Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.03.1965 – 4 StR 41/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_41/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rentner Heinrich PD aus Su zeborcn an EEE 191: ir vo:
vregen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ww in dcr Verhandlung, Oberstaatsanvalt WB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
——
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sicben Monaten Geflngnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit ciner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Dice Revision des Angeklagten, mit der er mangelhafte Sachaufklärung und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Da die Sachrüge durchgreift, kann von der Erörterung der Verfahrensrügen abgeschen werden. Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des § 267 StPO geltend macht, handelt es sich ohnchin in Wirklichkcit um sachlichrechtliche Bceanstan-
dungen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angcklagte am 17. März 1964 nach dem Besuch mehrerer Gaststätten gegen 18 Uhr mit seincm VW 1200 nach Hause fahren. Neben ihm saß im Wagen Christion SB dcr mit inm gezccht hatte, In Kohlscheid bog der Angcklaste von dcr bevorrechtigten Rocrmenderstraße nach links in die 7 m breite Forensbergerstraße cin, Auf dieser näherte sich aus der Gegenrichtung ein VW-Licfervagen. 25 bis 30 nm vor der Einmündung in die Rocermonderstraße überholte diesen cin Renault-Personemvagen. Da das Überholen in den Augenblick, als der Angeklagte einbog, noch nicht ganz beendet war, mußten dieser und der Fahrer des Renault ihre Fahrzeuge scharf nach rechts lenken, sım einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Angeklagte konnte, nachdem er an dem Renault vorbei war, seinen Wagen nicht wieder nach links steuern. Er kam rechts von der Fahrbahn ab und stieß, ohne zu bremsen, gegen einen rund 26 m vom Fahrbahnrand der Roermonderstraße entfernt stehenden Lichtmast. Er und sein Begleiter wurden verletzt. Schmitz erlag seinen Verletzungen. Die Blutuntersuchung ergab beim Angeklagten einen All:oholgehalt von etwa 2 %o zur Unfallszeitv.
Das Landgericht führt aus:
IDic alkoholbedingte Verkehrsunsicherheit des Angcklagten war auch ursächlich für den Unfall. Scibst wenn man der Aussage des Zeugen Iggp richt folgt, der bekundet
hat, der Angeklagte habe die Kurve geschnitten, sei mit überhöhter Geschwindigkeit und quitschenden Reifen in
die Forcensbergerstraße eingebogen, steht auf Grund der Aussage des Zeugen VB fest, daß der Angeklagte dic Kurve nicht in weitem Bogen ausgefahren hat. Die Aufprallschäden am PKW des Angeklagten weisen auf eine relativ hohc Geschwindigkeit beim Einbicgen hin. Das Einbicsgen in die Forensbergerstraße zcigt demnach die
für cinen alkoholisierten Fahrer typische sorglose Fahrwcisc. Der Angeklagte hat zwar zunächst richtig reagiert und ist dem ihm entgegenkommenden Renault-PKW nach rechts ausgcewichen. Infolge der alkoholbedingten Beeinträchtigung scines Reaktionsvermögens und der ZEincngung seincs Gesichtsfeldes gerict der Angeklagte jedoch dabci zu
weit nach rechts und war außerstande, nach dem Passieren des Renault-PKüis sein Fahrzeug wieder nach links hinüberzuziehen oder aber sein Fahrzeug rechtzeitig abzubrcemsen. Erstercs war dem Angeklagten durchaus möglich, da der Renault-PKW scharf rechts vor dem VW-Liefervagen einscherte und somit die Fahrbahn des Angexlagten wicder freigenacht hatte. Dies wäre einem nüchternen Fahrer,
der dic Kurve in weitem Bogen voll mit angenessener Geschwindigkceit ausgefahren hätte, sclbst dann möglich gewesen, wenn er durch das Umkippen seines Beifahrers nach links behindert worden wäre. Dabei ist zu beachten, daß ein vollcs Ausfahren der Kurve ein scharfes Herumzichen nach rechts in dem Umfange, zu dem der Anseklagte gezwungen var, nicht notwendig gemacht hätte mit der Folge,
daß auch der betrunkene Beifahrer nicht oder nicht erheblich nach links gedrückt worden wäre. Die Entfernung zur Anstoßstelle (Lichtmast in ca. 26 m Entfernung von Fahrbahnrand der Rocrmonderstraße) hätte auch ausgereicht, das Fahrzeug erheblich abzubrensen und die Aufprallwuchi ganz erheblich zu vermindern.
