Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.02.1965 – 2 StR 31/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ur
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2_ StR 31/65
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugnacher Heinz Hermann va aus u.
dort geboren am GE :>::. : zur Zeit in anderer Sache in
Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Ep
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung. Staatsanwalt BD >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. September 1964
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei sowie wegen einfachen Diebstahls im
Rückfall oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, in die
sie Gefängnisstrafen aus einem früheren Urteil einbezoge; hat. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe unter Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO dem von dem Verteidiger bei seinem Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisamtrag nicht entsprochen. In dem Antrage war, wie die als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommene Urschrift (Bl. 159/159 a
der Strafakten) ergibt, der Stiefsohn des Angeklagten, Dieter Co»: als Zeuge dafür benannt worden, daß
die Ehefrau des Angeklagten ihren Sohn Dieter früher scho zu Diebstählen angehalten habe und daß sie ihn am 24. Januar 1963 habe veranlassen wollen, Textilien zu verkaufen, die sie besorgen werde; ferner war für den Nachweis der Behauptungen, die Ehefrau habe schon jahrelang ein ausgesprochenes Lotterleben geführt, habe in Abwesenheit des Angeklagten immer häufiger Männerbesuche empfangen, außerdem habe sie noch im Juni 1963, also lange nach der Inhaftierung des Angeklagten, Textilien zum Verkauf. angeboten, u.a. bei einer Frau TED um Beiziehung der Ehescheidungsakten Tg - 4 R 68/63 LG Wuppertal - gebeten worden, Eine Frau Margarete N: auf deren Zeugnis sich hinsichtlich der letzten Behauptung der Verteidiger nach dem Vorbringen der Revision ebenfalls berufen haben will, ist darin nicht genannt. Schon deshalb
geht insoweit der Einwand der Revision ins Leere,
Was der Verteidiger hierzu in der Verhandlung vor
dem Senat noch ergänzend vorgetragen hat,. kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neue Tatsachen handelt, die nicht innerhalb der in § 345 Abs, 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden sind.
Im übrigen trifft es nicht zu, daß, wie der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer den Antrag unter dem Gesichtspunkt der völligen Ungecignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt hat, indem sie deren Bedeutungslosigkeit in unzulässiger Weise allein aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet habe. Vielmehr hat sie, wie die Darlegungen auf S. 12/13 UA ergeben, den Antrag aus dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin vorgesehenen Ablehnungsgrund der Wahrunterstelking beschieden. Zvar hat sie diesen Grund nicht ausdrücklich ängeführt, was zu dem Revisionsangriff Anlaß gegeben haben kann. Indessen sind die Ausführungen so gemeint und auch so zu verstehen; denn die Strafkammer geht bei ihren Erwägungen erkennbar von der Richtigkeit der in dem Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsachen aus und prüft auf dieser Grundlage, welche Bedeutung ihnen unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses im Rahmen der gesamten Beweisaufnahme beizumessen ist. In einer solchen Behandlung des Hilfsbeweisamtrages liegt kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann auch nicht darin gefunden werden, daß die Strafkammcer bei ihrer Würdigung nicht zu dem von dem Angeklagten erwarteten Ergebnis gelangt ist; denn der Tatrichter ist bei einer Wahrunterstellung nicht gehalten, aus den Tatsachen, die der Entlastung des Angeklagten dienen sollen, die von diesem gewünschten Schlüsse zu ziehen. Vielmehr unterliegen solche Tat-
sachen ebenso der freien Beweiswürdigung wie eine im
Wege der Beweisaufnahme festgestellte Tatsache (RG JW 193 2161; OGHBZ MDR 1949, 183, 184). Somit ist die Ablehnuns des Hilfsbeweisamtrages im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.) Ebensowenig greift die Rüge durch, die Strafkammer sei auf Grund der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, von sich aus Dieter CB und Trau re» als Zeugen zu der Behauptung des Angeklagten zu hören, die bei dem Textilhändler Ho entwendeten Textilien seien von seiner Ehefrau oder mit deren Einverständnis von Dritten in die Wohnung eingebracht worden, Hierzu bestand für das Landgericht keine Veranlassung, nachdem der Angeklagte weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung die Richtigkeit dieser Behauptung in das Wissen der beiden Personen gestellt hatte und auch sonst nichts ersichtlich war, was berechtigten Anlaß zu der Annahme hätte geben können, sie seien in der Lage, dazu sachdienliche Angaben zu machen.
3.) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision gegen
die Zulässigkeit der\aählfeststellung in den beiden Fällen der Verurteilung gehen fehl. Daran, daß die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hat,
der Angeklagte habe das Autoradio Marke Becker und die Textilien entweder selbst gestohlen oder er habe die Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstählen seines Vorteils wegen an sich gebracht, lassen die Ausführungen des Urteils keinen begründeten Zweifel offen. Sie ergeben damit zugleich, daß das Landgericht es für ausgeschlossen gehalten hat, der Angeklagte könne sich die
Sachen noch durch eine andere strafbare Handlung verschafft haben. Verstöße gegen Denkgesetze, wie sie die Revision behauptet, liegen nicht vor, Die Schlüsse, welche die Strafkammer aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind möglich.
Bedenken, Daß das Landgericht die höhere Einzelstrafe für den Fall Ho und die geringere für den Fall Autoradio ausgesprochen hat, ist trotz des von der Revision
aufgezcigten "Widerspruchs" in den Urteilsgründen unzvei-
felhaft. Dieser besteht nämlich in Wahrheit nicht, weil es sich bei der Bezeichnung der beiden Fälle auf S. 15 unten UA ersichtlich um eine Verwechslung hardelt.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Heyer Henning