Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 24.02.1965 – 2 StR 28/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N Zn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Reifenmontierer Yalter RB aus >>: dort geboren am N) 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs hat in der Sitzung

vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ie in üer Verhandlung, Staatsanwalt vei der Verkündung

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter REED

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. September 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß verurteilt eind

der Angeklagte Rep wegen schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen, davor in acht Fällen in Tateinheit

mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe, sovie wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußvaffe,

der Angeklagte. MW wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe, sowie

wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit unbefugten Führen einer Schußwaffe.

Der Beschverdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ihm wird die scit dem 30, September 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei

Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten RB wegen schwer: Rückfalldiebstahls in zehn Fällen, davon in neun lällen in Tateinhcit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus und den Nitangeklagten ID wegen schweren Diebstahls in 13 »ällen, davon in sieben Fällen in Tateirheit mit unbefugten lühren ciner Schußwaffe, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängris verurteilt. Die Revision des Angeklagten rn bleibt im wesentlichen erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgenceinen Sachrüge hat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer zwar in den Urteilsgründen zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte rn im Falle 3 (Lebensmittelgeschäft in der Reiterstraße), wie auch schon der Eröffnungsbeschluß annahm, eines versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB schuldig sei; dies jedoch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht, sondern ihn auch insoweit wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt hat. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Im übrigen ist die Revision offen sichtlich unbegründet. Auf den Strafausspruch hat sich der Rechtsfehler nicht ausgewirkt, weil bei der Pestsetzung de?

Binzelstrafc im Falle 53 die Milderungsmöglichkeit des S A4 StGB bereits beachtet worden ist.

- A -

Gemäß § 357 StPO ist die Berichtigung auf den Mitangcklagten IB :: erstrecken, der selbst keine Revision cingelegt hat. Er ist im Falle 3 als Mittäter des Angeklagten RB verurteilt worden und von demselben Rechtsfehler betroffen wie dieser. Auch bei ihm ist eine Beein-

flussung des Strafmaßes ausgeschlossen. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning