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BGH Entscheidung vom 11.03.1965 – 2 StR 281/63

2. Strafsenat

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Im namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Tiefbauarbeiter Friedrich U EEEp zu: "wer Terre

Kreis HOW. zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung voran 28. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. MD in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WW Hei der Verkündung eis Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftöstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Aıngeklagten wird das

Urteil des Schwurgerichts in wuppertal vom 11. März 1965 mit den Feststellungen auf-

gchoben.

Die Sache wird zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Mit sciner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Auf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge äurchgreift. Die tatsächlichen Feststellungen zum Totschlagsversuch enthalten einen nicht lösbaren Widerspruch, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Über das Geschehen, nachdem der Angeklagte den bewußtlos am Boden liegenden Al hochgehoben und in Rückenlage mit dem Kopf voraus in die Fensteröffnung geschoten hatte, ist zunächst folgendes festgestellt:

"Als sich Kopf und Oberkörper bereits außerhalb des Fensters befanden und die Füße des bewußtlosen Albrecht den Boden im Zimmer nicht mehr berührten, sprang der kis dahin aus Angst untätig gebliebene a, um eine Tötung zu verhindem,

aus seinem Bett und riß den Angeklagten,

der gegen den Oberkörper des Albrecht drückte, sowie diesen zurück ins Zimmer mit den Worten: "Laß den Blödsinn!" „.."

in der rechtlichen Türdigung hingegen heißt es unter "iederholung der Sachverhaltsschilderung:

"Br brauchte den Bewußtlosen, wie er wußte, nur noch lcszulassen, damit dieser - dessen Gewichtsschverpinkt sich bereits außerhalb des Fensters befand - abstürzte und infolge des Aufpralls auf die Straße zu Tode kam."

Nach der ersten Feststellung drückte der Angeklagte,

als Franke eingriff, gegen den Oberkörper von LM. Dies kann aber nur bedeuten, daß sich der Körperschwerpunkt von En noch nicht über die Fensterbrüstung hinaus verlagert hatte, es vielmehr noch eines weiteren Kinausdrückens bedurfte, um ı zum Penster hinausund hinunterzuwerfen. Nach der zweiten Feststellung brauchte er ihn dagegen nur loszulassen, damiter von selbst abstürzte,

Dieser "iderspruch 1äßt sich nicht dadurch lösen, daß das Eingreifen FW; berücksichtigt wird. Denn der vom Angeklagten ausgeübte Druck auf den Oberkörper SED sollte nicht etwa das Zurückreißen durch "BD überwinden, wie sich aus den weiteren Feststellungen zum Rücktritt deutlich ergibt. Der Angeklagte wollte diesen “Widerstand 3 E gerade nicht überwinden, sondern wurde dadurch zur Aufgabe des Tatplans bestimmt.

Der Widerspruch ist auch nicht aeshalb ohne Bedeutung, weil es für den Tatbestand der: versuchten Tötung

auf d.e "Schwerpunktsfrage" gar nicht ankommt; der Beginn der Ausführung liegt schon im Hochheben Ges Opfers zum Fenster. “ie nämlich die Revision zu Recht hervorhebt, kann sich der Widerspruch in den Feststellungen über das äußere Tatgeschehen auf die Feststellungen zur inneren Tatseite ausgewirkt haben. 3rauchte der Angeklagte sein Opfer nur noch loszulassen, wm es hinunterzustürzen, so ergeben sick, weil er es tatsächlich nicht losließ, Bedenken entweder gegen den Tötungsvorsatz überhaupt oder aber gegen die Unfreiwilligkeit des Rücktritts.

Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Auf folgendes ist hinzuweisen; Mit Recht hat zwar das Schwurgericht die Anwendung des § 223 a StGB nicht wegen Subsidiarität der Strafdrohung ausgeschlossen; denn der Angeklagte hatte zunächst nur den Vorsatz, sein Opfer körperlich zu verletzen, und hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts erst im weiteren Verlauf den Entschluß gefaßt, den Verletzten zu töten. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß damit in der vorliegenden Sache die gefährliche Körperverletzung und der Totschlagsversuch in Tateinheit nach § 7% StGB stünden (vgl. BEHSt A, 219; 10, 1295 RGSt 58, 113, 116). Die Körperverletzung war offenbar abgeschlossen, und mit dem Entschluß des Angeklagten, MW zun Fenster hinauszuwerfen, begann ein neues Geschehen. Eine "natürliche Hanälungseinheit" ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht, Weder war der Wille des Angeklagten von vornherein auf ein Ziel geridh tet, noch liegt eine Mehrheit gleichartiger Betätigungen vor (vgl.

dazu insbesondere BGHSt A, 219, 221). Das mit Tötungsvorsatz vorgenommene Hinaufschieben des Opfers im Fenster mag zwar auch noch e:!ne Körperverletzung enthalten haben; aber die Betätigung war ganz anderer

Art als vorher die Schläge, Stöße und Hiebe, die der

Angeklagte seinem Opfer beibrachte.

Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning