Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 10.03.1965 – 2 StR 45/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
une
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Heinz Georg B ED aus Con geboren am EB 1912 in sw, «reis sw Ncstor.;
wegen Sachbeschädigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundcsanalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestcellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: “
Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil acs Landgerichts in Kasscl vom 6. Oktober 1964 wird vervworien.
Der Angeklagte hat dic Kosten des Rechtsmittcls zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich mit zwei früheren Mitangeklagten begangenen Sachbeschüdigung zu einem Monat Gefängnis verurtcilt.
Scinc Revision hat keinen Erfolg.
Sie richtet sich mit ihren Ausführungen im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die nach § 261 StPO allcin dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, indem sie versucht, dicse durch einc eigene zu ersetzen. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind überall möglich und daher für den Revisionsrechtszug bindend. Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten! läge nur vor, wenn dic Strafkammer selbst noch Zweifel an ihren Feststellungen gehabt hätte. Das ist nirgends der Fall.
Nach der im Urteil wiedergegcbenen Bekundung des Inspektors HB von dcr Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Rotenburg/Fulda war am 9. Februar 1964 mit dem Unterscheidungszcichen ROF und der Nummer 378 nur ein Volkswagen zugelassen, nämlich der Wagen des Angeklagten mit der Erkennungsnummer A 378. Enthiclt also das Kennzeichen des von dem Zeugen Gloth gegen 23 Uhr in Schmallenberg beobachteten, mit drei Personen besctzten schwarzen Volkswagens, wic die Strafkammer auf Grund der Aussage dieses Zeugen für bewiesen crachtet hat, das Zeichen ROF und die Nummer 378, so kann nichts zugunsten des Angcklagter daraus hergeleitet werden, daß Gloth nur hieran eine sichere, an dic Buchstaben der Erkennungsnummer dagegen eine ungenaue Erinnerung hatte. Daß er in der Hauptverhandlung bekundet habe, es scien ganz sicher zwci Buchstaben gewesen, entweder AR oder RA, trifft nach dem Urteil nicht zu. Auch vor der Polizci hat er übrigens bei einer spüteren Eefragung bereits erklärt, daß das Kennzeichen allein den Erkennungsbuchstaben A getragen haben könne.
War damit aber festgestellt, daß der Wagen des Angeklagten sich gegen 23 Uhr in Schmallenberg befunden
hatte, so konnte die Strafkammer angesichts der in diesem wesentlichen Punkte unrichtigen und im übrigen wechselnden, sich teilweise widersprechenden Einlassungen des Angeklagten und der beiden Mitangeklagten aus den Beobachtungen des Zeugen TB auch den Schluß ziehen, daß es sich bei dem Wagen, der gegen 01? Uhr vor der Tankstelle vorfuhr und dessen cincer Insasse die Scheibe des dort befindlichen Zigarettcenautomaten ceinschlug, ebenfalls
um das Fahrzeug dcs Angeklagten handelte, das mit diesem und den beiden Nitangeklagten besetzt war. Auch Tg» hat nach den Urteil - cbenso wie vorher WB - einen dunklen mit drci Personen besetzten Volksvagen beobachtet
Der von der Revision behauptete Widerspruch zu seiner Aussage vor der Poiizei besteht nicht; denn diese lautete nur dahin, daß er zwei Personen außerhalb des \lagens geschen habe. Teipcel hat ferner festgestellt, daß der Wagen - ebenso wie das Fahrzeug des Angeklagten - ohne
M & S-Reifen gefahren wurde und ein Unterscheidungszeichen trug, das aus drei Buchstaben bestand, dessen nittlerer ein O war. Ob er dabei in der Hauptverhandlung “die Buchstaben ROP, früher aber die Buchstaben POR genannt hat, ist ohne Belang. Denn insoweit konnte
der Zcuge kcine sicheren Angaben machen. Daß die Strafkammer dics etwa verkannt haben könnte, hält der Senat trotz der Erwägung, der Wagen des Angeklagten habe ein den Buchstaben ROP zun Verwechseln ähnliches Ortskennzeichen gchabt, für ausgeschlossen.
Daß es im Urteil auf Bl. 7 heißt, die Angeklagten scion zwischen 23 und 24 Uhr in Schmallenberg eingetroffen, auf Bl. 10 aber ausgeführt wird, cine etwaige Anwesenheit des Angeklagten in der \lirtschaft "Zum goldenen Täßchen" bis 2070 Uhr schließe scinc Anwescnheit in Schmal-
lenberg gegen 2920 Uhr nicht aus, bedeutet keinen unlöslichen Widerspruch hinsichtlich der Ankunftszeit. Abgesehen davon, daß es sich hicrbei — ebenso wie auch
bci der Zeitangabe des Zeugen GEB (zegen 23 Uhr) - lediglich un Annäherungswerte handelt, soll mit der zweiten Erwägung ersichtlich nur gesagt werden, daß der Angeklagte, den Aufenthalt in der Wirtschaft als richtig unterstellt, sogar schon gegen 2970 Uhr hätte in Schmallenberg sein können, weil cinc Autofahrt von Kassel nach dort mur 1 1/2 bis 2 Stunden daucre.
Ein Rechtsfehler tritt weiter nicht darin zutage, daß die Straikamner die Aussage des Zeugen Hgw er habe Ende Januar/Anfang Februar 1964 in Kassel nachts einmal ceinc Auscinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt, nicht zu dessen Gunsten verwertet hat, Denn nach ihrer Überzeugung schiod angesichts dcs übrigen Beweisergebnisscs dic Nöglichkeit aus, daß diese Auseinandersetzung gerade in der Tatnacht stattgefunden hatte. Das lag im übrigen um so ferner, als die weitere Bchauptung des Angeklagten, er habe sich zwischen 22 und 23 Uhr in der \Wirtschaft "Zum goldenen Fäßchen! aufgehalten, durch die Aussagen von zwci Zeugen widerlegt worden ist.
Schlicßlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte als Täter und nicht als Gehilfc verurtcilt worden ist. Auch wenn er Nichtraucher sein sollte, schließt das Mittäterschaft bei der Sachbeschädigung nicht aus. Davon, daß er die Fahrt nicht unternommen hat, um einen Automaten aufzubrechen, sondern daß es sich um eine VergnügungsTtTahrt handcltc, ist die Strafkamnmner ausgegangen.»
Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Baldus Dottervweich Kirchhof
Meyer Henning