Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 17.02.1965 – 2 StR 626/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
en URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Karl Julius Wenzel W DJ us > zevoren ar GE 925:
wegen Zuhälterei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (um
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. Juni 1964 dahin geändert, daß die Strafaus-
setzung zur Bewährung wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
u a A ame
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und dic
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der
vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die
Staatsanwaltschaft nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Beschränkung ist hier zulässig. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
- 53.
Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausführt, steht der Strafaussetzung zur Bewährung die Vorschrift des 8 23 Abs. 3 Mr. 3 StGB entgegen. Danach darf die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte inner. halb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Das ist der Fall.
Wenn auch die Dauer der jetzt abgeurteilten Tat nicht genau festgestellt worden ist, geht doch aus dem Urteil einwandfrci hervor, daß der Angeklagte sie spätestens im Frühjahr 1959 begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, der Angeklagte sei am lo. Januar 1958 zu sechs Monaten Gefängnis und zwei Wochen Haft sowie am 24. Februar 1958 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das steht insoweit nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer, als der Angeklagte in dem erstgenannten Urteil nicht mit sechs Monaten,sondern mit sechs Wochen Gefängnis und zwei Wochen Haft bestraft wurde. Ob es sich dabei um einen Schreilfchler handelt, kann dahingestellt bleiben, Denn der Angeklagte ist nach dem angefochtenen Urteil außerdem noch im Jahre 1955 zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, so daß die Summe der in den letzten fünf Jahren vor der Tat verhängten Strafen auf jeden Fall sechs
Monate übersteigt. Deshalb durfte die Vollstreckung der Strafe in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Bewährung ausgesctzt werden. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO den Urteilsspruch geändert.
Baläus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning