Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 10.03.1965 – 2 StR 49/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_49/65 URTEIL

u en nn

in der Strafsache

gegen

den Chemiefacharbeiter Norbert Siegfried oo zus

SGB. zevoren a: 1942 in Te Fonnern,

wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2, Stralsenat des 5sundesgerichtsliofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Lotterweich Sundesrichter Kirchhof Bundesrichter \jeyer Sundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. a als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

echt erkannt;

ap) gi HB

Die Revision des Angeklagten gegen dass Urteil Ges Landgerichts in Bremen vom 9. November 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem dahr drei \Jonaten verurteilt, weil er versucht hat, einen fankstelleninhaber

durch vorhalten eines geladenen Trommelrevolvers für Guaspatronen zur lierausgabe der kassc zu nötigen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte ohne ärfolg nit

ücr Revision.

1.) Lie Verurteilung wird von den Foshahellungen getragen. Rechtlich einwanäfrei hat die Straikammer angenommen, daß der Angeklagte bei dem Kaubversuch eine Weite im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt hat. Ein mit Gaspatronen zeladener Gastrommelrevolver ist eine Waffe im technischen Sinne, soweit eine Berutzung aus der l!ähe in Betracht kommt (vgl. BGHSt 125, BCH GA 1962, 145). Lavon ist ersichtlich auch die strafiarmer ausgerangen, zumal da die Verteidigung sich in der !lauptverhandlung offenbar nicht üagegen gevandt

hatte.

2.) Modell, Fabrikat, „Wirkungsweise und Wirkunssgrad des kevolvers Äurch Augenscheinseinnahnme oder kinrolung eines waflentechnischen Gutachtens nüher festzustellen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrüngen;

ds xeinerlei Einwerdungen gegen die Annahme erhoben wurden,

del der Kevolver geeisnet und dazu bestimmt war, erhebliche xörperverlcetzungen herbeizulühren, wenn aus ihn

in Gier Nähe des Vpiers geschossen wurde. Wodell und Fabri-

kat waren für diese Feststellung ohne Ledeutung.

3.) Zutrefiend weist die kevision darauf hin, daß die innere Yatseite nur erfüllt ist, wenn der Üäter sich vorstellt, der Revolver sei eine gevrauchsbereite WalTe (BGHSt 5, 229, 233; BGH GA 1962, 145). Dieses Bewußtsein Ges Angeklagten ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht

>

ger Revision aus den Urteilsgründen. Ler jeschwerdelührer

ie)

und der litangeklagte BD >cesasen Gaszistole und Gasrevolver, sceide waren walfenkundig. Lie kinzelheiten des Tatplans waren vorher besprochen worden. Danach sollte der Beschwerdeführer mit cinern "geladenen Gast

sassc veranlassen. Dafür, das der Angexlagte glaubte,

rommelrevolver" den \iänkwart zur Herausgabe der

der Sastrormelrevolver sei ausnahnsweise nur nit Platzpatronen geladen, bietet Gas Urteil keinen Anhalt.

Zum Vorsatz gehört nicht der Wille, eine solche Waffe zu gebrauchen (BGHSt 3, 233; 13, 259; BGH GA 1962, 146). Schon we;zen ihrer Gefährlichkeit ist das Mitihren einer Walie beim Kaub stralerschwWerend im Sinne des % 250 Abs. 1 Ar. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 252), selbst wenn der füter mit der aflfe nur drohen will. ZJeshalb ist cs rechtlich unerheblich, daß sie drei .iittäter sich vorstellten, der Vankwart werde den Gastromnmelrevolver "wegen seiner ıhnlichkeit mit einer scharfen nalfc als scherie Walie" ansehen.

4.) Schließlich wendet die kevision sich ohne Erfolg gegen die ‘trafzumessungserwägungen der Strafkammer, zovieit strafschürfend verwertet worden ist, der Angexlagte habe sich Tührend an der latausführung beteiligzt, ist damit gemeint, daß er die eigentliche Yatausfünrung übernomten hatte, während einer der beiden .‚itiäter schniere stand und der andere im Kraitwagen saß, um nach der Tat sich schnell entfernen zu können. Zint-

[3 y

gegen der Änsicht der Zevision ist es bei Äittätern zulä

[6]

N

ssig, das !laß und die Art der Z3eteiligung des ein-

L

zelnen bei der Vatausführung strafschäriend zu berick-

rn

kamen

siehtigen. liier zeigt sich gerade darin, daß der Angeklagte den Vankvart mit der Waflle beäronte, während der geringer bestrafte \littäter Kggggp üic Gaspistole, die er beim schiierestchen mitführen sollte, im Kraftwagen zurücksclassen hatte, die höhere verbrecherische ünergie des „2echwerdeführers.

Lotterweich Kirchhof

Meyer ılenning

saldus