Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.03.1965 – 5 StR 43/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
& StR 43/65 2
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bankangestellten Johann 5 EEEEEERENED aus EEE, zehoren an 1920 ir TE,
wegen Betruges
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichterin Dr.Koffka - Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iii ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, '
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.0ktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- ‘ scheidung, auch über die Kosten des Reohtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -_
- 3 -
Gründe§
Der Angeklagte war Kassierer bei einer ‚Zweigstelle der Volksbank in WEp. Als die Bundesregierung Anfang 1961 die Aktien des Volkswagenwerks zunächst dem in den §§ 6, 7 des Gesetzes vom 21.Juli 1960 (BGBl 1,585) bezeichneten Personenkreise anbot, :bewog der Angeklagte Arbeitnehmer des Volkswagenwerks, Kaufanträge über solche Aktien zu unterschreiben und ihm zur Verfügung zu stellen. Durch seinen Freund N, den Leiter der Effektenabteilung der Volksbank in WB, lie3 er die Kaufanträge weiterleiten. Auf sie wurden später Aktien zugeteilt. Diese.hatte der Angeklagte durch. EN schon im voraus mit Gewinn verkaufen lassen. or Zu
Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Betruges freigesprochen, weil nicht erwiesen sei, daß er vorsätzlich einen für die Zuteilung der Aktich ursächlichen Irrtum erregt habe. Die in den Kaufanträgen enthaltene Erklärung, der Unterzeichner wolle die Aktien für eigene Rechnung erwerben, sei zwar falsch gewesen. Das habe N] aber gewußt. :Daß der Angeklagte im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit NS die "der Volksbank übergeordneten Banken" habe täuschen wollen, lasse sich nicht beweisen. Die Rechtslage sei auch nicht so einfach gewesen, "daß sich dem Angeklagten die Überzeugung aufdrängen mußte, sein N offen dargelegtes Rechtsverhältnis zu seinen Strohmännern müsse anderen gegenüber verborgen bleiben, wenn er Aktien erhalten wollte" (UA S.5).
Diese Begründung hält der Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, nicht stand. Denn es reicht aus, wenn der Angeklagte nur für möglich hielt, daß die "der
Volksbank übergeordneten Banken" keine Aktien auf die Anträge zuteilen würden, wenn sie wüßten, daß diese von vorgeschobenen Personen stammten und falsche Erklärungen enthielten. Nahm er es in diesem Falle billigend in Kauf, die Aktien dureh Täuschung der Banken zu erwerben, so handelte er mit bedingtem Vorsatz. Dieser genügt. Das Landgericht verlangt jedoch mehr, nämlich eine "Überzeugung" des Angeklagten, sein Verhältnis zu den Strohmännern geheimhalten zu müssen, um Aktien zu bekommen, Auf diesem Rechtsirrtum kann das Urteil beruhen.
Das Landgericht sagt zwar noch, es lasse sich nicht gänzlich "die Möglichkeit ausschließen, daß der Angeklagte in Nlw tatsächlich den zur Entgegennahme von Kaufaufträgen berufenen, gewissenhaften und treuen Vertreter der Bundesrepublik sah und durch dessen Entscheidung, die Kaufaufträge trotz Kenntnis des wahren Sachverhalts anzunehmen, etwa dunkel gefühlte Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Vorgehens zerstreut fand" (VA S.5/6). Dieser Satz ist aber so unbestimmt und unklar, daß er allein das Urteil nicht trägt. Ihm läßt sich insbesondere nicht entnehmen, daß der Angeklagte möglicherweise geglaubt habe, die übergeordneten Banken sähen von jeder eigenen Prüfung der Anträge ab und verließen sich bei der Zuteilung völlig auf die Annahmestellen, im vorliegenden Falle also auf NW. An dem wiedergegebenen Satze ist auch nicht ohne weiteres verständlich, wie der Angeklagte seinen Freund NgWw, der die unwahren Erklärungen annahm und weitergab, trotzdem für einen "gewissenhaften und treuen Vertreter der Bundesrepublik" gehalten haben kann.
. Der Senat. macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 StPO).
Die: Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka . Schmidt
Siemer “ Dr.Börker