Es ist richtig, daß die mangelhafte Bereifung des FKWs des Angeklagten mit dazu beigetragen hat, daß scin Fahrzcug rechts aus der Fahrbahn gerict, und die mangelhafte Bereifung sicherlich die Bremsvirkung bei einen Broensversuch beeinträchtigt hätte. Aber für diese Mängcl ist der Angeklagte verantwortlich.
Der Angeklagte hat daher fahrlässig den Tod seines MHitfahrers Schmitz verursacht. Bei einer Blutalkoholkonzentration von rd. 2 %0o und den dazu erforderlichen Trinkmengen war es dem Angeklagten erkennbar, daß er scin im übrigen - wie er wußte - mangelhaft bereiftcs Fahrzecoug nicht mchr sicher führen vreerden könne. Die Gefahren des Alkonols für den Kraftfahrer sind so allgemcin bekannt, daß darüber kein Wort mehr zu verlieren ist." Dic Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu rechtfertigen. Die Urteilsgründe geben nicht über alle für dic Beurteilung der Schuldfrage wesentliche Einzelheiten der Örtlichkeit und des Urfallverlaufes hinreichend Aufschluß. Sie sind überdies zum Teil unklar und nicht frei von Widersprüchen.
Dies gilt zunächst von der Darstellung der Fahrweise des Argeklagten beim Einbicgen in die Forcensbergerstraße. Bei der Sechverhaltsschilderung sagt das Landgericht, nach dem Eindruck des Fahrers des \WW-Lieferwagens, des Zeugen "inkens, sei der Angeklagte in "normaler Fahrweise" cingebogen. Die Aussage diesss Zeugen hat die Strofkamner, wie dic oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen ergeben, den Urteil zugrundegelegt. Trotzdem nimmt sie an, daß der Angeklagte dic Kurve zwar nicht seschnitten, aber auch nicht in weiten Bogen ausgefahren habe. Dabci bleibt ınklar, was sie unter normaler Tahrvcisc verstellt und worin sie .den Unterschicd zwischen dem Schneiden und dem Nichtausfahren
einer Kurve sieht. Um beurteilen zu können, ob der Angeklagte gegen § 8 Abs. 5 StVO verstoßen hat, bedarf es genauerer Feststellungen. Die Verpflichtung, einen weiten Bogen zu fahren,
ist nicht gleichbedeutend mit vollem Ausfahren der Kurve. Im allgemeinen genügt es, den Schnittpunkt der Mittellinien zweier sich kreuzender Straßen rechts zu umfahren (RG JW 1938, 1320 Nr, 17; ECHSt 16, 255, 257, 260 oben; Floegel-Hartung, Straßcnverkehrsrecht 15. Aufl- § 8 StVO Rand2. 26). Wie weit der Bogen auszufahren ist, hängt im übrigen von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Übersichtlichkeit der Kreuzung und der anschlicßenden Straßenstücke, der Verkehrsdichte und der örtlichen Vorfahrtregelung ab. Aus dem Urteil geht nur hervor, daß
der Angeklagte aus einer Vorfahrtstraße: in eine untergeoräncte Straße eingebogen ist. Dabci konnte er darauf vertrauen, daß ein auf dieser Straße herankommender wartepflichtiger Kraftfahrer nicht kurz vor der Kreuzung überholen und ihm dann auf der Straßenmitte begegnen werde. Das Urteil stellt die Fahrweise
dcs Führers des Renaultwagens nicht genau genug fest und enthält auch keinc Angaben über die Sicht des Angeklagten von der Vorfahrtstraße in die Forensbergerstraße kurz vor dem Abbiegen.
Unklar ist ferner, ob das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, seine Geschwindigkeit beim Einbiegen habe zwischen 30 und 40 km/std betragen, für widerlegt hält oder ob nach sciner Ansicht schon dicse Geschwindigkeit den Umständen nach zu hoch wer, Auch für die beim Einbiegen in einc.andere Straße einzuhaltende Geschwindigkeit sind die örtlichen Verhältnisse maßgebend. Die Wendung, die Schäden am Wagen des Angeklagten wiesen auf eine "relativ hohe Geschwindigkeit" hin, ist zu allgemein und nichtssagend, un als zuverlüssige Grundlage für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten dienen zu können. Der Vorwurf, der Angeklagte sci zu schnell gefahren, setzt eine bestimmte und klare Auffassung darüber, welche Geschwindigkeit ücn Umständen nach höchstens zulässig war, sowie die eindeutige Feststellung
voraus, daß der Angeklagte diese Geschvindigkeit wesentlich überschritten hat. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Auch dafür, daß der Angeklagte den Unfall bei vorschriftsmäßiger Fahrweise hätte vermeiden können, fehlt es bisher an einem einwandfreien Nachweis.
Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, in welcher Entfornung von dem Lichtmast der Angeklagte dem Renault ausweichen mußte und wic brcit der ihm zum Ausweichen zur Verfügung stchende Raum zwischen dem anderen Wagen und dem Fahrbahnrand war. Ohne nähere Feststeilungen hicrüber kann nicht zuverlässig bourtcilt werden, ob der Anscklagte den Anprall an den Mast vermciden konnte. Fuhr der Ronault sehr weit links, was bei der verhältnismäßig geringen Breite der Forensbergerstraße nicht ausgeschlossen ist, hätte der Angeklagte möglicherwovise auch dann scharf nach rechts ausweichen müssen, wenn er einen weiten Bogen ausgeführt hätte und langsamer gefahren wäre. Ob er dann unter Berücksichtigung der Reaktionszeit noch in der Lage gewesen wäre, den Wagen vor dem Mast wieder nach links zu steuern oder wenigstens die Aufprallwucht zu vermindern, hängt davon ab, in welcher Entfernung von diesem die Begegnung mit dem Renault beendet und dic Fahrbahn für den Angcklagten wieder frei gewesen wäre. Daß die Entfernung des Mastes vom Rand der Roermonderstraße an sich ausgereicht hätte, den Wagen erheblich abzubremsen, muß hierbei außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, vor dem entgegenkommenden Fahrzeug rasch scharf nach rechts steuern mußte, demnach nicht
bremsen konntc,
Nähcerer Erläuterungen bedarf auch die Annahme des Landgerichts, der dem Angeklagten bekannte schlechte Zustand sciner Reifen habc mit dazu beigetragen, daß das Fahrzeug von der Fahrbahn geriet. Die bisherigen Feststellungen bieten keinen An-
halt dafür, daß der Wagen dcs Angeklagten bei dem Ausweichmanöver ins Schleudern geraten ist. Darauf, ob der Reifenzustand bci cinem Bremsversuch die Bremswirkung vermindert hätte, kann es nicht ankommen, weil der Angeklagte nicht versucht hat
zu bremsen.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich mit der Behauptung des Angeklagten in der Revisionsbegründung zu befassen, er sci bei dem Ausveichmanöver über den Bordstein gefahren. War das : Auffahren auf die Bürgersteigkante nach den Umständen unvermeidbar und nicht die Folge vorangegangener vorschrifitswidriger Fahrveisc, so wird zu klären sein, ob und in welcher Weise der Angeklagte dadurch in der sicheren Führung des Wagens ohne scine Schuld beeintrüchtigt worden ist.
Krunne Mayr Sanders
Kersting Spiegel