen bestraft worden war und sich beim Ausbruch aus einer Nervenklinik weiter eine schwere Körperverletzung hatte zu Schulden kommen lassen. Das Landgericht meint, die Gewalttätigkeiten des Angeklagten seien nicht cinem - in seiner charakterlichen Veranlagung wurzelnden oder durch Übung erworbenen - Hang zu Körperverletzungen entsprungen, sondern/aus besonderen Konfliktslagen erwachsene Gelegenheitshandlungen; seine rücksichtslosce Brutalität sci zwar eine "eingeschliffene", aber noch nicht "völlig fixiorte" Verhaltensweise. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Dice Heinung des Landgerichts, sowohl bci den früheren als auch bci den jetzt abgeurteilten Körperverletzungen des Angcklagten handele cs sich um aus besonderen Konfliktslagen her-
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vorgegangene Gelegenheitstaten, ist mit den Feststellungen kaun in Einklang zu bringen. Von Gelegenheitstaten kann man nur bei Handlungen sprechen, die einer einmaligen oder einer jedenfalls voraussichtlich nur selten wiederkehrenden besonderen Ursache entspringen. Das trifft bei der Mehrzahl der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen nicht zu; denn in fast allen Fällen licß er sich aus nichtigen, zum Teil selbst verschuldeten Anlässen, die keine Besonderheiten darstellen, sondern sich alltäglich wiederholen können (Wirtshausverbot nach voraufgegangenem Streit, Abschlagen eines Tanzes, als Störung empfundene Benutzung cines öffentlichen Weges durch Passamten), gegen anderz - teilweise völlig unbeteiligte - Personen zu maßlosen Gewalttätigkeiten hinreißen, die das Bild eines ausgesprochenen TRohheitstäters vermitteln dürften.
Nach der ständigen Rechtsprechung bedarf allerdings die Früfung der Frage, ob ein Täter ein Gewohnheitsverbrecher im Sinnc des 8 20 a StGB ist, stets einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl sciner Persönlichkcit als auch der zur Begründung der Geviohnheitsverbrechereigenschaft herangezogenen früheren und neu abzuurteilenden Taten. Bei jeder einzelnen dieser Handlungen muß eine etwa gleichgeartetce innere Boezichung zu seinem Wesen nachgewiesen werden, die dic Tat als Ausfluss cines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges und als cigentünliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen läßt (RGSt 68, 149, 153 ff.; BGHSt 1, 94, 99 ff). Auf einen solchen Hang zum Verbrechen wird meist erst aus mehreren, bestimmte Eigentümlichkeiten aufweisenden strafbaren Handlungen geschlossen werden können; für sich betrachtet, kann er sich aber auch schon aus wenigen, unter besonderen Umstünden sogar aus einer einzigen Straftat ergeben (BEISt 3, 169, 171). Der Hinweis der Strafkammer auf dic "cingeschliffenc", aber noch nicht "völlig fixierte" Verhaltensweisc des Angeklagten, mit anderen Worten die Erwägung, seine bedenkliche Neigung zu Gewalttätigkeiten gegen andere Personen sctzc sich zwar gewöhnlich, aber nicht unbedingt immer durch,
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rechtfertigt co deshalb nicht, einen Hang zu Körperverletzungen zu vernceinen. Das gilt auch, wenn man diesen Umstand im Zusammen. hang mit sciner "Jugend" (UA 25) betrachtet; denn der Angeklagte, dcr seit seinem 17. Lebensjahr immer wieder andere Menschen
roh geschlagen hatte, war zur Zeit der Hauptverhandlung, dem
für die Beurteilung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft maß- ‘“gebenden Zeitpunkt (BGHSt 1, 94, 100), immerhin bereits 26 Jahre alt. Insoweit. gelten etwas andere Maßstäbe als bei der Sicherungsverwahrung. Schließlich spricht es: auch nicht gegen einen Hanx
des Angeklagten zu Körperverletzungen, daß er nicht aus reiner
Lust am Schlagen Gelegenheiten zu rohen Ausschreitungen gesucht hat. Ein Hangtäter ist nämlich nicht nur derjenige, dessen Wille planmäßig und zicelbewußt auf die wiederholte Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus inncrer Haltlosigkcit dem Anreiz zu strafbarem Tun nicht widerstehen kann und deshalb immer. wieder jeder neuen Versuchung erliegt (RGSt 7°, 295, 296; 73, :44,. 46; BGH Urteile vom 18. Januar 1955 - 1 StR 677/54 - und vom 19. November 1963 - 1 StR 441/63).
Diese Mängel zwingen dazu, das Urteil in dem angefochtenen Umfang, d.h: hinsichtlich der in den Fällen IcB und SiS (crhängten Einzelstrafen, dcr Bildung der beiden Gesamtstrafen und der Einziehung, aufzuheben und die Sache insoweit zu ncucr Verhandlung und. Entscheidung zurückzuverveisen. Sollte das Landgericht den Angeklagten dabei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurtcilen, wird es - wegen dessen doch
Nö
noch verhältnismäßig jungen Alters allerdings mit besonderer Sorgfalt (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143 zu § 42 c StGB und GA 1963, 14) - auch zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit dic Anordnung seiner Sicherungsverwahrung erfordert.
Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Scibert Willms | Hübner
Fischer Mai