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BGH Urteil vom 09.02.1965 – 1 StR 501/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1S:R 01V URTEIL

412: cc

in der Strafsache

gegen

den Koch Horst GEB . onne festen Wohnsitz, geboren am GEB >: in > EEE. zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dri!:Seibert Bundesrichter :Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ENEE>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein von 27. Juli 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsuittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Juli 1964,

soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen

Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall

zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Ablehnung der Beweisamträge der Verteidigung, durch einen Versuch am Tatort oder an einem "Demonstrationsgerät" zu klären, daß der Angeklagte bei seinen Körpermaßen unmöglich durch die nur 25 cm auseinanderstehenden Eisenquerstäbe an der Kellertür habe hindurchkriechen und so in das Haus gelangen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob ein solcher Versuch - wie hier im Rahnen eines Augenscheinsbeweises - unternommen werden soll, Sstcht entgegen der Ansicht der Revision ebenso wie die Einnahme des Augenscheins selbst im pflichtnäßigen Ermessen des Gerichts (§ 244 Abs. 5 StPO; BGH IM Nr. 29 zu § 244 Abs. 2 StPO). Freilich bleibt es dabei gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen. Diese Pflicht hat die Strafkammer jedoch nicht verletzt. Sie sah sich schon nach dem Erscheinungsbild des Angeklagten, den Lichtbildern vom Tatort und der Kellertür in Verbindung mit den sonstige Beweisergebnissen in der Lage zu beurteilen, ob er durch den 25 cm breiten Spalt zwischen den Eisenstäben hatte hindurchkriechen können. Daher brauchte sie keinen weiteren in seinen Erkenntniswert fragwürdigen Beweis zu erheben (BGH NJW 1951, 283 Nr. 22). Entgegen der Meinung der Revision war es dem Landgericht auch nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung das bis dahin gewonnene Beweisergebnis zu berücksichtigen (BGHSt 8, 177, 181).

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2, Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer es ferner abgelchnt, Sächverständigenbeweis über die Behauptung zu erheben, daß die Textilspuren an den Eisenquerstäben und dem Holzrahmen der Tür nicht von der Bekleidung des Angeklagten stammen. Dieser Antrag ist zwar kein bloßer Beweisermittlungsamtrag, wie das Landgericht meint, sondern ein form-

_ gerechter Beweisamtrag; denn er gibt durch die bestimmte Behauptung, daß an der Tür und am Fenstergitter Textilspuren vorhanden seien, diese aber nicht von der Kleidung des Angeklagten herrührten, die Beweistatsachen an und nennt auch das Beweismittel, nämlich die vergleichende Untersuchung durch einen Sachverständigen (RGSt 49, 358; 64,

: 432). Doch ist dieses Versehen dem Urteil unschädlich: Die Strafkammer hat den Antrag in einer Hilfserwägung als förmlichen Beweisamtrag behandelt und diesen mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt. Sie hält das angebotene Beweismittel für ungeeignet, weil wegen der Länge der zurückliegenden Zeit und infolge ständig wechselnden Aufenthalts des Angeklagten im Ausland keine sicheren Feststellungen über seinen damaligen Kleiderbestand möglich seien und deshalb dem Sachverständigen keine beweiskräftige Vergleichsprobe zur Verfügung gestellt werden könne. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Weder durch Befragen des Angeklagten (dazu übrigens BGH VRS 17, 346,. 347) noch durch Nachforschungen bei den "sichergestellten Effekten"

. hätte sich die für den Beweis unentbehrliche Vergleichskleidung sicher ermitteln lassen. Fehlt es aber an den notwendigen tatsächlichen Unterlagen für ein Gutachten, so ' ist ein Sachverständiger in der Tat ein untaugliches Beweismittel (BGHSt 14, 339, 342). Daß ihn das Landgericht hier abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nicht als "völlig" ungceignct bezeichnet hat, ist - falls Ungeeignetheit dem

Begriffe nach überhaupt steigerungsfähig ist — jedenfalls bei dieser Sachlage bedeutungslos.

3, Ähnlich schadet es dem Urteil nicht, daß die Strafkammer den weiteren Antrag des Verteidigers, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß sich an den in Hause sichergestellten Zigarettenresten zwar Fingerabdrücke hausfremder Personen, nicht jedoch des Angeklagten befänden, irrig schon deswegen als einen Beweisermittlungsamtrag angesehen und zurückgewiesen-hat, weil überhaupt noch keine Fingerabdrücke an den Zigarettenresten festgestellt seien. Denn auch ihn hat das Landgericht schließlich als regelrechten Beweisamtrag behandelt und mit zutreffende Begründung als bedeutungslos abgelehnt. Wie es in dem Beschluß rechtlich einwandfrei darlegt, bewiese das Vorhanden sein von Fingerspuren anderer nichthauszugehöriger Personen als des Angeklagten an den Zigarettenresten noch nicht, daß diese Personen sich in dem Haus unbefugt aufhielten und, wie er folgern möchte, stati seiner als Diebe in Betracht kämen. Vergeblich setzt er dem entgegen, daß "nach aller Lebenserfahrung" Menschen ihre Wohnung in aufgeräumtem Zustand hinterlassen, wenn sie sich - wie hier - auf eine längere Reisc begeben. Weder ist eine solche Erfahrung allg: meingültig noch widerspräche ihr die Ansicht des Landgerichts. Der Beschwerdeführer will vielmehr nur den Umstand, daß die Zigarettenreste möglicherweise andere Fingerabdrücke aufweisen als die seinen und die der Hausbewohner, in seiner tatsächlichen Bedeutung anders als in dem Ablchnungsbeschluß gewürdigt wissen. Mit der Revision können jedoch nur Rechtsangriffe geführt werden. |

4. Die Aufklärungsrüge zum Auffinden des Borsalinohuts ist mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Straf-

kammer zur Aufklärung hätte bedienen sollen, nicht vorschriftsmäßig erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168); die weitere Aufklärungsrüge zur Frage, ob der Hut dem Angeklagten überhaupt passe, ist deshalb unzulässig, weil die Revision nichts vorträgt, was das Landgericht zur Vornahme einer solchen Probe hätte drängen

müssen. II. Sachrüge.

Der Senat hat das Urteil im ganzen überprüft, dabei jedoch keinen Rechtsfehler gefunden. Zwar muß, wie die Revision zutreffend ausführt, derjenige, der am Tatort war und im Besitz von Diebesgut betroffen wurde, nicht notwendig der Dieb sein. Das hat die Strafkammer indes nicht angenonmmen. Ihre Ausführungen besagen nach dem Urteilszusammenhang vielmehr nur, daß jene - beim Beschwerdeführer zutreffenden - Umstände in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis ihr die sichere Überzeugung von seiner Täterschaft verschafft haben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Fischer