Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.02.1965 – 4 StR 513/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 513/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Rolf Willi REED :.: Tamm: geboren am ED 932 ir SB. zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt EEE bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 23. Oktober 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei (§ 181 a StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rüst
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die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revisionsangriffe schlagen fehl.
1. Die Urteilsfeststellungen obliegen dem Tatrichter. Der Beschwerdeführer greift sie in unzulässiger Weise an.
2. Nach ihnen gab Vera Apel, abgesehen von jenen vorübergehenden Zeitabschnitten, in denen der Angeklagte "von seiner Hände Arbeit lebte", diesem etwa die Hälfte ihres nicht unbeträchtlichen Unzuchtsverdienstes, und er bestritt "damit ganz oder zeitweilig auch nur zum Teil" seinen Unterhalt. Diese Feststellungen reichen aus.
3. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargetan, ob und in welchem Umfang dem Verhältnis des Angeklagten zu Vera I] neben dem eigennützigen Interesse an den Vorteilen aus ihrem Unzuchtserwerb auch echte persönliche Beziehungen zu ihr zugrundelagen, und ob die etwaige persönliche Zuneigung zu ihr sein Interesse an der Erlangung des Unzuchtserwerbs überwog. Anders als in den Fällen BGH IM StGB § 181 a Nr. 5 und BGHSt 15, 37, in denen der Angeklagte weiter in Arbeit blieb, bestand im vorliegenden Falle hierzu jedoch kein Anlaß. Das Landgericht konnte schon auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte von Sommer 1952 bis Anfang 1953 und von Juni 1956 bis Ende 1960 fast ohne Unterbrechung seinen Unterhalt ganz oder zum Teil mit Geldbeträgen aus dem Unzuchtsgevwerbe der Vera iD bestritt und in dieser Zeit nur vorübergehend durch Gelegenheitsarbeiten Geld verdiente, annehmen, daß er die Beziehungen zu Vera AB Hinaestens in gleichem Maße zu dem Zwecke unterhielt, ihren Unzuchtserwerb als Einnahmequelle auszunutzen. So ist auch die \/endung des Urteils zu verstehen, daß der Angeklagte "offensichtlich" deshalb aus Fe fortzing, weil er von Vera Ag "nichts",
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d.h. keine materiellen Vorteile, mehr zu erwarten hatte. Zu Unrecht entnimmt die Revision der Begründung des Urteils, das Landgericht habe aus dem Veggang des Angeklagten von Be allein Schlüsse auf dessen Betätigung als Zuhälter gezogen.
Es hat vielmehr zusätzlich die Aussage der Vera Ag auszewertet und aus seinem "gesamten Tun" die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sie "unsittlich ausbeuten" wollte, "solange sie ihm hörig war" (UA 5). Diese Feststellung ist rechtlich
unangreifbar.
4. Darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, entscheidet das tatrichterliche Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer es mißbraucht hätte. Daß sie die nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen, den Umstand, daß er noch nicht einschlägig bestraft worden ist, dagegen nicht als strafmildernd aufgeführt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Die Revision läßt bei ihren Angriffen gegen die Höhe der Strafe die Länge des Zeitraums außer Acht, in dem der Angeklagte die Vera Ag ausgebeutet hat,
Krumne Flitner Sanders Kersting Spiegel