Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 19.11.1963 – 1 StR 441/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern
‘_StR 441/63 67 nu ‚125 062
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den früheren Bergmann Hans X Ci ; olıne Losten Wohnsitz, geboren am ED 923 in s@B, Kreis CD, zur 2cit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesamvalt Dr. als Vertreter der Bundesamvaltschaft,
Justizangestelltrgg> : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rocht erkannt;
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1963
wird mit den Feststellungen aufgenoben,
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch,
b) auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Diepstahls in den Fällen Sı B una Sc (Fälle II 2 und 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafo.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Dio weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,
Von Rechts wegen
G_r_ü_n_d_o_:
Das Landgericht hat dan Angeklagten wegen Schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Kückfall in zwei Fällen und wegen eines einfechen Diebstahls im Rückfall zu vier dehren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft dic Nichtanwendung des § 20 a StGB. Der Angeklagte beanstandet mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision das Verfahren und dio Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision der Stactsanwaltschaft erweist sich als begründet; das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
3m
I. Die Rovision_ der Stanatsanwaltschaftz
rn mm ME em mn Mm Ba Mur mar han Immun Anm burn ums ap Demi Dell air Ma Magen, Adam gun min mn gummi: Ma de mylnn mama ana ms rn a
Die Nichtanwendung des § 20 a StGB rügt die Staatsanwalt. schaft mit Recht,
Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer die ungünstigen Umweltbedingungen, insbesondere in seiner Jugend, zu seinen Gunsten berücksichtigt, Sioa könnten allenfalls dafür sprechen, daß der Angeklagte nicht schon aus verbrecherischer Anlage einen Hang zu Eigentunsvertrechen hat, schließen aber das Vorhandensein eines solchen Hanges nicht zus. Ob und inwioweit dor. vorhandene ‚Hang zur Begehung von Verbrechen anlagebedingt ist oder durch Umwelt- |
einflüsse oder durch krankhafte körperliche und seelische Anlagen oder auch. durch Übung erworben oder gesteigert wurde, ist für dio Anwendung dos § 20 a StGB gleichgültig (RGSt 68, 149, 155; 69, 129, 150 £; BGH Urteil vom 8, November 1955 -
1 StR 430/55). Ausschlaggebendes Gewicht legt die Strafkammer dem Umstand bei, daß der Angeklagte in den jetzt abgeurteilten wie auch in früheren Fällen die Diehstähle nicht geplant und die Möglichkeit dazu nicht vorher ausgekundschaftet habe, 5 sondern daß er den sich ihm bietenden günstigen Gelegenheiten | nicht den erforderlichen inneren Widerstand habe entigegensatzen können. Ob das für die früheren Taten zutrifft, ist nicht nachprüfbar, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NW 199, 673, Nr. 16; BGH MäR 1957, 562; BGH Urteil vom 20. September 1960 - 2 StR 341/60) diese ‚Straftaten nicht. geschildert. hat. Für
dia jetzt abgeurteilten Fälle steht diese Ansicht kaum im Einklang mit den Feststellungen; denn der Angeklagte hat bei seinen Einbrüchen und Einsteigdiehstählen eine erhebliche verbrecherische Energie an den Tag gelegt. In den ‚Fällen des versuchten schweren Diebstehls, in denen es nur deshalb nicht. zur Vollendung kem, weil .der Angeklogto nichts fand, kann’ auchudan von gesprochen werden, daß er der Versuckung durch eino günstise Gelegenheit orlegen sei. Hangtäter kann im übrigen auch derjenige soin, der aus Willenschwäche immer wieder Straftaten
4b -
begeht. Gewohnheitsverbrecher ist nicht nur der Täter, dessen ville plenmäßig und zielbewußt auf wiederholte Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann und deshalb immer wisder jeder neuen Versuchung erliegt (RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46; BGH Urteil vom
18. Januar 1955 - 1 StR 677/54).
Die Nichtanwendung des § 20 a StGB beruht somit auf Rechtsirrtun. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.
II. Die Revision des_Angeklagten:
Tr nn mn aan —
Der Angeklagte hat dio Revisionsamträge mit Begründung beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht. Die Niederschrift enthält den Vermerk, trotz der Belehrung durch den Urkundsbeamten, daß er in diesem Falle die Verantwortung für die Hiederschrift nicht übernehme, habe der Angeklagte auf wörtlicher Wiedergabe der von ihm diktierten Begründung bestanden. Damit entbehrt die Begründung insoweit der Wirksamkeit, als sio die Verfahrensrügen betrifft. Wenn das Gesetz in 8 345 Abs. 2 StPO bestimni, daß die Revisionsamträge des Angeklagten mit Begründung außer durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichneto Schrift nur zu Protokoll dor Goachäftsstelle angebracht werden könnten, so will es damit verhindern, daß das Revisionsgericht mit unzulässigen, zweck- und sinnlosem Vor-
bringen behelligt wird. Die Vorschrift wirkt abor auch zugunsten |
dcs Angeklagten, da seine Rügen auf diese Weise in die richtige Form gebracht werden und nicht von vornherein en Formmängeln scheitern, Der Urkundcbcamte der Geschäftsstelle hat das Vorbringen des Angeklagten selbständig zu prüfen und es in die 'angenessene Form zu bringen. Er darf daher das Vorbringen nicht cinfech ungeprüft übornehmen oder sich ger in die Maschino diktieren lassen. Tut er das trotzdem, so wird er seiner Aufgabe richt gerecht und die Niederschrift, die nur ungeprüfte, vom
-5-
Angeklagten diktierte Ausführungen enthielte, würde keine zulässige Kevisionsbegründung darstellen (RGSt 27, 211; 52, 277; 64, 63, 65; vgl. auch BVerfGE 10, 274, 282 f), jedenfalls dann, wenn der Boschwerdeführer über dio Unzulässigkeit | dieses Verfahrens ausdrücklich belehrt worden ist (RG Rocht 1911 Nr. 268). So liegt es aber hier. Wio übrigens die Durchsicht der erhobenen Verfahrensrügen ergibt, wären sic so,
wie sie diktiert und niedergeschrieben wurden, auch ohnedies, soweit sie überhaupt verständlich sind, entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen. Auf die Verfahrensrügen kann hiernach nicht weiter eingegangen werden.
Anders liegt es jedoch hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge, die in der Niederschrift noch enthalten ist, Sie zu erheben, kann keinen Angeklagten verwehrt werden, sie wird im allgemeinen auch zweckmäßig sein, da sie das Revisionsgericht zur sachlichrechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils im ganzen zwingt. Es ist daher nicht anzunchmen, daß der Urkundsbeamte die Verantwortung auch für sie ni icht übernehmen wollte, zumal da er ibr keine wesentlich: :ändero Fassung hätte geben können. Selbst wenn er aber seine Erklärung, daß er die. Verantvortung für das diktierte Vorbringen nicht übernehme, auch auf sie hätte erstrecken wollen, könnte dem keine Bedeutung beigemessen werden. Denn einer solchen offensichtlich zulässigen und üblichen Rüge könnte er damit die Wirksamkeit nicht entziehen (vgl. RG JW 1931, 1760 Nr. 7). Die Sachrüge ist sonit wirksam erhoben. u |
Sie ist allerdings offensichtlich unbegründet, soweit sie dio Fälle II 1, 3, 4 und 6. der Urteilsgründe betrifft. Unbegründet ist äie Sachrüge auch zum Falle II 7. Hier hat der Angeklagte aus der Küche des Krankenhauses Brot, zuei gefrorene Eähnchen, Butterschmelz, Speck, einen Kochtopf und eine
n
- 6 -
aluniniunschüssel mit Kartoffein entwendet. Kundraub, so meint die Strafkaumer, scheide hier schon deshalb aus, weil der Angeklogte außer den Nahrungsmitteln einen Kochtopf und eine Aluminiumschüssel mitgenommen habe, Dagegen wendet sich der Angoklagto vergeblich mit dem Zinwand, daß er Schüssel und Topf
nur mitgenommen habe, weil sich in ihnen N ehrungsmittel bofanden, auf die er gs allein abgesehen habe. Denn es istrorsichtlich, deß er Schüssel und Topf nur zu vorübergehenden Gebrauch
‚imiteihreifund.idenn zurückbringen wollte. Wenn er sie, wie dem
ürteilszusammenhang zu entnehmen ist, mitnahm, um sie für seine uecke zu verwenden, so lange er sie brauchte und denn wegzuwerfen oder irgendwo liegen zu lassen, so hat er sie in Zuoignungsabsicht weggenommen. Es handelt sich auch nicht um Bohältnisse, deren geringer Wert neben ihrem Inhalt im Rahmen
des § 370 Nr. 5.5tGB außer Botracht bleiben kann (wie etwa Konsorvendosen u. dgl.)
Aufzuheben ist dagegen das Urteil in den Fällen II 2 und 5, In diosen Fällen wird die Verurteilung durch die - unzureichenden - Feststellungen nicht getragen.
Im Falle II 2 ist nur festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Kraftwagen in Richtung Gemünden fuhr, daß er dann an einen Waldrand stecken blieb und don Wagen stehen lioß. Es ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob der Angeklagte den Wagen dauernd für sich behalten und benutzen, also ihn sich zueignen wollte oder ob er ihn nur zu vorübergehenden Gebrauch entwendete. In diesem Falle läge zwar ebenfalls in der Wegnahme ein Diebstahl, wenn der. Angeklagte schon bei der Yegnahme beabsichtigte, den Wagen nicht nehr zurückzubringen,, sondern ihn nach Gobrauch irgenäwo stechen zu lassen, wö er jedermanns Zugriff preisgegeben war (RaSt 64, 260; BEHSt 5, 205; 13, 43, 44). Bierüber läßt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen, Zwar liegt in diesem Falle sicher ein schwerer Diebstahl vor, weil der Angeklagte auch andere Sachen weggenommen hat. Der Schuldunfeng verändert sich aber erheblich, je nachdem ob der Angeklegte auch den Fraftwagen in Zueignungsabsicht weggenomnmen
-7T-
hat oder nicht, zumal da es sich bei den übrigen weggenommenen Sachen um geringwertigo Gegenstände handelt. Der Schuldumfang gerf deher nicht offenbleiben,
tuch im Falle II 5 (Wegnahme des Mercedes-Kraftwagens des
Sepp Schmid) fohlt es an den entsprechenden Feststellungen.
Das Urteil muß daher in diesen Fällen aufgehoben werden, womit auch die Gesamtstrafo und die auf sie bezügliche Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt. Im übrigen muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.
Lr. Geier Seibert - Willms
Fischer Mai