Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.03.1965 – 1 StR 16/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
I" IS Iı R fin
in der Strafsachce
gegen !
den Krankenpfleger Erwin r CE :&:
2. zeboren an EEE 1921 1 zu:
wegen schwerer Unzucht zwischen BHännern.
u_ {7
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Sundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesamvaltschaft, Justizsekretär um
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Trier vom 23. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Lie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittela, an das Landgericht zurückverwiesen.
Damit entfällt der Beschluß des Landgerichts vom 9. Lezember 1964.
von Rechts wegen
:I. Die Revision ist entgegen der Annahme des bandgerichts im Verwerfungsbeschluß vom 9. .bezember 1964 recht-
zeitig - am 4. Dezember 1964 - begründet worden und daher zulässig. Lie Zustellung an den empiangsbevollmächtigten Anwalt nach § 37 strP0, § 212 a ZPO ist, wenn er ein seyrfangsbpekenntris über sie ausgestellt hat, an dem laze bewirkt, an dem der Anwalt das Schriftstück als ihn zusestellt tatsächlich in Empfang genommen hat. Das war
hier, wie der Senat der handschriftlichen ämpfangsbescheinigung des Verteidigers, der eidesstattlichen Versicherung seines Bürovorstehers und dem Fingangsveruerk
suf der zugestellten irteilsausfertigung entninmt, der
20. November 1964. Das - infolge unrichtiger Stempeleinstellung auf den 19. kivvenber 1964 entstandene - Datierungsversehen auf dem Empfargsbekenntnis ist unschädlich {2GNZ 55, 236, 238 f). Entsprechend dem fristgerechten Antrag des Angeklagten nach § 246 bs. 2 StPO ist deher der Verwerfunssbeschluß des Larägerichts aufzuheben.
II, Auf dje Sachrüze hin bleibt auch das Urteil nicht hei Bestand.
bie Strafkammer hat den Beschwerdeführer für voll verantwortlich angesehen: ın dem ersten Tinzelfall, weil om an das Tatgeschenen eine gute Erinnerung bewies, plan-
Kı2lg und überlegt vorgeganzen und auch bei der Festnahne, stunden später, "nicht betrunken" war, obwohl er in der ivischenzeit noch alkoholische Getränke zu sich genommen hatte; in dem zweiten Einzelfall, weil er näch dem kindruck der ihn festnelmenden Beamten keine Unsicherheit im Gehen zeigte, eine klare Vorstellung von seiner Lage hattc und vornünftige Antworten gab. Diese Beweisführung übersieht indes, daß Allıcholgenuß das Eingichtsvermögen nicht selten weniger starı beeinträchtiat als vielmehr diejenigen Kräfte des Wenscher, die ihn befähigen, einsichtsgemäß zu handeln. Desgleichen können planmäßiges und überlegtes
Weg,
- 4 -
Handeln des Täters ebenso wie unter Umständen seine ungetrübte Erinnerung zwar darauf hindeuten, daß er die Tat bei ungestörten Verstand beging; diese Umstände besagen jedoch allein nichts Sicheres über die Beschaffenheit seiner iiillensund üriebkräfte bei der at (BGHst 1, 384). Tatsächlich schreibt das Landgericht das "Zustandekommen" der Straftat mit Wahrscheinlichkeit der Wirkung des Alkohols zu. Irrig hat es das jedoch nur bei der Frage berücksichtigt, ob mildernde Umstände vorhanden sind, anstatt schon bei der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war. Auch der Rückschluß von dem Trunkenheits-
grad des beschwerdeführers im zweiten Linzelfall auf denjenigen bei der ersten Seathandlung ist nicht begründet;
denn weder ist festgestellt, welche iiengen Alkobels er in
der Zwischenzeit genossen hatte, noch ist beachtet, daß
er dic letzte Flasche Bier erst während der (zweiten) Tatausführung trank, bis dahin jedoch einige Stunden vergangen waren; in diesen hatte sich der 3lutalkohoölgehalt bei ihm wöglicherweise abgebaut. Überhaupt aber geben die Beobachtungen der Beamten, die den Angeklagten festnahnmen, keinen Aufschluß darüber, ob und inwieweit sein Hemmungsvermögen gestört Wars
Dagegen lassen gewisse Auffälligkeiten in seinen Verhalten es als bedenklich erscheinen, daß die Strafkammer über seine Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen entschieden hat. bie Tat, ein Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB, scheint ihm persönlichkeitsfrermd. Jedenfalls ist er nicht einschlägig vorbestraft; seine früheren Straftaten, obgleich ebenfalls rauschbedingt, liegen auf anderem Gebiet. Er ist verheiratet, hat vier Kinder und befand sich mit seinen ältesten Sohn auf der Heimfahrt. "Ohne ersichtlichen Grund". trennte er sich von ihm in 3itburg, dem kohnort [rrün) schon recht nahe
(32 Straßen-kn), ließ ihn die Fahrt allein fortsetzen und wandte sich dem von ihm später verführten, bis dahin unbekannten Jugendlichen namens Arthur zu, den er auf einer Bank in der Nähe der Haltestelle ansprach. Unwiderlegt hatte er schon vor der Abfahrt in Koblenz, am lorgen eines Somnertages, ferner bei dem Aufenthalt in Trier, wo er seinen Sohn abgeholt hatte, und sodann in Bitburg mit Arthur in nicht näher festgestellter Menge Bier genossen; ob er im Lauf des Tages Speisen zu sich genommen hatte, wird im Urteil nicht mitgeteilt. In Bitburg sprach er Fremde auf der Straße an, "um ihnen ohne ersichtlichen Anlaß zu erzählen, daß er Krankenpfleger sei. Weshalb er nach der (ersten Einzel-)iat seine Heimfahrt nicht fortsetzte, sondern von 3itburg über Erdorf zurück nach Trier fuhr, ist ungeklärt. ilöglicherweise bezeichnet es auch seinen Trunkenheitsgrad, daß er bei der Festnahme mit offenem losenschlitz und heraushängenden Hemd betroffen wurde, obwohl er nach dem Sachverhalt genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, seine Kleidung im Lunkel des Bahnsteigs’ zu ordnen.
Die Strafkammer wird unter diesen Umständen guttun, in der neuen Verhandlung die von der Revision vermißte Aufklärung nachzuholen und sich bei Prüfung der Frage, ob das liemuungsvermögen des Angeklagten ausgeschaltet oder erheblich vermindert war, sachverständizer !iilfe zu vergewissern.Zur Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung muß sie Näheres über seine
Persönlichkeit feststellen und über sein VYorleben mehr
mitteilen als nur die Tatsache zwejmaliger Verurteilung wegen rauschbedingter Verfehlungen (Art, Schwere, Begehungszeit, Zugrundeliegender Sachverhalt, Strafe):
Seibert Willms Hübner Fischer Mai